Rückmeldefrist für Corona-Soforthilfen endet am 31.12.2023

Das Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat am 31. Juli per Pressemitteilung darüber informiert, dass Selbstständige und Einzelunternehmer, die durch eine Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Corona-Soforthilfe in ihrer Existenz bedroht wären, einen Erlass der Rückzahlung beantragen können. Die Rückmeldefrist für bayerische Unternehmer endet am 31.12.2023.
Voraussetzung für die Stellung eines Erlassantrages ist die Rückmeldung über die Antragsplattform, zu dem Soforthilfeempfänger bereits Zugang erhalten haben, und die Bestätigung, dass die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der gewährten Soforthilfe eingetreten ist.
Im ersten Schritt wurde der Zugang ausschließlich für natürliche Personen, d.h. Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute oder Soloselbständige geschaffen. Die Funktionen für eine Antragstellung über die zur Verfügung stehende Online-Datenmaske auf Erlass der Rückzahlungsforderung im Fall einer Existenzgefährdung stehen für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften seit dem 12. Dezember 2023 zur Verfügung. Damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Voraussetzungen gegebenenfalls Antragstellung verbleibt, ist für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften abweichend vom Ende der Rückmeldefrist am 31. Dezember 2023 die Rückmeldung und Antragstellung auf Erlass bis 29. Februar 2024 möglich.

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen?

Die Voraussetzungen des Erlasses sind in Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu Art. 59 BayHO) geregelt.
Ein Erlass der Rückzahlungsforderung ist in besonderen Härtefällen möglich. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (vgl. Nr. 3.4 VV zu Art. 59 BayHO).

Was bedeutet Erlass?

Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch. Der Erlass erfolgt auf Antrag des Schuldners durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Stelle. Im Fall der Corona-Soforthilfen sind dies die Bezirksregierungen und die Landeshauptstadt München. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.

Ende der Rückmeldefrist im Dezember

Die Frist im aktuell laufenden Rückmeldeverfahren für bayerische Unternehmen, die Corona-Soforthilfen erhalten haben, endet am 31.12.2023. Die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebene Verpflichtung, der Bewilligungsstelle die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses sowie eine etwaige Überkompensation mitzuteilen, besteht auch über den 31. Dezember 2023 hinaus. An das aktuell noch bis 31. Dezember 2023 laufende Rückmeldeverfahren wird sich daher ein weiteres, verpflichtendes Rückmeldeverfahren anschließen. Wird der Bewilligungsstelle erst im Rahmen dieses verpflichtenden Rückmeldeverfahrens eine Überkompensation mitgeteilt, ist mit einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung der Überkompensation zu rechnen. In diesem Fall ist der zu erstatte Betrag grundsätzlich vom Zeitpunkt der Auszahlung an in Höhe von drei Prozentpunkten über den Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Bei fehlender Mitwirkung ist außerdem mit der vollständigen Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung des kompletten Soforthilfe-Betrages zuzüglich Zinsen zu rechnen.
Die Regierung von Unterfranken legt dringend nahe, die Stundungs- und Erlassregelungen im derzeit noch laufenden Rückmeldeverfahren zu nutzen und die erforderliche Rückmeldung bis 31.12.2023 über die Online-Datenmaske abzugeben.
Die FAQ und weitere Informationen sind unter www.soforthilfecorona.bayern abrufbar.