Exportkontrolle - Worauf ist zu achten?

Die Regelungen zur Exportkontrolle werden immer komplexer. Obwohl der Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr grundsätzlich frei ist, gibt es Verbote und Beschränkungen, die dem Schutz unserer aller Sicherheit und der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen sollen.
Die Verantwortung zur Einhaltung der Vorschriften liegt beim Exporteur. Unternehmen haben verschiedene Regeln und Prozesse bei ihrer Exportaktivität zu beachten. Als Unterstützung für exportstarke Unternehmen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Merkblätter zur innerbetrieblichen Exportkontrolle veröffentlicht.
Die Exportkontrolle kann durch vier Grundfragen erläutert und beschrieben werden:
  1. Wohin soll das Gut oder die Ware transportiert werden?
  2. Was soll transportiert werden (welche Art von Gut oder Ware)?
  3. Wofür, das heißt  zu welchem Zweck, soll dieses Gut oder die Ware transportiert werden?
  4. Wer, an wen soll das Gut oder die Ware transportiert werden?

1. Wohin soll das Gut oder die Ware transportiert werden?

Die Europäische Union hat gegen eine Reihe von Ländern Wirtschaftssanktionen verhängt. Wird ein Geschäft mit einer natürlichen oder juristischen Person, in einem dieser Länder abgeschlossen, sind die darin festgelegten Beschränkungen zu prüfen und einzuhalten. Das jeweilige Embargo beschränkt den Handel in bestimmten Wirtschaftsbereichen und gegenüber bestimmten Personen.
Die länderbezogenen Sanktionen können über die Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgerufen werden.

2. Was soll transportiert werden (welche Art von Gut oder Ware)?

Ist meine Ware ein Dual-use-Gut (Waren mit doppeltem Verwendungszweck)? Diese Frage wird häufig gestellt, weil ATLAS (Software zur Erfassung der Zollanmeldung) beim Erstellen einer Ausfuhranmeldung, bei bestimmten Warennummern (Zolltarifnummern), eine Kodierung verlangt. Eine Warennummer kann sowohl genehmigungspflichtige als auch nicht genehmigungspflichtige Ware umfassen. Sobald die Ware genehmigungspflichtig ist, sind spezifische Kodierungen (Genehmigungscodes wie zum Beispiel Y901) erforderlich. Diese müssen in der Zollanmeldung aufgeführt werden.
Sind Waren in der Ausfuhrliste oder in der Dual-Use-Verordnung der Europäischen Union enthalten, ist die Ausfuhr aus der Europäischen Union in alle Drittländer genehmigungspflichtig.
Die Güterlisten können über die Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgerufen werden.
Bei der Zuordnung der Warennummern leistet das Umschlüsselungsverzeichnis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gute Dienste. Das Verzeichnis geht von der Warentarifnummer aus und stellt ihr die entsprechende Position der Ausfuhrliste gegenüber. Zur Beurteilung, ob die Ausfuhr einer Ware genehmigungspflichtig ist, können daher Angaben des Vorlieferanten erforderlich sein.
Es ist üblich, wenn auch innerhalb Deutschlands nicht verpflichtend, dass der Lieferant Angaben dahingehend macht, ob eine Ware auf der Ausfuhrliste enthalten ist. Das Umschlüsselungsverzeichnis ist ein wichtiges Hilfsmittel für die Prüfung, ob Güter von Exportkontrollisten erfasst sind und aus technischen Gründen nur mit einer Ausfuhrgenehmigung exportiert werden dürfen.

Wichtig!
Die Prüfung, ob die Ausfuhr von Waren oder Gütern genehmigungspflichtig ist, liegt in der Verantwortung jedes Exporteurs beziehungsweise Ausführers. Ohne Prüfung besteht die Gefahr, dass strafbewehrte Verbote und Genehmigungspflichten verletzt werden.  

3. Wofür, das heißt zu welchem Zweck, soll dieses Gut oder die Ware transportiert werden?

Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste oder der Dual-use-Verordnung erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen. Hier spielen der Verwendungszweck und das Bestimmungsland eine maßgebliche Rolle.
So sind Ausfuhren genehmigungspflichtig, wenn der Exporteur positive Kenntnis von einer beabsichtigten Verwendung
  • im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie Flugkörpern,
  • militärischen Verwendung in Ländern, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde oder
  • nukleartechnischen Verwendung
hat.

4. Wer, an wen soll das Gut oder die Ware transportiert werden?

Im letzten Schritt ist zu prüfen, ob der Geschäftspartner von einer der Sanktionslisten der Europäischen Union erfasst ist. Über das Justizportal des Bundes und der Länder, eine Datenbank der Europäischen Union, können mutmaßliche terroristische Gruppierungen, Organisationen und Personen ermittelt werden, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und mit denen keine Geschäfte getätigt werden dürfen.
In dieser Datenbank sind auch Finanzsanktionen der Europäischen Union enthalten, die gegen ehemalige Entscheidungsträger beispielsweise in Ägypten, Tunesien oder zuletzt Ukraine verhängt worden sind.
In der Regel kann die Genauigkeit der Suche eingestellt werden. Üblich ist die Wahl zwischen 100 Prozent, 80 Prozent und 60 Prozent eine vorgeschriebene Regelung gibt es nicht dazu. Je ungenauer die Suche, desto mehr Treffer werden erzielt. Probleme bereiten die unterschiedlichen Schreibweisen von Namen, die zu berücksichtigen sind. Bei positiven Treffern dürfen diesem Geschäftspartner weder finanzielle noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (also Gelder, Waren oder auch Technologie).