Bescheinigungswesen

EU-Bescheinigung für ausgeübte Tätigkeiten

1. Was ist die EU-Bescheinigung?

Die EU-Bescheinigung dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische beziehungsweise berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben beziehungsweise ausgeübt haben. Sie können sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union selbstständig machen oder Ihre Dienstleistung erbringen. Für einige bestimmte Berufszweige wird jedoch im Gastland ein Befähigungsnachweis von Ihnen verlangt, da in jedem Land der Europäischen Union unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen bestehen können. So kann zum Beispiel für eine Tätigkeit, die in Deutschland keinen besonderen Zugangsvoraussetzungen unterliegt, im Gastland, in dem Sie Ihre Dienstleistung erbringen oder Ihr Unternehmen gründen möchten, eine Erlaubnispflicht bestehen. Falls von Ihnen ein solcher Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mit Hilfe der EU-Bescheinigung darlegen, dass und wie lange sie bereits selbstständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Sie dient also als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2. Wer stellt die EU-Bescheinigung aus?

Die EU-Bescheinigung wird Ihnen von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern für ihre Mitglieder zuständig.

3. Welchen Inhalt hat die EU-Bescheinigung?

Die EU-Bescheinigung ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur für eine bestimmte Person, nämlich den konkreten Dienstleister und nicht auf ein Unternehmen ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I.1. - I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer dieser Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier müssen Sie ausfüllen, ob Sie zum Beispiel
  • als selbstständiger Unternehmer,
  • als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens,
  • als Leiter oder Vertreter einer Zweigniederlassung,
  • als leitender Angestellter oder
  • als unselbstständiger Arbeitnehmer
im Bundesgebiet tätig sind. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben.

4. Hinweise zum richtigen Ausfüllen der EU-Bescheinigung

Welchen der Unterabschnitte I.1. - I.5. Sie ausfüllen sollten, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
  • I. 1. Selbstständiger
    Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von GbR und OHG, Komplementäre von KG
  • I. 2. als Leiter/in eines Unternehmens/einer Zweigniederlassung
    Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder
  • I. 3. als Stellvertreter des Leiters/der Leiterin
    Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand
  • I. 4. in leitender Stellung
    Prokurist, leitender Angestellter
  • I. 5. als Unselbstständiger/Arbeitnehmer
    Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
Im Abschnitt II können Sie sich zusätzlich einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bescheinigen lassen, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Gastland ausüben möchten, erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ.
Im letzten Abschnitt können Sie schließlich weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn in dem Gastland, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen oder Ihre Dienstleistung erbringen wollen, Berufsbeschreibungen bestehen.

5. Welche Dokumente müssen der IHK vorgelegt werden?

Die IHK kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind.
Damit die IHK die EU-Bescheinigung ausstellen kann, werden von Ihnen folgende Unterlagen benötigt:
  • Für eine Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer (I. 1.), als Vertreter (I. 3.) oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I. 2.):
    eine Kopie der Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls Gewerbeabmeldung sowie falls vorhanden eine Kopie der aktuellen Handelsregistereintragung, der Ihre Position (zum Beispiel Geschäftsführer) zu entnehmen ist
  • Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I. 4.) oder als unselbstständiger Arbeitnehmer (I. 5.):
    ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist
  • Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung (II.):
    die entsprechenden Zeugnisse und Diplome
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.