Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Elektro- und Elektronikaltgeräte

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung der Hersteller bzw. Importeure dieser Geräte vor. Diese muss vor dem Markteintritt geschehen und bedarf diverser Vorbereitungen, insbesondere, sofern es sich um Produkte für private Haushalte handelt.
Seit 1. Mai 2019 gelten auch passive Endgeräte – also solche, die Strom lediglich durchleiten – als Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne ElektroG. Sie müssen deshalb vom Hersteller bei der Stiftung Elektroaltgeräte (ear) registriert werden.
Zu den passive Endgeräten zählen beispielsweise Verlängerungskabel, Unterputz-Lichtschalter, Steckdosen, Stromschienen, Schmelzsicherungen, Stecker, Adapter und Antennen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Endgeräten und Bauteilen: Bloße Bauteile bleiben auch weiterhin vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen. Das heißt, dass zum Beispiel Kabel als Meterware, Aderendhülsen und ingkabelschuhe weiterhin nicht registrierungspflichtig sind.
Hersteller solcher passiver Geräte müssen rechtzeitig einen Registrierungsantrag bei der „stiftung ear“ stellen, so dass die Geräte bis spätestens 1. Mai registriert sind.
Hersteller, die sich nicht sicher sind, ob von ihnen vertriebene passive Geräte künftig unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, können bei der ear einen gebührenpflichtigen Feststellungsantrag stellen.
Hintergrund ist eine europaweite Harmonisierung, um die EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) im Einklang mit den anderen EU-Staaten umzusetzen.