Infoblatt zu Registrierkassen

Bei Betriebsprüfungen legen die Finanzbehörden verstärkt ihren Fokus auf Registrierkassen bzw. Kassensysteme und überprüfen sehr genau die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben wie z. B. Gaststätten und Einzelhandel.
Leider schließt die Mehrheit der Kassenprüfungen mit Beanstandung ab. Das führt in der Regel zu Hinzuschätzungen. Sie können eine Höhe von 10 Prozent des Jahresumsatzes plus Sicherheitszuschlag erreichen. Im schlimmsten Fall kann es zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung haben sich insbesondere seit 2018 erheblich verschärft. Grund dafür sind verschiedene Vorschriften, wie z. B. die sogenannte Kassenrichtlinie, das Kassengesetz und weitere Verordnungen. Wichtig sind vor allem folgende Vorgaben: Ab dem 1. Januar 2020 müssen grundsätzlich alle Kassen mit einer sog. zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet sein. Der DIHK konnte jedoch gemeinsam mit den IHKs erreichen, dass Unternehmen durch eine sog. Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.09.2020 ausreichend Zeit zur Anschaffung/Implementierung einer tSE erhielten. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für elektronische Kassen. Sie verpflichtet die Unternehmen zur sofortigen Ausstellung eines Kassenbons. Hierdurch wird die seit 2018 nunmehr gesetzlich geregelte Einzelaufzeichnungspflicht ergänzt: Jeder Verkaufsvorgang muss detailliert im elektronischen System aufgezeichnet werden – ein sogenannter Z-Bon reicht nicht aus! 2018 wurde auch die sog. Kassennachschau eingeführt. Prüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt die Kassenbuchführung überprüfen und Zugriff auf die Kasse verlangen. Erforderlich ist außerdem eine Verfahrensdokumentation. Diese muss auch die Organisationsunterlagen zum eingesetzten Kassensystem, wie z. B. Kassenfabrikat, Seriennummer, Einsatzzeiten, Programmieranleitungen etc. enthalten. Wegen der besonderen Relevanz insbesondere bei bargeldintensiven Unternehmen wurden die wichtigsten Grundlagen einer ordnungsgemäßen Kassenführung sowohl bei elektronischen Kassen(systemen) als auch bei offenen Ladenkasen umfassend und praxisnah erläutert und mit den entsprechenden Quellenangaben (Links) versehen. 
Hier das 12-seitiges Informationsblatt der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) zu steuerlichen Anforderungen an Registrierkassen mit Erläuterungen zu den Vorgaben bezüglich Belegausgabe und der Verwendung einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung (tSE). Weitere Informationen: Elektronische Registrierkassen – Verzögerungen durch verschärfte Anforderungen.
BMF gewährt Übergangsfrist für Unternehmen bis 31. Juli 2024
Bei der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH namens D-TRUST TSE Modul liegt seit 7. Januar 2023 keine Zertifizierung mehr vor. Eine Übergangsregelung ermöglicht die Weiternutzung. Bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 hatte das BMF verlautbart, dass für das DTRUST TSE  Modul eine Weiternutzung trotz fehlender Zertifizierung bis 31. Juli 2023 möglich ist, wenn das Modul vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut wurde und die Inanspruchnahme der Übergangsregelung schriftlich oder elektronisch angezeigt wird.
Nun verlängert das BMF mit Schreiben vom 16. März 2023 den Nichtbeanstandungszeitraum bis 31. Juli 2024 und erstreckt die Regelung auch auf nach dem 7. Juli 2022 erworbene und eingebaute DTRUST TSE Module. Spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH muss jedoch umgehend ein Wechsel auf die neue Version erfolgen.
Hinweis:
Auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen erhalten Sie weitere Informationen zum sogenannten „Kassengesetz”.
Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) und Bundesministerium der Finanzen, Berlin.