Berufsschulen

Fahrtkostenerstattung bei auswärtigen Berufsschulen

Auszug aus dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges
Schüler von weiterführenden Schulen bis einschließlich der 10. Klasse, ausgenommen Berufsschüler mit Teilzeitunterricht, haben Anspruch auf volle Kostenfreiheit des Schulweges, soweit die Wegstrecke bis zum Schulort mindestens 3 km beträgt und die besuchte Schule die nächstgelegene und diesem Gesetz nach anerkannt ist.
Für Schüler ab der 11. Klasse der öffentlich und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen sowie Schüler im Vollzeitunterricht an den Berufsschulen gilt folgende Regelung:
Übernahme der vollen Fahrtkosten nur, wenn
  1. in dem Monat vor Schuljahresbeginn für mindestens 3 Kinder nachweislich Kindergeld bezogen wird. Ist dies der Fall, kann die Fahrkarte mit einem bei der Schule erhältlichen Erfassungsbogen schon vor Schuljahresbeginn beantragt werden. Tritt der Bezug von Kindergeld für mindestens 3 Kinder erst während des Schuljahres ein, werden die Fahrtkosten ab dem Folgemonat des erstmaligen Anspruchs übernommen oder
  2. der Unterhaltsleistende laufende Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht. Hier werden die Fahrtkosten ab Beginn des Folgemonats dieser Leistung übernommen.
Für Schüler, auf die oben genanntes nicht zutrifft, werden nur die Fahrtkosten erstattet, die über einer jährlichen Eigenbeteiligung von € 440,00 pro Familie liegen. 
Für Schüler im Teilzeitunterricht an den Berufsschulen gilt folgende Regelung:
Um die vollen Fahrtkosten nach Schuljahresende erstattet zu bekommen, gelten die unter 1. und 2. aufgeführten Voraussetzungen.
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise, d. h. Fahrkarten. Die Vordrucke sind bei den Landratsämtern erhältlich. Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Landratsamt zu stellen. Anträge, die nach Ablauf dieses Zeitpunktes eingehen, müssen abgelehnt werden. Bestätigungen von Schulen über den Schulbesuch oder Quittungen von Verkehrsunternehmen können nicht als Fahrtnachweise anerkannt werden.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Bemessung der Höchstgrenze der Familienbelastbarkeit (440,00 € für das laufende Schuljahr) nur die Fahrkarten für das günstigste Verkehrsmittel und die kürzeste Wegstrecke in Ansatz gebracht werden dürfen. Fahrtkosten zu überbetrieblichen Ausbildungsstätten werden nicht berücksichtigt.
Es wird empfohlen, sich zum Schuljahresbeginn ein Antragsformular beim Landratsamt oder im Sekretariat der Schule zu besorgen, damit die Fahrkarten gleich nach dem Unterrichtstag eingeklebt werden können. Nähere Auskunft erteilt Ihnen das für Ihren Wohnort zuständige Landratsamt.
  • Stadt Aschaffenburg
    Tel. 06021 330 – 1424
  • Landratsamt Aschaffenburg
    Tel. 06021 394 -300 
  • Landratsamt Miltenberg
    Tel. 09371 501 -340