Finanzdienstleister

Vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG)

Im Gegensatz zu den Regelungen des Versicherungsvermittlerrechts werden vertraglich gebundene Vermittler im Finanzanlagenbereich unter Wertpapierhandelsgesetz-Regime tätig. Es gelten für diese insbesondere die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie der WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung (WpHGMaAnzV).
Vertraglich gebundene Vermittler sind von der laufenden Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befreit, stehen jedoch unter Institutsaufsicht.
Sie werden in einem Register der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführt, welches in einem Unternehmerverzeichnis öffentlich einsehbar ist.
Sie benötigen wegen § 34f Absatz 3 Nummer 4 GewO grundsätzlich keine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler.
Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers muss sich das Haftungsdach zurechnen lassen. Stellt die BaFin fest, dass das Haftungsdach die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht es diesem untersagen, vertraglich gebundene Vermittler in das Unternehmen einzubinden.
Achtung: Eine gleichzeitige Eintragung als Finanzanlagenvermittler im Vermittlerregister (§ 11a Abs. 1 GewO) und als vertraglich gebundener Vermittler in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Register (§ 2 Absatz 10 Satz 6 KWG) ist in der Regel nicht zulässig.
Achtung: Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts vom 15. Juli 2014 ist seit dem 19. Juli 2014 nur noch Anlagevermittlung, nicht mehr aber die Abschlussvermittlung in der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 10 KWG enthalten. Eine Abschlussvermittlung im Sinne von § 2 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG darf vom vertraglich gebundenen Vermittler somit nicht mehr durchgeführt werden. Eine Übergangsbestimmung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.