Gründungszuschuss

Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Rechtsgrundlage ist § 93 SGB III.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet.
  • Förderphase I: Für sechs Monate erhalten Gründerinnen und Gründer pro Monat einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Bürgergeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuzüglich 300,00 EUR monatlich.
  • Förderphase II: Für weitere neun Monate können 300,00 EUR pro Monat zur sozialen Absicherung geleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität dargelegt wird. Die Förderphase II muss spätestens im sechsten Fördermonat der Förderphase I bei der Arbeitsagentur beantragt werden. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit. Diese prüft in erster Linie, ob die individuelle Arbeitsmarktlage eine Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung ermöglicht.

Wer erhält den Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit: einen Anspruch auf Bürgergeld von mindestens 150 Tagen hat.
Mit dem Sozialschutz-Paket II wird das Bürgergeld für diejenigen einmalig um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde. Die Verlängerung der Anspruchsdauer des Bürgergeldes um 3 Monate (90 Tage) erfolgt damit erst zu dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Bürgergeld ansonsten erschöpft wäre. Die Regelung zur Verlängerung der Anspruchsdauer des Bürgergeldes führt damit nicht zu einer vorzeitigen Erhöhung des (Rest-)Anspruchs auf Bürgergeld und daher nicht dazu, dass der Gründungszuschuss für eine geplante selbstständige Tätigkeit später beantragt werden kann. Voraussetzung für die Bewilligung des Gründungszuschusses bleibt deshalb, dass bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch eine Restanspruchsdauer von mindestens 150 Tagen auf Bürgergeld besteht, bevor die Verlängerung des Bürgergeldes nach dem Sozialschutzpaket II greift.
Achtung: Ein direkter Übergang von Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.
  • Die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist.
  • Seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt.
  • Eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist.
  • Die Gründung muss im Haupterwerb erfolgen und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen.
  • Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung (Sperrfrist).
  • Die Förderleistung wird nur bis zum 65. Lebensjahr des Selbstständigen gewährt.
  • Ein noch bestehender Anspruch auf Bürgergeld wird während der Förderung durch den Gründungszuschuss aufgebraucht.
Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Hinweis für Bürgergeld-Empfänger:
Wer Bürgergeld bezieht und sich selbstständig machen möchte, kann beim für ihn zuständigen Jobcenter ein Einstiegsgeld beantragen.

Wie erlange ich den Gründungszuschuss?

Die Leistung muss bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden, dort erhalten Sie auch die erforderlichen Formulare. Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch (Ermessensentscheidung).
Im Rahmen des Verfahrens ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorzulegen. Je nach Branche sind fachkundige Stellen die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute, Sonstige (z.B. Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer/ Unternehmensberater).