Kündigung oder Auflösung eines Vertrages
Kündigung innerhalb der Probezeit
Nach § 20 BBiG muss jedes Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnen. Die Probezeit muss mindesten einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Probezeit darf nur verlängert werden, wenn sie um mehr als ein Drittel – z.B. aufgrund einer Krankheit oder durch Fehlzeiten – unterbrochen wurde. Ist dies der Fall, verlängert sich die Probezeit um die Dauer der Unterbrechung. Andere Gründe sind nicht möglich. Der Besuch der Berufsschule zählt nicht als Unterbrechung. Die Verlängerung muss der IHK schriftlich, unter Abgabe des Grundes und der Dauer angezeigt werden.
Die Probezeit entfällt, wenn es sich um einen Anschlussvertrag im gleichen Betrieb handelt.
Bei Umschulungsverträgen ist die Vereinbarung einer Probezeit nicht unbedingt erforderlich. Sollte eine Probezeit vereinbart werden, kann sie max. 6 Monate betragen.
Innerhalb der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und es muss kein Kündigungsgrund angegeben sein.
In bestimmten Fällen (z.B. Schwangerschaft) besteht bereits während der Probezeit ein Kündigungsschutz. Die Kündigung muss dem Vertragspartner vor Ablauf der Probezeit zugegangen sein.
Kündigung nach Beendigung der Probezeit
Beide Vertragspartner haben nach der Probezeit die Möglichkeit das Berufsausbildungsverhältnis zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Kündigungsfrist ist hierbei nicht einzuhalten, es handelt sich also um fristlose Kündigung. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Kündigungsgrund muss angegeben sein. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. (§ 22 Abs. 4 BBiG) In der Regel muss vor einer Kündigung aus wichtigem Grund vorher schriftlich abgemahnt worden sein. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn ein besonders schwerwiegender Grund vorliegt (z.B. Diebstahl). Je länger das Ausbildungsverhältnis besteht, desto schwerwiegender muss der Grund sein.
Kündigung nach Beendigung der Probezeit durch den Auszubildenden
Der Auszubildende hat neben oben genannten Gründen, noch die Möglichkeit, mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Auch in diesem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen und einer der beiden Kündigungsgründe angegeben werden.
Alternative zur Kündigung
Sind beide Vertragspartner mit einer vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses einverstanden, kann das Berufsausbildungsverhältnis auch im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Hierbei sind keine Fristen zu beachten. Auch diese vorzeitige Beendigung muss schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.
Welche Form muss die Kündigung haben?
Die Kündigung bzw. Auflösungsvereinbarungen muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist nur bei der Beendigung nach der Probezeit erforderlich. Sowohl bei einer möglicherweise vorausgegangenen Abmahnung als auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, ist immer darauf zu achten, dass der Vorfall detailliert und genau angegeben wird (Datum, Uhrzeit, Ort und Art des Vertragsverstoßes). Pauschalierte Angaben wie z. B. „ständige Fehlzeiten“ oder „aus den Ihnen bekannten Gründen“ genügen nicht. Wird die Schriftform nicht gewahrt oder werden die Kündigungsgründe nicht oder nur unzureichend angegeben, ist die Kündigung nichtig. Eine Nachbesserung oder Nachreichung der Kündigungsgründe ist nicht zulässig.
Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung gehört werden. Die Gründe für eine Kündigung sind dem Betriebsrat mitzuteilen (§ 102 BetrVG).
Bei jugendlichen Auszubildenden muss sämtlicher Schriftverkehr (egal ob Abmahnung oder Kündigung) mit den Erziehungsberechtigten geführt werden.
Muss die IHK über die vorzeitige Beendigung informiert werden?
Ja, bei vorzeitiger Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Inhaltes des Berufsausbildungsvertrages. Die Kammer ist deshalb auf jeden Fall hierüber zu informieren.
Solange Sie den Auszubildenden nicht bei der IHK abgemeldet haben, gilt er weiter als Ihr Auszubildender, so dass für diesen Fall auch Kosten (z. B. für die Prüfung) anfallen.