EUDR - Entwaldungsverordnung
Gerade noch rechtzeitig wurde am 23.12.2025 die „Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern“ verkündet. Diese Änderung der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) trat am 26.12.2025 in Kraft.
Sie ist hier im EU-Amtsblatt zu finden: Verordnung - EU - 2025/2650 - EN - EUR-Lex
Geänderte Rechtslage
- Der Anwendungsbeginn wird nochmals um ein Jahr verschoben, nun also auf den 30. Dezember 2026. Kleine und Kleinst-Unternehmen erhalten – soweit ihre Produkte nicht schon unter die EU-Holzhandelsverordnung aus dem Jahr 2010 fielen – darüber hinaus eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2027.
- Eingeführt wird eine neue Unterkategorie der „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“: Natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen aus Staaten mit geringem Risiko gemäß Artikel 29 der EUDR, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, welche sie selbst in diesem Staat erzeugt haben (also Land- und Forstwirtschaft)
- Erleichterungen für diese „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“:
- Nur eine einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung (und diese kann komplett entfallen, falls die Daten schon in andere nationale Datenbanken gemeldet werden, was zum Beispiel bei Rindern der Fall ist)
- Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen möglich
- Einmalige Angabe geschätzter jährlicher Erntemengen ausreichend
- Anpassungsbedarf der Angaben in der vereinfachten Sorgfaltserklärung nur bei wesentlichen Änderungen
- Anwendung dieser vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teilbetrieb als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, aber mit ihrem Gesamtbetrieb die Schwellenwerte für kleine Unternehmen überschreiten
- Neue (sprachlich etwas unglückliche) Unterscheidung zwischen „Marktteilnehmern“ (dass heisst Erst-Inverkehrbringern oder Exporteuren) und „nachgelagerten Marktteilnehmern“: Letztere bringen ebenfalls EUDR-relevante Erzeugnisse (erstmals) in Verkehr oder exportieren sie, wobei diese jedoch unter Verwendung anderer EUDR-relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung waren.
- In Artikel 4 wurden die Absätze 8 bis 10 gestrichen: Damit müssen weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler künftig Sorgfaltserklärungen in das EU-Informationssystem übermitteln und sie müssen sich auch nicht aktiv vergewissern, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden.
- Für große nachgelagerte Marktteilnehmer (Nicht-KMU) und für große Händler (Nicht-KMU) bleibt die Verpflichtung zur einmaligen Registrierung im EU-Informationssystem und zur Sammlung einiger Informationen (Lieferanten- und Kunden-Angaben) bestehen.
- Damit muss nur noch „der Erste in der Lieferkette“ (sowie ggf. ein Exporteur) eine Sorgfaltserklärung abgeben und nur noch „der Zweite in der Lieferkette“ (unabhängig von seiner eigenen Unternehmensgröße) die vom Ersten erhaltenen Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder dessen Identifikationsnummern (im Fall von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern) aufbewahren.
- Herausnahme von Büchern, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse aus dem EUDR-Geltungsbereich (Gestrichen wird also die Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“)
- Eine Revisionsklausel verpflichtet die Europäische Kommission zudem, bis April 2026 weitere Entlastungspotenziale zu prüfen, darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat zu berichten und gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen.
Hintergrundinformationen (Anfang 2026 aktualisiert)
Viele Unternehmen fallen ab Ende 2026 unter die Vorgaben der umstrittenen EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten („EUDR“). Betroffen sind nicht nur Importeure in die EU und Exporteure aus der EU heraus, sondern auch Hersteller und Händler verschiedener Erzeugnisse innerhalb der EU aus Holz und Papier, Soja, Naturkautschuk, Ölpalme und Palmöl, Kaffee, Kakao und Rindern.
Importeure und Exporteure müssen als so genannte Marktteilnehmer unter anderem Sorgfaltserklärungen in ein neues EU-Informationssystem hochladen, wofür sie Daten ihrer Lieferanten benötigen, die zum Teil nur schwer zu beschaffen sind (zum Beispiel Geodaten aus China).
Auf folgende Punkte sei besonders hingewiesen:
- Welche Erzeugnisse aus den sieben betroffenen Rohstoffen konkret unter die EUDR fallen, wird im Anhang I der EUDR anhand von Zoll-Nummern (KN-Nummern, Kombinierte Nomenklatur) aufgelistet auf den Seiten 243 bis 246 hier im EU-Amtsblatt L 150 vom 9.06.2023: Verordnung - 2023/1115 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
- Alle Unternehmen sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob ihre Produkte unter eine der KN-Nummern in Anhang I fallen oder stattdessen anderen KN-Nummern zuzuordnen sind. Alle geltenden KN-Nummern findet man im EU-Amtsblatt (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364) (auf 1100 Seiten) oder beim Statistischen Bundesamt in der Warenverzeichnis Suchmaschine. Dort kann zum Beispiel mit Suchworten ermittelt werden, ob es andere KN-Nummern gibt, die das eigene Produkt besser bzw. genauer beschreiben. Die Auswahl der zutreffenden KN-Nummer liegt in der Verantwortung des Unternehmers.
- Holz ist einer der sieben betroffenen Rohstoffe und war bisher in der EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 geregelt. Diese wird durch die EUDR ersetzt, aber letztere betrifft mehr Holzprodukte als die bisherige Regelung. Deshalb gilt folgende Unterscheidung:
- Falls ein Holzerzeugnis nicht unter die alte Verordnung fällt, gilt ab Ende 2026 die neue Verordnung, falls es dort in Anhang I genannt wird.
- Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fällt und nach dem 30.06.2023 erzeugt wurde oder dieses Jahr noch erzeugt wird, gilt bis Ende 2026 die alte Verordnung und ab Silvester 2026 die neue.
- Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fiel und schon vor dem 29.06.2023 erzeugt wurde, gilt aufgrund einer mehrjährigen Übergangsfrist bis Ende 2029 die alte Verordnung und ab Silvester 2029 die neue.
- In der IHK-Auflistung in der rechten Spalte werden alle Holzerzeugnisse aus Anhang I mit ihren KN-Codes genannt und dabei die neu betroffenen Holzerzeugnisse fett markiert (mit der Änderung Ende 2025 in rot).
- Die in Anhang I beim KN-Code 4415 formulierte Ausnahme für Holzverpackungen gilt nach allgemeiner Lesart nur dann, wenn diese Holzverpackungen mit anderweitigen Erzeugnissen befüllt sind (zum Beispiel Import einer Maschine in einer Holzkiste). Sie gilt dagegen nicht für den Import oder die Herstellung leerer Verpackungen, die dann als Verpackungsmaterial verkauft werden, dass heißt in diesen Fällen ist die Verordnung zu beachten.
- Die besagte Ausnahme für Holzverpackungen mit Waren darin gilt auch für Verpackungen aus Karton oder ähnlichem (gemäß den FAQ und Leitlinien der EU sowie der FAQ-Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ) Dort findet sich auch folgende Klarstellung: "Bedienungsanleitungen, die Sendungen beiliegen, fallen ebenfalls unter diese Ausnahme, es sei denn, sie werden eigenständig erworben.“
- Die EUDR unterscheidet sprachlich etwas unglücklich zwischen „Marktteilnehmern“ und Händlern (obwohl diese umgangssprachlich sicherlich auch „am Markt teilnehmen“). Entscheidend ist laut den EUDR-Begriffsbestimmungen, dass „Marktteilnehmer“ jeweils die ersten in der EU-Lieferkette (oder Exporteure) sind, dass heißt sie bringen betroffene Rohstoffe oder betroffene Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr (durch Import oder eigene Herstellung). Dagegen sind „Händler“ niemals die ersten in der EU-Lieferkette, sondern die zweiten oder nachfolgenden Unternehmen.
- Bei Händlern wird unterschieden, ob sie kleine beziehungsweise mittlere Unternehmen („KMU“) oder „Nicht-KMU“ (also größer) sind, was im Hinblick auf die ihnen zugeordneten Pflichten wichtig ist. Außerdem wird für Kleinst- und kleine Unternehmen (also nicht für mittlere und nicht für größere) eine zusätzliche halbjährige Frist eingeführt, dass heißt sie müssen die Pflichten nicht ab 30.12.2026, sondern ab 30.06.2027 einhalten. Diese halbjährige Verlängerung gilt laut Artikel 38 der neuen EUDR jedoch nur für Holz, dass nicht schon unter die Vorgänger-Verordnung EUTR (EU-Holzhandelsverordnung, EU 995/2010) fiel!
- Kleine und mittlere Unternehmen werden durch den Verweis auf die Richtlinie 2013/34/EU wie folgt definiert:
- Kleine Unternehmen unterschreiten min. zwei der folgenden Grenzen: 50 Mitarbeiter, Bilanzsumme 5 Mio. €, Nettoumsatzerlöse 10 Mio. €;
- Mittlere Unternehmen unterschreiten min. zwei der folgenden Grenzen: 250 Mitarbeiter, Bilanzsumme 25 Mio. €, Nettoumsatzerlöse 50 Mio. €
- Bei den hier zitierten Werten ist bereits berücksichtigt, dass diese in der besagten Bilanz-Richtlinie 2013/34 mittels der Delegierten Richtlinie 2023/2775 ab dem Geschäftsjahr 2024 erhöht wurden.
- Eine der Kernforderungen der EUDR an Importeure ist die Einhaltung praktisch aller Rechtsvorschriften im Ursprungsland. Dies kann in der Praxis wohl kaum lückenlos erreicht werden, weshalb es vermutlich auf eine Flut von gegenseitigen „Bestätigungen“ hinausläuft, deren Verlässlichkeit zweifelhaft sein dürfte.
- Gemäß Artikel 29 der Verordnung wurde ein dreistufiges System zur Bewertung aller Staaten bzw. von deren Landesteilen eingeführt (geringes, normales, hohes Risiko). Die EU-Kommission hat dazu am 23. Mai 2025 eine entsprechende Staatenliste veröffentlicht (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 im EU-Amtsblatt). Unter anderem allen EU-Staaten sowie Norwegen, aber auch vielen außereuropäischen Staaten wie China wird ein geringes Risiko zugeordnet. Für diese Staaten greifen die Vereinfachungen aus Artikel 13 („vereinfachte Sorgfaltspflicht“). Aber dies bedeutet leider nicht, dass Sorgfaltserklärungen incl. Geodaten entfallen könnten (außer bei den Ende 2025 neu definierten "Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, s.o.).
- Eine denkbare Alternative zu diesem dreistufigen System wäre für Holz und Holzerzeugnisse gewesen, nur Importe aus Wäldern mit anerkannten Zertifizierungen (z. B. FSC, PEFC) zu gestatten. Dies allein genügt aber leider nicht, um die wesentlichen Vorgaben der Verordnung zu erfüllen, denn gemäß Artikel 10 („Risikobewertung“) sind mögliche vorhandene Zertifizierungen nur eins von vierzehn zu berücksichtigenden Kriterien.
- Das neue Informationssystem für die Registrierung und die Abgabe von Sorgfaltserklärungen ist im neuen EU-Portal EUDR Production zu finden.
Seit dem November 2024 ist die Registrierung im neuen EU-Informationssystem für die EU-Due-Diligence-Verordnung (EUDR) möglich.
Marktbeteiligte können hier künftig ihre Erklärungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht abgeben, die dann mit einer Referenznummer versehen werden. Diese Nummer begleitet das Produkt entlang der gesamten Lieferkette. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten haben ebenfalls Zugriff auf die abgegebenen Erklärungen.
Marktbeteiligte können hier künftig ihre Erklärungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht abgeben, die dann mit einer Referenznummer versehen werden. Diese Nummer begleitet das Produkt entlang der gesamten Lieferkette. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten haben ebenfalls Zugriff auf die abgegebenen Erklärungen.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein und Auszugsweise Europäische Kommission
