Entwaldungsverordnung EUDR

Ende Juni 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der EU (EUDR) in Kraft getreten.

Mit dieser Verordnung soll die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, reguliert werden. Der EU-Beitrag zur Entwaldung und Waldschädigung sowie zu Treibhausemissionen soll minimiert und damit der Verlust der biologischen Vielfalt verringert werden.

Ursprünglicher Anwendungsbeginn der Verordnung war der 30. Dezember 2024. Mit der Veröffentlichung einer Verordnung zur Änderung des Geltungsbeginns im Amtsblatt der EU am 23. Dezember 2024, wurde der Anwendungsbeginn jedoch verschoben:
- Große Unternehmen müssen nun ab dem 30. Dezember 2025
- Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2026 der Verordnung nachkommen

Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des Europäischen Parlaments.

Aktuelles

Länder-Benchmarking (Artikel 29)

Die EU-Kommission veröffentlichte am 22. Mai 2025 eine Bewertung von Ländern, das sogenannte Länder-Benchmarking (Online-Übersicht in alphabetischer Reihenfolge), in der sie alle Länder in drei Risikogruppen einteilt. Diese Gruppen zeigen an, ob in einem Land ein niedriges, normales oder hohes Risiko für Entwaldung besteht. Diese Einteilung hat bestimmte Auswirkungen:

Sorgfaltspflichten für Marktbeteiligte: Wenn im Erzeugerland laut Benchmarking ein niedriges Risiko für Entwaldung besteht, gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13.

Kontrollquote für zuständige Behörden (Artikel 16): Je höher das Risiko im Erzeugerland ist, desto höher ist die Kontrollquote, die die Behörden für ein Land vorsehen müssen. 1 Prozent für niedriges Risiko, drei Prozent für Standard und neun Prozent für hohes Risiko.

Deutschland wurde erwartungsgemäß in die Gruppe niedriges Risiko eingeteilt. Zu den Hochrisikoländern zählen: Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland. Länder mit normalem Risiko werden nicht explizit erwähnt. Laut Verordnung gelten alle Länder als Länder mit normalem Risiko, die nicht in der Liste aufgezählt werden.

Vorbereitung

Wie können sich Marktbeteiligte vorbereiten? Sie müssen sich im EU-Informationssystem registrieren und ihre Sorgfaltserklärungen abgeben. Die Sorgfaltserklärungen werden dann mit einer Referenznummer versehen. Diese Nummer begleitet das Produkt entlang der gesamten Lieferkette. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten haben ebenfalls Zugriff auf die abgegebenen Erklärungen. Informationen zum IT-Tool wie Benutzeranweisungen und Antragsformulare für Schulungssitzungen finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.

Informationen und Hilfestellung

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die zuständige Behörde. Diese veröffentlicht regelmäßig neue Informationen.
Hilfsangebote gibt es bei den IHKs und beim Helpdesk für Wirtschaft und Menschenrechte.
Die Zollverwaltung hat einen kurzen Leitfaden zur Sorgfaltserklärung und zu Negativcodierungen die im Rahmen der EU Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) in der Zollanmeldung abgegeben werden müssen, bereitgestellt.
Auch die EU-Kommission hat zur Unterstützung der Unternehmerinnen und Unternehmer ein Leitliniendokument und FAQs veröffentlicht.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) wird in diesem Jahr Webinare zum Umgang mit der Verordnung organisieren. Hierüber informieren wir zu gegebener Zeit.