Externe Zulassung zur Prüfung

Wer keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert hat, ist nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn er nachweist, dass er mindestens das 1,5-fache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will.
Eine einschlägige Berufstätigkeit liegt dann vor, wenn die für den betreffenden Beruf charakteristischen Arbeiten in der Praxis ausgeübt worden sind. Als charakteristischen Arbeiten gelten die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.
Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk die betroffene Person Ihnen Wohnsitz hat.
Die Zulassung muss schriftlich beantragt werden.
Folgende Unterlagen/Nachweise sind dem Antrag beizufügen:
  • Antrag auf Prüfung der externen Zulassungsvoraussetzungen
  • Anmeldung zur Abschlussprüfung
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Arbeitsbescheinigungen mit Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeber in Kopie
  • ggf. Schulabgangszeugnisse, Prüfungszeugnisse, Abschlusszeugnisse der Berufsschule
Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen für die Sommerprüfung bis spätestens 31. Januar und für die Winterprüfung bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Jahres einzureichen.