Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Grundsteuer

Schon am 8. August 2023 hatte sich das Finanzgericht (FG) Nürnberg mit dem bayerischen Grundsteuermodell in einem Verfahren zum Auszug der Vollziehung beschäftigt. Gegenstand waren Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge des Klägers.
Im Jahr 2018 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass das bisherige Grundsteuerrecht, insbesondere das bisherige Bewertungsrecht für Zwecke der Grundsteuer, verfassungswidrig ist. Bis 2019 musste eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form darf nur bis Ende 2024 erhoben werden. Im Rahmen der folgenden Gesetzesreform wurde den Bundesländern eine grundgesetzliche Öffnungsklausel für eigene Grundsteuerregeln geschaffen, wovon unter anderem der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht hat mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021. Abweichend vom sogenannten Bundesmodell sieht das bayerische Modell eine Bemessung der Grundsteuer allein aufgrund der Flächen des Grundstückes und etwaiger Gebäude vor.
Nähere Informationen hierzu stellt die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bereit.