Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Novelle im Verpackungsgesetz

Neue Registrierungspflichten für alle Verpackungen

Verpackte Ware darf ab 1. Juli in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller der Registrierungspflicht nicht bis dahin nachgekommen ist. Die Registrierungspflicht gilt dann nicht mehr nur für Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen für private Endverbraucher, die bei einem Dualen System angemeldet werden, abgeben, sondern künftig auch in Bezug auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
Registrierungspflichtig ist dann auch, wer Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG in Verkehr bringt, wie
  • Transportverpackungen
  • gewerbliche Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen und
  • Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen
Am 4. Mai startete die ZSVR den neuen Registrierungsprozess im Register LUCID und Unternehmen können sich auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht unter www.verpackungsregister.org registrieren. Die Registrierungspflicht muss zum 1. Juli 2022 erfüllt sein.
Darüber hinaus sind Letztvertreiber als Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen (zum Beispiel To-Go-Becher, Brötchentüten, Pizzaschachteln, Blumenpapier, Geschenkverpackungen, Tragetaschen etc.) ebenfalls ab 1. Juli 2022 zusätzlich zu einer einmaligen Registrierung bei der ZSVR verpflichtet, auch wenn sie diese Pflicht gemäß § 7 Abs. 2 VerpackG an den Vorvertreiber (Verpackungshersteller) delegiert haben. Weiterhin gilt, dass sich Produzenten und Vertreiber von Serviceverpackungen ebenfalls im Register LUCID registrieren und weiteren Pflichten nachkommen, soweit Letztvertreiber von Serviceverpackungen die Erfüllung ihrer Pflichten auf sie delegiert haben.
Mit in Kraft treten des neuen VerpackG dürfen Betreiber elektronischer Marktplätze/Plattformen das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur noch dann ermöglichen, wenn der Hersteller diese systembeteiligt hat und im Verpackungsregister LUCID registriert ist. Fulfillment-Dienstleister (Gesamtauftragsabwickler im E-Commerce) dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

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