Ausländerrecht/Auslandstätigkeit

Entsendung nach Österreich

Für Unternehmen, die Mitarbeiter zur Abwicklung geschlossener Dienstleistungsverträge nach Österreich entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Österreich überprüft werden.

1. Dienstleistungsanzeige

Jedes Unternehmen, das in Österreich tätig wird, muss zunächst prüfen, ob eine Anzeige der Dienstleistung erfolgen muss. Das gilt für Tätigkeiten auf dem Gebiet von in Österreich reglementierten Gewerben. Welche Gewerbe reglementiert sind, ergibt sich aus der österreichischen Gewerbeordnung. Wenn die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, kann die Anzeige online beim zuständigen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgen.

2. Meldung entsandter Mitarbeiter

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber Mitarbeiter, die er nach Österreich entsendet, bei der „Zentralen Koordinationsstellen des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung” (ZKO) anzumelden. Die Meldung hat ausschließlich online zu erfolgen. Informationen hält das Ministerium auf seiner Internetseite bereit. Bestimmte Einsätze sind meldefrei, siehe Paragraph 1 Absatz 5  und 6 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG).
Das österreichische Wirtschaftsministerium informiert auf seiner Internetseite über grenzüberschreitende Dienstleistungen. Auch die Entsendeplattform und ein weiteres Merkblatt der AHK Österreich halten nützliche Informationen bereit. Informationen speziell zur Meldung in der Baubranche können Sie der Seite der österreichischen Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie der österreichischen SOKA-Bau entnehmen. Informationen zu Transportdienstleistungen erhalten Sie über ein Merkblatt der AHK Österreich.
Merke: Die Meldung muss vor der Ausführung des Auftrags und damit vor Beginn der Tätigkeiten in Österreich erfolgen. Die Meldung muss also nicht mehr eine Woche vor Arbeitsaufnahme erfolgen.
In der Meldung muss auch eine Ansprechperson vor Ort benannt werden, die erforderlichenfalls Auskunft erteilen kann.

3. Ameldung vor Ort

Unabhängig von der entsenderechtlichen Meldung unterliegen alle Personen, die in Österreich eine Unterkunft beziehen, einer Meldeverpflichtung: Innerhalb von drei Tagen nach Ankunft müssen diese sich bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt oder Magistrat) persönlich oder postalisch melden. Auch die Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb (zum Beispiel Hotel, Pension oder Gasthof) ist zu melden und erfolgt über die Eintragung in die Gästeliste.

4. Bereithaltung von Unterlagen

Grundsätzlich müssen bei Kontrollen vor Ort folgende Unterlagen vorgelegt werden:
  • Entsendemeldung an die ZKO (Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums)
  • A1-Bescheinigungen für entsandte Mitarbeiter
  • Gehaltsnachweise
Bei allen Arbeitseinsätzen in Österreich sind die lokalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten und deren Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen. Im Bereich der Baubranche bestehen zum Teil Sondervorschriften.
Achtung: Bei Nichtbeachtung der Anzeige- und Meldepflichten ist mit empfindlichen Verwaltungsstrafen zu rechnen. Bitte beachten Sie dazu auch, dass die Kontrolldichte in Österreich zugenommen hat.