Berufsschule

Der Berufsschulunterricht ist ein zentraler Bestandteil der dualen Berufsausbildung. Grundlage des Unterrichts sind die landeseinheitlichen Rahmenlehrpläne, die auf die Ausbildungsordnungen abgestimmt sind.

Freistellung für den Berufsschulbesuch

Der Ausbildungsbetrieb muss seine Auszubildenden für den Unterricht freistellen (§ 15 BBiG, § 9 JArbSchG) und sie dazu anhalten, die Berufsschule zu besuchen (§ 14 Abs. 1 BBiG). Er darf sie während dieser Zeit nicht beschäftigen. Wenn ein Betrieb seine Auszubildenden für den Besuch des Berufsschulunterrichtes nicht freistellt, verstößt er gegen gesetzliche und vertragliche Vorschriften. Betroffene Auszubildende wären dann berechtigt „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Betrieb könnte sie deshalb nicht abmahnen, kündigen oder hierfür Urlaub abziehen.
Die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht liegt auch beim Ausbildenden: Wer nicht dafür sorgt, dass Auszubildende regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen, handelt ordnungswidrig.
Auch wenn die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten noch so dringlich sein mag, darf der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden ohne vorherige Genehmigung der Berufsschule während der Schulzeiten nicht beschäftigen. Ein Anspruch auf Beurlaubung des Azubis vom Unterricht besteht nicht.
  1. Freistellung für virtuellen Unterricht
    Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für virtuellen Unterricht z. B. per Videokonferenz. Maßgeblich für die Freistellungspflicht ist die von der Berufsschule für den virtuellen Unterricht veranschlagte Zeit
  2. Unterrichtsausfall
    Fällt der Unterricht aus, entfällt auch die Freistellungspflicht, so dass der Auszubildende unverzüglich in den Betrieb zurückkehren muss.

Anrechnung der Berufsschulzeiten

Berufsausbildung findet in der Regel im Ausbildungsunternehmen und an Berufsschulen statt. Oft zählt die Zeit an Berufsschulen als Ausbildungszeit – aber nicht immer.
Es ist nicht erlaubt, die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit zu regeln. Diese Regelungen gelten auch bei Blockunterricht, darüberhinausgehende Regelungen gibt es nicht.
  • Volljährige und minderjährige Auszubildende werden nach dem neuen Berufsbildungsgesetz im Hinblick auf die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung und die Anrechnung der Freistellung auf die betriebliche Ausbildungszeit gleichbehandelt.
  • Die Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb ist auf die Arbeitszeit anzurechnen (§ 15 Abs. 2 Nummer 1 BBiG).
    (Gleiches gilt für Prüfungen:
    Auch die Fahrtzeit zwischen Prüfungsort und Betrieb muss vom Ausbildungsbetrieb als Arbeitszeit angerechnet werden.)
  • Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet (§ 9 JArbSchG).
  • Auszubildende sind an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG; § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird nur mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet. Eine Beschäftigung im Betrieb nach diesem Unterrichtstag ist möglich. Die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb müssen ebenfalls angerechnet werden. Die täglichen Höchstarbeitszeiten gemäß Arbeitszeitgesetz bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz sind dabei zu beachten.
  • Auszubildende sind in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 (vollen) Stunden an mindestens 5 Tagen von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Auszubildende dürfen nach der Berufsschule nur dann im Betrieb weiter ausgebildet werden, wenn das nicht unzumutbar ist. Das wäre etwa der Fall, wenn die im Betrieb verbleibende Zeit in keinem Verhältnis zu der dafür aufzuwendenden Wegezeit stehen würde und für eine sinnvolle Ausbildung zu kurz wäre.

Anmeldung an der Berufsschule

Der Ausbildungsbetrieb meldet den Auszubildenden vorab telefonisch oder online über die Homepage der jeweiligen Berufsschule an und schickt ihn am Einschreibetag mit den erforderlichen Unterlagen (u.a. Vertragseintragungsbestätigung der IHK) zur Berufsschule. Damit ist der Betrieb sicher, dass der Auszubildende an der richtigen Schule angemeldet ist.
Wichtiger Hinweis:
Bei der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages bei der IHK Aschaffenburg erfolgt keine Anmeldung an der zuständigen Berufsschule!

Zuständige Berufsschule

Maßgeblich für den Schulstandort ist der Arbeitsort – nicht der Wohnort des Auszubildenden. Der richtige Schulstandort ist unter dem jeweiligen Ausbildungsberuf oder im Sprengelverzeichnis auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken (Beschreibung) zu finden.
Wenn ein Schüler/eine Schülerin nicht die für ihn/sie zuständige Sprengelberufsschule, sondern eine andere Berufsschule besuchen möchte, muss ein Gastschulverhältnis beantragt werden. Bei fehlender Zustimmung einer der zu beteiligenden Stellen entscheidet die Regierung.

Unterbringungskostenerstattung bei auswärtigen Berufsschulen

Auszug aus der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
§ 8 Kostenersatz für die notwendige auswärtige Unterbringung von Berufsschülern(zu Art. 10 Abs. 8 und Art. 20 Abs. 1 BaySchFG)
Berufsschüler, die in Bayern in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, erhalten Ersatz für ihre während des Berufsschulbesuchs entstehenden Kosten einer notwendigen auswärtigen Unterbringung, wenn die Berufsschule die örtliche zuständige Sprengelschule ist oder auf Grund eines genehmigten oder angeordneten Gastschulverhältnisses besucht wird und den Berufsschülern während des Berufsschulbesuches eine tägliche Rückkehr zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nicht zugemutet werden kann. Erstattungsfähig sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines Eigenanteils an den Verpflegungskosten. Ersatzberechtigt sind berufsschulpflichtige und berufsschulberechtigte Schüler. Umschüler sind vom Kostenersatz ausgenommen.
Nähere Auskunft erteilt Ihnen das Sekretariat der Berufsschule.

Fahrtkostenerstattung bei auswärtigen Berufsschulen

Auszug aus dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges
Schüler von weiterführenden Schulen bis einschließlich der 10. Klasse, ausgenommen Berufsschüler mit Teilzeitunterricht, haben Anspruch auf volle Kostenfreiheit des Schulweges, soweit die Wegstrecke bis zum Schulort mindestens 3 km beträgt und die besuchte Schule die nächstgelegene und diesem Gesetz nach anerkannt ist.
Für Schüler ab der 11. Klasse der öffentlich und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen sowie Schüler im Vollzeitunterricht an den Berufsschulen gilt folgende Regelung:
Übernahme der vollen Fahrtkosten nur, wenn
  1. in dem Monat vor Schuljahresbeginn für mindestens 3 Kinder nachweislich Kindergeld bezogen wird. Ist dies der Fall, kann die Fahrkarte mit einem bei der Schule erhältlichen Erfassungsbogen schon vor Schuljahresbeginn beantragt werden. Tritt der Bezug von Kindergeld für mindestens 3 Kinder erst während des Schuljahres ein, werden die Fahrtkosten ab dem Folgemonat des erstmaligen Anspruchs übernommen oder
  2. der Unterhaltsleistende laufende Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht. Hier werden die Fahrtkosten ab Beginn des Folgemonats dieser Leistung übernommen.
Für Schüler, auf die oben genanntes nicht zutrifft, werden nur die Fahrtkosten erstattet, die über einer jährlichen Eigenbeteiligung von 440,00 € pro Familie liegen.
Für Schüler im Teilzeitunterricht an den Berufsschulen gilt folgende Regelung:
Um die vollen Fahrtkosten nach Schuljahresende erstattet zu bekommen, gelten die unter 1. und 2. aufgeführten Voraussetzungen.
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise, d. h. Fahrkarten. Die Vordrucke sind bei den Landratsämtern erhältlich. Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Landratsamt zu stellen. Anträge, die nach Ablauf dieses Zeitpunktes eingehen, müssen abgelehnt werden. Bestätigungen von Schulen über den Schulbesuch oder Quittungen von Verkehrsunternehmen können nicht als Fahrtnachweise anerkannt werden.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Bemessung der Höchstgrenze der Familienbelastbarkeit (440,00 € für das laufende Schuljahr) nur die Fahrkarten für das günstigste Verkehrsmittel und die kürzeste Wegstrecke in Ansatz gebracht werden dürfen. Fahrtkosten zu überbetrieblichen Ausbildungsstätten werden nicht berücksichtigt.
Es wird empfohlen, sich zum Schuljahresbeginn ein Antragsformular beim Landratsamt oder im Sekretariat der Schule zu besorgen, damit die Fahrkarten gleich nach dem Unterrichtstag eingeklebt werden können. Nähere Auskunft erteilt Ihnen das für Ihren Wohnort zuständige Landratsamt.
  • Stadt Aschaffenburg
    Tel. 06021 330 – 1424
  • Landratsamt Aschaffenburg
    Tel. 06021 394 -300
  • Landratsamt Miltenberg
    Tel. 09371 501 -340