Existenzgründung

Gründungszuschuss für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können für den Lebensunterhalt und zur sozialen Sicherung einen Gründungszuschuss beantragen. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist grundsätzlich nicht möglich. Es handelt sich dabei um eine kombinierte Förderung, die in einer ersten Förderphase den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung der Gründer sicherstellen soll und in einer zweiten Förderphase nur noch den Sozialversicherungsschutz beinhaltet.
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden ("Ermessensleistung"), wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war. Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht. Achtung: Die Arbeitsagenturen rechnen in Tagen, nicht in Monaten! Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen bzw. der Gründerin oder dem Gründer unterstützend anbieten.
Gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbstständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses wird damit vermieden. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten für eine Karenzzeit von 12 Wochen keine Förderung (die Förderung wird erst nach der Sperrzeit für volle 6 Monate geleistet). Dies gilt auch, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde. Eine fachkundige Stelle (insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute) muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.

Verfahren

Unsere Handelskammer steht Ihnen innerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs für die erforderliche Begutachtung Ihrer Geschäftsidee gern zur Verfügung. Hierfür reichen Sie bitte die notwendigen Unterlagen über die Unternehmenswerkstatt Deutschland ein (siehe Terminvereinbarung).
Folgende Unterlagen benötigt die fachkundige Stelle für die Stellungnahme zur Tragfähigkeit vor einer Terminvereinbarung.
  • Formular “Anforderung einer fachlichen Stellungnahme”
  • Aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee
  • Lebenslauf (einschl. Zeugnisse und Befähigunsnachweis)
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  • Umsatz- oder Rentabilitätsvorschau (für 36 Monate)
  • Liquiditätsplan für 36 Monate
  • Im Falle einer früheren Selbstständigkeit: Begründung der letzten Geschäftsaufgabe.
  • Um die Tragfähigkeit einschätzen zu können, ist zudem eine Aufstellung Ihrer privaten Bedarfe notwendig.

Terminvereinbarung

Zuerst registrieren Sie sich kostenfrei in der Unternehmenswerkstatt Deutschland, legen ein Gründungsprojekt an und erstellen dort den Business- und Finanzplan. Sollten Sie bereits fertige Unterlagen haben, können Sie diese im Bereich Dokumente hochladen. Zusätzlich laden Sie im Bereich Dokumente die notwendigen Unterlagen und Formulare hoch. Mit Ihrem persönlichen Experten stimmen Sie anschließend individuell einen Termin ab.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit dient zur Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung. Er wird in zwei Phasen geleistet.
Für die erste Phase kann der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts plus 300 Euro zur sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt werden. Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden kann. Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.
Für die zweite Förderphase müssen Existenzgründer ihre Geschäftstätigkeit den Arbeitsagenturen anhand geeigneter Unterlagen darlegen. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Auch können Gründer die IHK um eine Mitgliedsbescheinigung bitten, die nachweist, dass das Gewerbe tatsächlich noch besteht.
Achtung: Der Zuschuss dient zur Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung, wenn die Förderung dazu erforderlich ist. So ist zum Beispiel bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbstständigkeit die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen.