Handel

Handelsbrauch

Zwischen Kaufleuten allgemein, in einer Branche oder an einem Ort haben sich häufig gewisse Gepflogenheiten herausgebildet, die von den Beteiligten als „üblich“ empfunden werden. Diese Gepflogenheiten werden bei Verträgen oder sonstigen Rechtshandlungen unter Kaufleuten stillschweigend oder als rechtsverbindlich unterstellt - sogenannte Handelsbräuche. Für die Wertung im Rahmen von Zivilprozessen oder unter Vollkaufleuten ist es oft sehr wichtig festzustellen, ob und in welcher Form ein Handelsbrauch besteht.
Zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört es unter anderem, im Auftrag von Gerichten Umfragen zur Feststellung von Handelsbräuchen durchzuführen. Handelsbräuche sind tatsächliche Gebräuche (§ 346 Handelsgesetzbuch), die unter Kaufleuten üblich sind und die diese bei Verträgen oder sonstigen Handlungen stillschweigend als verbindlich unterstellen.
Wendet sich ein Gericht mit einem solchen Auftrag an eine Industrie- und Handelskammer, muss diese feststellen, ob in ihrem Bezirk der von den Prozessbeteiligten behauptete Handelsbrauch besteht. Die Industrie- und Handelskammer befragt dann die Unternehmen innerhalb ihres Bezirkes, die zu den beteiligten Verkehrskreisen", also zur jeweiligen Branche, gehören. Hierbei hört sie alle betroffenen Seiten an. Die dabei ermittelten Antworten fasst sie in einem Gutachten zusammen und stellt schließlich fest, ob einer entsprechender Handelsbrauch in ihrem Bezirk besteht oder nicht. Die Auswertung der Fragebögen erfolg dabei vertraulich und ohne Bezugnahme auf das einzelne Unternehmen. Dem Gericht werden keine Auskünfte über Namen oder identifizierbare Einzelantworten erteilt.
Ob und in welcher Form ein Handelsbrauch besteht, spielt für die Entscheidung im Rahmen von Prozessen zwischen Kaufleuten oft eine wichtige Rolle. Deshalb ist es wichtig, dass möglichst viele Fragebögen ausgefüllt zurückgesendet werden, um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten. Es liegt auch im Interesse der angeschriebenen Unternehmen, auf solche Umfragen zu antworten. Schließlich kann jeder einmal in die Situation kommen, im Rahmen eines Prozesses das Bestehen eines Handelsbrauches beweisen zu müssen.
Die Durchführung einer Umfrage kann nur auf Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde, nicht aber auf Veranlassung einer Prozesspartei erfolgen. Wird eine Handelsbrauch behauptet, der über den Bezirk einer Kammer hinaus bestehen soll, kann die Zusammenarbeit mehrer Industrie- und Handelskammern erforderlich sein. Kommt es darauf an, ob ein solcher Handelsbrauch bundesweit existiert, wenden sich die Gerichte an die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK). Diese gibt die Frage an die einzelnen Industrie- und Handelskammern weiter, die dann wiederrum die Mitgliedsunternehmen in ihren Bezirken befragen.
Wir sind Ihnen bei der Recherche nach dem Bestehen eines Handelsbrauches gerne behilflich.
Stand: Mai 2020 - Die Informationen und Auskünfte der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.