Bescheinigungswesen

Vorübergehende Verwendung ohne Carnet A.T.A.

Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben, können auch ohne Carnet A.T.A./C.P.D.-Verfahren in Drittländer eingeführt werden. Es gibt Länder, bei denen das Carnet-Verfahren nicht angewendet werden kann. Ob das Carnet-Verfahren für Sie in Frage kommt, erfahren Sie bei der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg.
Generell gilt, dass die vorübergehende Verwendung auch mit den nachfolgenden Dokumenten und der Hinterlegung einer Sicherheit im Empfangsland immer möglich ist.

1. Ausfuhr der Waren (aus Deutschland beziehungsweise der Europäischen Union)

Bei der Ware muss es sich um Freiverkehrsware (Gemeinschaftsware) handeln.
Somit muss die Ware vollständig im Zollgebiet der Europäischen Union
  • gewonnen beziehungsweise hergestellt worden sein oder
  • aus dem Drittland verzollt und versteuert worden sein oder
  • aus verzollter beziehungsweise versteuerter Drittlandsware hergestellt worden sein.
Die Ware muss nicht Eigentum, aber im Besitz des Ausführers sein.
Folgende Dokumente müssen vor der Ausfuhr der Ware erstellt werden:

1 a) Proformarechnung

Aus der Rechnung sollte der Verwendungszweck der Waren klar hervorgehen.
Zum Beispiel:
„Zur vorübergehenden Verwendung/Einfuhr...
  • für die Messe/Ausstellung... oder
  • von Berufsausrüstung... oder
  • von Warenmustern... oder
  • ein vergleichbarer Verwendungszweck"
oder in Englisch:
„Temporary importation...
  • for fair/exhibition... or
  • of professional equipment... or
  • of commercial samples..."
Auch bei einer kostenfreien Ausfuhr, muss der Wert der Ware, sowie die entsprechende Zolltarifnummer in der Rechnung angegeben werden. Zum Beispiel mit dem Hinweis:
  • „Kein Handelswert - nur für Zollzwecke“
  • „No commercial value - only for customs purposes“
Es wird empfohlen eine Einladung beizulegen. Eine zusätzliche Übersetzung der Einladung ist zu empfehlen.
Bitte beachten Sie:
  • Verschiedene Länder (zum Beispiel Saudi Arabien oder die Vereinigten Arabischen Emirate) verlangen bei Einfuhren (auch bei vorübergehenden) die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (gemäß Konsulats- und Mustervorschriften).
  • Bei Auslandsmessen kann gegebenenfalls der Messeorganisator weiterhelfen.
  • Für Einfuhren in Präferenzländer sollte eine Warenverkehrsbescheinigung beziehungsweise Ursprungserklärung auf der Rechnung beigefügt werden.

1 b) Elektronische Ausfuhranmeldung

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm müssen Sie die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) oder über die Internetzollanmeldung.
Informationen und Zugang zur Internetzollanmeldung erhalten Sie vom Zoll.
Zweistufiges Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert)
  • Es muss eine Ausfuhranmeldung erstellt werden.
  • Die Vorabfertigung erfolgt durch das deutsche zuständige Binnenzollamt.
    Die Vorabfertigung geschieht entweder
    • beim Zollamt selbst oder
    • im Unternehmen. Hierfür stellen Sie mit der Ausfuhranmeldung einen „Antrag auf Gestellung der Ware außerhalb des Amtsplatzes“. Entweder der Zoll kommt zur Vorabfertigung in Ihr Unternehmen oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei. Hierfür sollten Sie einen Tag Zeit einplanen.
  • Eine Abfertigung ist durch jedes Europäische Grenzzollamt möglich.
Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro)
  • Eine Vorabfertigung durch das deutsche zuständige Binnenzollamt ist nicht erforderlich.
  • Eine Abfertigung ist nur durch die Grenzzollstelle möglich. Diese muss vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden. Bei der Internetausfuhranmeldung funktioniert das einstufige Verfahren nur mit einer deutschen Grenzzollstelle. Eine andere als die genannte Grenzzollstelle kann die Daten nicht aufrufen!
Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, erhalten Sie sich damit eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route. Dies ist in Kombination mit der Beschau der Waren im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) möglich.
Bei der Ausfuhranmeldung sind folgende Codierungen (Einreihung der Waren in den Zolltarif) zu beachten:
  • Art des Geschäftes: Code 69
  • Verfahren: Code 2300
  • Besondere Vermerke: gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

1 c) INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)

Das INF.3 Auskunftsblatt (kostenpflicht bei der IHK erhätlich) benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr nach Deutschland beziehungsweise in die Europäische Union nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3 Auskunftsblatt bei der Abfertigung der Ware, vor der Ausfuhr dem Zollamt vor. Sie erhalten dann das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblattes:
  • Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll, ist die genaue Warenbeschreibung (Handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer) in Feld 4 und die Statistische Warennummer in Feld 9 unbedingt erforderlich.
  • Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften. Vermerk in Feld 4 und Feld 9 „siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung“.
  • Die übrigen Felder 1 bis 11 sind korrekt auszufüllen.

2. Einfuhr in das Drittland

2 a) Proformarechnung (siehe oben)

Bei der Einfuhr in das Drittland sollten Sie die Proformarechnung, wie oben beschrieben, dem dortigen Zollamt vorlegen.

2 b) Nationale Einfuhrpapiere des jeweiligen Einfuhrlandes

Sie melden die vorübergehende Einfuhr beim Zoll, des jeweiligen Einfuhrlandes, mit den entsprechenden nationalen Zollpapieren an. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution, in der Regel in Höhe der dortigen Einfuhrabgaben, hinterlegen. Dies könnte in Form einer Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder einer Bürgschaft eines Bankinstituts des Einfuhrlandes erfolgen. In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.

3. Ausfuhr aus dem Drittland

3 a) Ausfuhranmeldung, Freigabe der Sicherheitsleistung

Bei vollständiger und unveränderter Wiederausfuhr der vorübergehend importierten Ware wird die Kaution (teilweise) wieder freigegeben.

4. Wiedereinfuhr in die Europäische Union

Die Einfuhr von Ware, als sogenannte Rückware, ohne Zollabgaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:
  • Die Ware muss in unverändertem Zustand sein.
  • Die Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen.

4 a) INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)

Als Nachweis, dass es sich um Rückware handelt, sind die Durchschriften des INF.3 Auskunfblattes, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der Europäischen Union vorzulegen

4 b) Einfuhranmeldung

Bei der Einfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
  • Feld 37: Verfahren: Code 6123 F01 (in Deutschland), Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union)
  • Feld 25: Art des Geschäftes: Code 69
  • Feld 44: Besondere Vermeke: das beiliegende INF.3 muss in folgender Weise codiert werden C 605 Nr. ... vom ...