Antrag auf Erlass der Rückzahlung seit dem 31. Juli möglich

Das Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat am 31. Juli per Pressemitteilung darüber informiert, dass Selbstständige und Einzelunternehmer, die durch eine Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Corona-Soforthilfe in ihrer Existenz bedroht wären, ab sofort einen Erlass der Rückzahlung beantragen können.
Voraussetzung für die Stellung eines Erlassantrages ist die Rückmeldung über die Antragsplattform, zu dem Soforthilfeempfänger bereits Zugang erhalten haben, und die Bestätigung, dass die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der gewährten Soforthilfe eingetreten ist.
Im ersten Schritt wurde der Zugang ausschließlich für natürliche Personen, d.h. Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute oder Soloselbständige geschaffen. Eine entsprechende Antragsmöglichkeit für Personen- und Kapitalgesellschaften wird voraussichtlich ab Ende August beziehungsweise Ende September zur Verfügung gestellt werden.

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen?

Die Voraussetzungen des Erlasses sind in Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu Art. 59 BayHO) geregelt.
Ein Erlass der Rückzahlungsforderung ist in besonderen Härtefällen möglich. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (vgl. Nr. 3.4 VV zu Art. 59 BayHO).

Was bedeutet Erlass?

Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch. Der Erlass erfolgt auf Antrag des Schuldners durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Stelle. Im Fall der Corona-Soforthilfen sind dies die Bezirksregierungen und die Landeshauptstadt München. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Die FAQ und weitere Informationen sind unter www.soforthilfecorona.bayern abrufbar.