International

Liste der Geldwäsche-Hochrisikostaaten aktualisiert

Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (den nach § 2 GwG Verpflichteten) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besondere Pflichten auf. Dadurch sollen die Geschäfte mit kriminellem Hintergrund erschwert und zu deren Aufdeckung beigetragen werden.
Da Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht vor Grenzen halt machen, wird dem Thema auch international große Bedeutung beigemessen. Ein erhöhtes Risiko besteht in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko beteiligt ist (§ 15 Absatz 3 Nummer 2 Alternative 1 GwG) sowie bei Geschäftsbeziehungen mit einer natürlichen oder juristischen Person, die in einem solchen Drittstaat ansässig ist (§ 15 Absatz 3 Nummer 2 Alternative 2 GwG). Dann bestehen bei Geschäftshandlungen verstärkte Sorgfaltspflichten.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Rundschreiben vom 10. Oktober 2024 die Listen der Geldwäsche-Hochrisikostaaten aktualisiert. Damit gibt sie im Text die verschärfte Erklärung zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) wieder, die die Financial Action Task Force (FATF) am 28.06.2024 veröffentlicht hatte.
Welche weiteren Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden, sind der jeweils gültigen delegierten Verordnung zu entnehmen.