Landwirtschaftliche Lohnunternehmen: Genehmigung erforderlich
Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und Bundesverband Lohnunternehmen e.V. zur Genehmigung nach Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Nach dem GüKG ist gewerblicher Güterverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kfz mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Die Ausnahmen für die Landwirtschaft sind in Paragraph (§) 2 GüKG festgelegt:
- Für eigene Zwecke: Der Landwirt bzw. der Mitarbeiter transportiert ausschließlich die eigenen Erzeugnisse oder Bedarfsgüter des landwirtschaftlichen Betriebes.
- Nachbarschaftshilfe: Gegenseitige Hilfeleistung ist befreit, aber dafür darf kein Geld bezahlt werden.
- Im Rahmen eines Maschinenring e. V. oder vergleichbaren Zusammenschlusses: Ein Landwirt ist Mitglied eines Maschinenrings e. V. und befördert unter Vermittlung dieses Maschinenrings für einen anderen Landwirt, der ebenfalls Mitglied des Maschinenrings ist, dessen Erzeugnisse oder Bedarfsgüter. Die Beförderungen sind bis zu einem Umkreis von 75 km um den Betriebssitz vom GüKG befreit, wenn die Transporte mit Kfz steuerbefreiten Zugmaschinen und Anhängern (keine Sattelzugmaschinen oder LKW) durchgeführt werden.
Das heißt, Gütertransporte für Dritte unterliegen dem GüKG. Diese Rechtslage wurde in der gemeinsamen Besprechung zwischen BMVI, Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Bundesverband Lohnunternehmen e.V. und Landwirtschaftskammer Niedersachsen klargestellt.
Ergänzung vom 19.04.2018: Auf Nachfrage teilte das BMVI mit, dass eine dahingehende Änderung des GüKG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) erfolgen werde. Der Zeitpunkt der Änderung kann noch nicht konkretisiert werden. Das BMVI wird eine amtliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlichen, die die künftige Änderung des GüKG ankündigen wird. Die Bundesländer werden von der geplanten Änderung unterrichtet. Festlegungen darüber, ob bis zur Verabschiedung der Neuregelung im GüKG im Rahmen von Kontrollen keine Sanktionen ausgesprochen werden, obliegt den Ländern.