Ukraine-Krieg

Integration, Ausländerrecht und Arbeitsmarkt

Einreise der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat am 7. März 2022 die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthVÜV) erlassen. Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt rechtssicher zu gestalten und soll den Geflüchteten ermöglichen, den erforderlichen Aufenthaltstitel (z. B. nach § 24 AufenthG) einzuholen. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. August 2022.
Das bedeutet, dass die vom Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine und dem Ausbruch des Krieges am 24. Februar 2022 Betroffenen vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Sie können den erforderlichen Aufenthaltstitel – für die Geltungsdauer der Verordnung - auch nach der Einreise im Bundesgebiet einholen.
Weitere Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.

Aufenthaltsrechtlicher Status der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine können im Inland eine Jahr Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragen. Dies ist zunächst auf ein Jahr (mit Verlängerungsmöglichkeiten auf max. 3 Jahre) befristet. Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, derzeit von der Stellung eines Asylantrages abzusehen.
Am 4. März 2022 hat der Rat der Europäischen Union den hierzu erforderlichen Durchführungsbeschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes getroffen.
Der Beschluss gilt für folgende Personengruppen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion von Russland aus der Ukraine vertrieben worden sind:
  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und andere Drittstaatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
Hinzu kommen noch Staatenlose und andere Drittstaatsangehörige, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Des Weiteren können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittlän-der einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Inwieweit weitere Personen in diesem Sinne künftig in Deutschland vo-rübergehenden Schutz beantragen können, wird derzeit geprüft.
Weiterführende Informationen können Sie den FAQ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat entnehmen.

Finanzielle Unterstützung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

Seit 01. Juni 2022 erfolgen Hilfen und Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine nach dem Sozialgesetzbuch. Hierfür sind in der Regel die Jobcenter zuständig. Weitere Informationen auf den Internetseiten 

Zugang der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine zum deutschen Arbeitsmarkt

Eine Erwerbstätigkeit ist möglich, sobald von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis erteilt wurde.
Bei Beantragung des Aufenthaltstitels werden die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen mit der Eintragung "Erwerbstätigkeit erlaubt" ausstellen. Die Fiktionsbescheinigung dient zur Überbrückung des Aufenthaltsrechts bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels.
Bereits mit Fiktionsbescheinigung darf in Deutschland (die Eintragung "Erwerbstätigkeit erlaubt" vorausgesetzt) sowohl eine selbstständige als auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Informationen zur Registrierung, Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis und zu Zugang zum Arbeitsmarkt finden Sie u.a. auf den Websites der Stadt Aschaffenburg, des Landratsamts Aschaffenburg, des Landratsamtes Miltenberg sowie der Agentur für Arbeit.

Sprachtraining für Geflüchtete

Um in Deutschland als qualifizierte Fachkraft arbeiten zu können, ist erfahrungsgemäß ein Deutschsprachniveau von mind. B1 (gemeinsamer europäischer Referenzrahmen – GER) notwendig.
Wenn Sie Fachkräfte oder Auszubildende aus Fluchtherkunftsländern beschäftigen, können Sie sich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Sprachkursen. Darüber hinaus bietet das BAMF auch kostenfreie Integrationskurse für Menschen aus der Ukraine an.
Bei weiteren Fragen zu Sprachkursen unterstützt Sie gerne Ihre örtliche Agentur für Arbeit (Aschaffenburg).

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in IHK-Berufen

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen wird §4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) zu Grunde gelegt. Dieses Gesetz bietet die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit von ausländischen Bildungsabschlüssen festzustellen. Jede Person, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, kann einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung stellen.

Die IHK Aschaffenburg bietet hierzu kostenfrei eine unverbindliche Erstberatung,
  • ob das Anerkennungsverfahren voraussichtlich möglich ist,
  • welcher Referenzberuf passt,
  • ob die Unterlagen der Antragssteller vollständig sind,
  • welche adäquaten Nachqualifizierungsmöglichkeiten in Betracht kommen.
Die eigentliche Antragstellung sowie die Gleichwertigkeitsprüfung und die Erteilung eines Bescheids erfolgt über die IHK FOSA mit Sitz in Nürnberg. Diese ist das bundesweite Kompetenzzentrum deutscher Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Sie nimmt Anträge auf Anerkennung entgegen und vergleicht, inwieweit ausländische Berufsqualifikationen mit entsprechenden deutschen Berufsabschlüssen als gleichwertig eingestuft werden können.
Wenn ein Unternehmen eine Fachkraft aus dem Ausland einstellen will, hat es somit die Möglichkeit, die Qualifikation des Bewerbers einordnen zu können.

Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse

Für die Anerkennung der im Ausland erworbenen Studienabschlüsse ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn zuständig.

Netzwerk für Unternehmen

Das Netzwerk „Unternehmen integrieren Flüchtlinge“, das aus derzeit knapp 3000 Mitgliedern besteht steht beratend zur Seite und informiert über aktuelle Themen im Bereich Flucht und Migration. Es ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert und bei der DIHK Service GmbH angegliedert.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Netzwerks.

Ausbildung, Einstiegsqualifizierung, IHK-Teilqualifikation

Eine duale Ausbildung (betriebliche Ausbildung und Besuch der Berufsschule) dauert – je nach IHK-Beruf – 2, 3 oder 3,5 Jahre.
Die einzelnen Berufe sind auf der Homepage der IHK Aschaffenburg unter „Ausbildungsberufe A bis Z“ beschrieben. Zu unterscheiden ist bei IHK-Berufen zwischen der kaufmännischen und der gewerblich-technischen Ausrichtung.
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Dem Start in eine Ausbildung können auch betriebliche Einstiegsqualifikationen mit IHK-Zertifikat vorangestellt werden. Sie sind Türöffner in die betriebliche Ausbildung, wenn noch gewisse Kenntnisse und Kompetenzen für die Ausbildung fehlen. Eine Einstiegsqualifizierung (EQ) dauert zwischen sechs und zwölf Monaten.
Ein weiterer Weg, sich beruflich zu qualifizieren und für die Anforderungen des deutschen Arbeitsmarkts fit zu machen, sind IHK-Teilqualifikationen. Diese Bildungsangebote bieten die Chance zum Erwerb einer staatlich anerkannten Berufsausbildung. Zielgruppe für Teilqualifikationen sind Personen, die älter als 25 Jahre alt sind und aufgrund situationsbedingter Umstände keinen Berufsabschluss erlangen konnten.

Für Fragen zu Ausbildung, Einstiegsqualifizierung und Teilqualifikation stehen die Ausbildungsberater der IHK Aschaffenburg Frau Ruth Wissel (wissel@aschaffenburg.ihk.de, Tel: 06021/880143) und Herr Michael Grellert, (grellert@aschaffenburg.ihk.de, Tel: 06021/880142) gerne zur Verfügung.