Verlängerung bei Nichtbestehen

Die Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung gemäß § 21 Abs. 3 BBiG
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 8 Abs. 3 BBiG). Das Gesetz will sicherstellen, dass Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestehen und deren Berufsausbildungsverhältnis durch Zeitablauf alsbald endet oder dessen Ausbildungsverhältnis bereits durch Zeitablauf beendet ist, in der bisherigen Ausbildungsstätte weiter ausgebildet werden, wenn sie dies verlangen. Der Antrag ist an die Ausbildenden zu stellen. Wird keine Verlängerung verlangt, endet das Berufsausbildungsverhältnis zum vertraglich vereinbarten Termin. Der Anspruch auf Verlängerung entsteht mit Kenntnis der Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Eine zeitliche Beschränkung für die Wiederholungsprüfungen ist nicht vorgesehen, wohl aber für die Verlängerungsmöglichkeit. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens um ein Jahr, gerechnet ab dem vertraglichen Ende der ursprünglichen Ausbildungszeit.
Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Tage des Bestehens. Wird sie nicht bestanden und wird kein Verlängerungsverlangen gestellt, endet das Ausbildungsverhältnis mit Zeitablauf des verlängerten Vertrages. Wird ein Verlängerungsverlangen gestellt, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird.
Der Verlängerungsvertrag ist in 2-facher Ausfertigung in Verbindung mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung bei der IHK einzureichen.