Ausbildungsberatung

Ausbildungsvergütung

Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine angemessene Vergütung zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muss. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag diesen Monats zu zahlen (§ 18 Abs. 2 BBiG).

Wonach richtet sich die Höhe der Ausbildungsvergütung?

Bei Tarifgebundenheit des Betriebes und wenn ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt worden ist, ist mindestens die tarifliche Ausbildungsvergütung zu zahlen. Ändert sich die tarifliche Regelung nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, gelten damit die geänderten Vergütungssätze und nicht mehr die im Vertrag aufgeführten Sätze.
Fällt ein Ausbildungsbetrieb in den Anwendungsbereich mehrerer Tarifverträge (sogenannter Mischbetrieb), ist der Tarifvertrag maßgeblich, der der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer entspricht.
Sofern keine Tarifgebundenheit besteht, kann maximal 20 % unter Tarif gezahlt werden. Erfahrungsgemäß können jedoch Betriebe, die unter Tarif und damit weniger als die Konkurrenz zahlen, wesentlich schwerer Auszubildende gewinnen bzw. halten. Daher wird empfohlen, sich an einer branchenverwandten Vergütung zu orientieren oder sich an vergleichbare Tarife anzulehnen.

Was muss bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit beachtet werden?

Hat der Auszubildende ein einschlägiges Berufsgrundschuljahr oder eine Berufsfachschule erfolgreich besucht, und wird diese Zeit auf die Berufsausbildung angerechnet, hat der Auszubildende entsprechend früher Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des 2. Ausbildungsjahres.
Wird die Ausbildungszeit dagegen aus anderen Gründen verkürzt, hat der Auszubildende nicht entsprechend früher Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des 2. bzw- 3. Ausbildungsjahres.

Können Sachbezüge auf die Vergütung angerechnet werden?

Sachleistungen können gem. § 17 Abs. 2 BBiG wie in der Sachbezugswerteverordnung angegeben angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus. (§ 5 Nr. 3 Ausbildungsvertrag)
Kann der Auszubildende aus berechtigem Grund die Sachleistung nicht annehmen (Urlaub, Krankheit) ist ihm für diese Tage der Sachbezugswert anteilig auszahlen.