Ausländerrecht/Ausländertätigkeit

Einladung ausländischer Geschäftspartner

1. Allgemeines

Bei der Einladung von Geschäftsleuten aus Ländern, für deren Staatsbürger eine Visumspflicht bei der Einreise nach Deutschland besteht, wird von der Deutschen Botschaft beziehungsweise dem Generalkonsulat bei der Antragstellung ein Einladungsschreiben und gegebenenfalls eine Verpflichtungserklärung der einladenden Firma verlangt.
Dort sind alle Internetadressen der deutschen Vertretungen im Ausland sowie eine aktuelle Liste der visumpflichtigen Staaten hinterlegt. Hier ist auch aufgeführt, welche Dokumente bei der Beantragung von Visa vorgelegt werden müssen und welche weiteren Voraussetzungen gegeben sein müssen, um ein Visum zu erhalten.
Um zeitaufwendige Nachforderungen zu vermeiden, sollten sich deshalb Reisende rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumausstellungsmodalitäten erkundigen.

2. Einladungsschreiben

Das einladende Unternehmen muss auf offiziellem Firmenbogen ein Einladungsschreiben erstellen, das die folgenden Angaben enthalten sollte:
  • Name und Anschrift des Unternehmens im Partnerland mit der Angabe, dass es sich um einen Geschäftspartner handelt,
  • Name der/s Mitarbeiter/s dieser Firma, für den/die ein Visum für eine Dienstreise nach Deutschland beantragt werden soll einschließlich Reisepassnummer/n,
  • Zweck der Reise,
  • gegebenenfalls Angaben zur Unterkunft,
  • Firmenstempel und Unterschrift des Geschäftsführers oder Inhabers.
Beispielsweise könnte der Text folgendermaßen lauten:
Empfängeradresse

„Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit laden wir, (Name der deutschen Firma), Herrn/Frau (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Pass-Nummer), Mitarbeiter/-in der Firma (Name und Anschrift der ausländischen Firma), vom....bis (Datum) zu Verhandlungen/Besichtigungen usw. nach (Ort) ein.
Alle Kosten für den Aufenthalt in (Ort), einschließlich der Kosten für die Unterkunft und Verpflegung werden von unserer Firma übernommen. Kosten für ein eventuelle medizinische Behandlung werden von uns beglichen (Paragraphen 66 - 68 Aufenthaltsgesetz).
Mit freundlichen Grüßen,
Geschäftsführer/
Stempel “
Unternehmen mit Sitz im Bezirk der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aschaffenburg erhalten bei Vorlage der Einladung eine Bescheinigung der Kammerzugehörigkeit mit Dienstsiegel. Das einzuladende ausländische Unternehmen kann dann mit der Einladung im Original bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Geschäftsvisa beantragen.
Das Schreiben muss der IHK mindestens 2-fach auf Firmenbriefbogen geschrieben und mit Original-Unterschrift (hinterlegt bei der IHK) vorgelegt werden. Bescheinigungsgebühr beträgt 7,00 Euro.

3. Verpflichtungserklärung nach Paragraphen 66 - 68 Aufenthaltsgesetz

Die einladende Firma kann sich darüber hinaus verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten
aufzukommen (Verpflichtungserklärung). Die Verpflichtungserklärung nach Paragraphen 66 - 68 Aufenthaltsgesetzes könnte im Einladungsschreiben folgenden Wortlaut haben:
„Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass die Firma ....... für Herrn / Frau (Name des Reisenden) während seines / ihres Aufenthaltes in Deutschland Sorge tragen wird und alle anfallenden Kosten laut Paragraphen 66 – 68 Aufenthaltsgesetz übernehmen wird.”
Das Einladungsschreiben einschließlich der Verpflichtungserklärung muss auf Firmenbriefbogen geschrieben werden, gestempelt und unterschrieben sein, von der IHK bescheinigt werden und dem Antragsteller im Original vorliegen.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates vom 22. Dezember 2003 ist seit 01. Juni 2004 grundsätzlich eine in allen Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens gültige Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,00 – erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden. Der Nachweis einer Reisekrankenversicherung ersetzt aber nicht die Verpflichtungserklärung nach Paragraphen 66 - 68 Aufenthaltsgesetz.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Erteilung eines Visums. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur „Rückkehrbereitschaft“ und „Rückkehrmöglichkeit“ des Reisenden eine positive Prognose abgeben. Reiseschutzversicherungen werden als Ersatz für Verpflichtungserklärungen im Sinne von Paragraphen 66 - 68 Aufenthaltsgesetz nicht mehr akzeptiert. Ausgenommen hiervon sind Geschäftsvisaanträge von Personen, die eine „Bona-fide-Eigenschaft” besitzen. Dies ist schon bei mehrfach genutzten Geschäftsvisa der Fall.

4. Wortlaut der Paragraphen 66 - 68 Aufenthaltsgesetz

Paragraph 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung

  • (1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
  • (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
  • (3) In den Fällen des Paragraphen 64 Absatz 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach Paragraph 63 Abssatz 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des Paragraphen 64 Absatz 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des Paragraphen 64 Absatz 2 durch die Abschiebung entstehen.
  • (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach Paragraph 96 strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können.
  • (5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlag-nahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

Paragraph 67 Umfang der Kostenhaftung

  • (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
  • (2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach Paragraph 66 Absatz 3 Satz 1 haftet, umfassen die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
  • (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach Paragraph 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Paragraph 68 Haftung für Lebensunterhalt

  • (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
  • (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
  • (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
  • (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.