UN-Kaufrecht
Über 70 Prozent des deutschen Exports werden mit Geschäftspartnern abgewickelt, die in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts (Kaufrecht der Vereinten Nationen) ansässig sind. Das UN-Kaufrecht gilt für alle Exportgeschäfte über Waren. Ausgenommen sind Käufe, wie zum Beispiel der Kauf eines PKW (Personenkraftwagen) zu privaten Zwecken.
Wichtig ist, dass die Käufe grenzüberschreitend sein müssen. Das heißt, für reine Inlandsgeschäfte gilt das UN-Kaufrecht nicht. Außerdem muss Kontakt zu mindestens einem Vertragsstaat des UN-Kaufrechts bestehen. Danach kommt UN-Kaufrecht zur Anwendung, wenn die Staaten, in denen Käufer und Verkäufer ihre Niederlassung haben, beide Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind.
Das UN-Kaufrecht ist deutsches Recht, nicht internationales Recht. Das heißt, es kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Parteien deutsches Recht vereinbaren. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts kann von den Parteien ausgeschlossen werden. Da die Regelungen des UN-Kaufrechts in vielen Fragen von BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und HGB (Handelsgesetzbuch) abweichen, sollten die Vertragschließenden vorab genau prüfen, inwieweit sie das UN-Kaufrecht anwenden wollen. Das UN-Kaufrecht muss ausdrücklich ausgeschlossen werden, wobei auch nur einzelne Regelungen ausgenommen werden können.