Öffentliches Auftragswesen

Die Vergabeverordnung (VgV) hatte in Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien die Möglichkeit aufgenommen, durch die Eintragung in ein Amtliches Verzeichnis die Eignung als bietendes Unternehmen nachzuweisen. Eine solche Eintragung erleichtert dem Unternehmen, das an öffentlichen Aufträgen teilnehmen will, die Beibringung der dafür notwendigen unternehmensbezogenen Nachweise. Die Regelung in der Vergabeverordnung gilt aber nur für Aufträge im Liefer- und Dienstleistungsbereich ab den EU-weiten Schwellenwerten, also für Aufträge ab 221.000 €.
Mit der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) hat das Bundeswirtschaftsministerium Regeln für Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwerts geschaffen. Auch dort ist die Möglichkeit eingeräumt, mithilfe einer Eintragung im amtlichen Verzeichnis die Eignung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen. Die UVgO gilt zunächst nur für Aufträge der Bundesvergabestellen.
Die Eintragung ist ein Jahr gültig. Das Unternehmen erhält darüber ein Zertifikat, das es dem Angebot beifügen kann. Alternativ kann auch die Zertifikatsnummer bei der elektronischen Vergabe mitgeteilt werden. Auskunft und Beratung gibt das Auftragsberatungszentrum Bayern e. V. (ABZ).