Recht und Steuern

Gewerbesteuer

Dieses Merkblatt erläutert die wichtigsten Elemente der Gewerbesteuer.   

1. Allgemeines 

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Ertragsteuer mit Objektsteuerelementen. Die Gemeinden sind dazu berechtigt, sie zu erheben. In Deutschland machen alle Gemeinden davon Gebrauch. Die Gemeinden legen jährlich den Gewerbesteuerhebesatz auf den bundeseinheitlichen Steuermessbetrag,§ 11 GewStG (= Gewerbesteuergesetz fest. Der bundesdurchschnittliche Gewerbesteuersatz betrug laut der Auswertung der DIHK-Hebesatzumfrage  435 Prozent (2022). Der Gewerbesteuer unterliegt jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 2 EstG (= Einkommenssteuergesetz) und jede Kapitalgesellschaft.

2. Gewerbeertrag  

Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG (= Körperschaftssteuergesetz) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz.
   
Die wichtigsten Hinzurechnungen sind (§ 8 GewStG):
  1. sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 Prozent,
  2. die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile in Höhe von 25 Prozent:
    • 25 Prozent der Lizenzen und Konzessionen
    • Mieten, Pachten und Leasingraten
      • 20 Prozent bei beweglichen Anlagevermögen, außer Elektrofahrzeuge, extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Fahrräder (50%)
      • 50 Prozent bei unbeweglichen Vermögen
Für die in den Ziffern 1 und 2 genannten Hinzurechnung gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro.
  1. die steuerbefreiten sogenannten Streubesitzdividenden, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft weniger als 15 Prozent beträgt,
  2. Spenden im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr. 2 KStG.
    Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie Vertriebslizenzen sind von der Hinzurechnung weiterhin ausgenommen.
    Die wichtigsten Kürzungen sind (§ 9 GewStG):
  • 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes. Ab dem 1. Januar 2008 darf eine Kürzung nur dann erfolgen, wenn der Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist.
  • Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft.

3. Freibetrag (§ 11 GewStG) 

Der auf 100 Euro abgerundete Gewerbeertrag ist:
  • bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 Euro,
  • bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, zum Beispiel rechtsfähigen Vereinen, um einen Freibetrag von 5.000 Euro,
  • höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
  • Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag.

4. Steuermesszahl, Steuermessbetrag (§ 11 GewStG):    

Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Gewerbeertrag ergibt nach Multiplikation mit der sogenannten Steuermesszahl den Steuermessbetrag. Dieser wird dann mit dem Hebesatz multipliziert und ergibt die Steuerschuld. Seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 beträgt die Gewerbesteuermesszahl für alle Gewerbebetriebe einheitlich 3,5 Prozent.  Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wurde der Anrechnungsfaktor des festgesetzten Steuermessbetrages von 3,8-fach auf das 4,0-fache angehoben.

5. Hebesatz  

Durch Multiplikation des von der einzelnen Gemeinde für alle Unternehmen festzusetzenden Hebesatzes mit dem Gewerbesteuermessbetrag ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer.
Weitere Informationen erhalten Sie entgeltlich beim Statistischen Bundesamt.

6. Beispielrechnungen (Angaben in Euro)

Einzelunternehmen oder Personengesellschaft
   

Gewerbeertrag                                50.000
Freibetrag                           . /.        24.500
korrigierter Gewerbeertrag                25.500
Gewerbesteuermessbetrag 3,5 %                         892,50
x Hebesatz Aachen 475 %
= Gewerbesteuer                             4.239,38 
  

Kapitalgesellschaft:

   
Gewerbeertrag                                 50.000
Gewerbesteuermessbetrag  3,5 %                        1.750
x Hebesatz Aachen 475 %
= Gewerbesteuer                              8.312,50
    

7. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer  

Gemäß § 35 EStG wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet.
 Der Anrechnungsfaktor des festgesetzten Steuermessbetrag wurde 2020 vom 3,8-fachen auf das 4,0-fache angehoben.Dadurch kann  die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von circa 400 Prozent (bisher circa 380 Prozent) beziehungsweise 420 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Beispiel:

Ein Einzelunternehmer erwirtschaftet mit seinem Gewerbebetrieb einen Gewinn in Höhe von 50.000 Euro.
    
Gewerbesteuer bei Hebesatz 475 %, siehe oben                  4.239,38
Pauschaler Anrechnungsbetrag                             . /. 3.570
(4,0 x Gewerbesteuermessbetrag,
hier 892,50 Euro, siehe oben)
    
Endgültige Belastung mit Gewerbesteuer            =        669,38

Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer ist eine positive Einkommensteuerschuld. Durch hohe Hinzurechnungen kann die Gewerbesteuer die Einkommensteuer übersteigen und die Anrechenbarkeit beschränken. Der Vor- oder Rücktrag eines nicht genutzten Anrechnungsvolumens ist nicht möglich.

8. Gewerbesteuerbescheid  

Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Der Gewerbesteuermessbetrag bildet die Ausgangsbasis für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Fällig wird die Gewerbesteuer einen Monat nach Erteilung des Steuerbescheids, soweit sie nicht bereits durch Vorauszahlungen ausgeglichen ist.

9. Vorauszahlungen  

Vorauszahlungstermine sind bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmendem Wirtschaftsjahr der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November.
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen bereits während des abweichenden Wirtschaftsjahres zu entrichten.

10. Gewerbeverluste  

Fallen in den Anfangsjahren Gewerbeverluste an, sind diese in späteren Jahren, in denen positive Gewerbeerträge erzielt werden, als Kürzungsbeträge abzugsfähig (Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht zulässig.
Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. Seit dem Erhebungszeitraum 2004 ist dieser nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro möglich (§ 10a GewStG).

11.  gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Änderung im Gesellschafterbestand  

Scheidet ein Gesellschafter aus oder tritt ein Gesellschafter in eine bestehende Gesellschaft ein oder veräußert ein Gesellschafter seine Anteile an einen Dritten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Verlustabzug anteilig oder in voller Höhe wegfällt. Dies gilt sowohl bei Änderungen im Gesellschafterbestand von Personengesellschaften als auch von Körperschaften.
Stand: Oktober 2023
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