(Kein) Geoblocking im Onlinehandel

Seit 3. Dezember 2018 gilt die Geoblocking - Verordnung (EU) 2018/302. Damit will die Europäische Union (EU) „ungerechtfertigte Diskriminierung“ bei Online-Käufen auf Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb des Binnenmarkts beenden.
Grundsätzlich muss jeder in einem Mitgliedstaat tätige Online-Händler („Anbieter“) Kunden aus anderen EU-Staaten eine Bestellung im Shop ermöglichen. Das heißt, wenn beispielsweise ein niederländischer Kunde in einem deutschen Onlineshop bestellt, muss er dies zu den gleichen Konditionen tun können, wie der Kunde aus Deutschland. Eine Weiterleitung auf einen anderen Shop ist nur möglich, wenn der Kunde zustimmt oder die Weiterleitung rechtlich erforderlich ist, etwa weil für das Produkt in dem Land Vertriebsbeschränkungen gelten.
Zwar darf der Händler weiterhin entscheiden, welche Zahlungsarten er überhaupt anbietet. Bietet er aber zum Beispiel deutschen Kunden Zahlung per Lastschrift an, muss er dies auch für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten tun.
Der Anbieter darf weiterhin unterschiedliche Preise für verschiedene Länder fordern, die Versandkosten nach Ländern differenzieren und sein Liefergebiet einschränken. Es besteht also kein Lieferzwang ins Ausland. Bestellt bei Ihnen aber zum Beispiel ein spanischer Kunde, muss dieser die Möglichkeit haben, eine deutsche Lieferadresse anzugeben oder die Ware selbst abzuholen.
Unser Tipp: Auch wenn Sie bislang keine Kunden aus dem EU-Ausland haben, sollten Sie Ihren Shop auf entsprechende Einschränkungen überprüfen. Anderenfalls drohen Abmahnungen und Bußgelder.
Unter „Weitere Informationen” finden Sie Rechtstipps für Unternehmer und Verbraucher. Herausgeber ist das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V., Kehl.