Sachverständige

Informationen zum Sachverständigenwesen

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1. Was bedeutet "öffentlich bestellt und vereidigt"?    

Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist nicht gesetzlich geschützt, sodass sich jeder als Sachverständiger am Gutachtenmarkt betätigen darf, ohne dass er dazu eine staatliche Zulassung braucht. Der Sachverständige ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Spezialist auf einem eng definierten Sachgebiet, das in der Regel den Teilbereich eines Berufes bildet. Er wird erst dann zum Sachverständigen, wenn er sich auf einem abgrenzbaren Gebiet seines Berufes besondere Detailkenntnisse verschafft hat. Diese Sachkunde muss sich der Sachverständige auf eine überprüfbare Weise angeeignet haben.    
    
Bei der Suche nach dem richtigen Sachverständigen hilft der Gesetzgeber mit § 36 der Gewerbeordnung weiter. Danach können besonders sachkundige und erfahrene Personen öffentlich bestellt und vereidigt werden, um auf einem bestimmten Spezialgebiet Gutachten zu erstatten.    
    
Zuständig zur öffentlichen Bestellung dieser besonders qualifizierten Sachverständigen sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts wie beispielsweise die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Landwirtschaftskammern und auch die Architekten- und Ingenieurkammern.   

Was Sie über das Verzeichnis wissen sollten

Das Verzeichnis enthält die von der IHK Aachen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, gegliedert nach Sachgebieten, mit alphabetischer Namensfolge.   

Wie beauftragt man den Sachverständigen?

Die Kammern vermitteln lediglich den Sachverständigen. Das heißt: Die unmittelbare Kontaktaufnahme und der sich daran anschließende Vertragsabschluss muss vom suchenden Nachfrager selbst vorgenommen werden. Lediglich im Gerichtsverfahren sollte man nicht mit dem Sachverständigen in Verbindung treten, sondern dies ausschließlich dem Gericht überlassen, weil andernfalls von der Gegenseite Befangenheitsgründe gegen den Sachverständigen geltend gemacht werden können.   
Beim Privatauftrag schließen Auftraggeber und Sachverständiger nach Abklärung der Beweisfrage und der Kompetenz des Sachverständigen einen Werkvertrag ab, der mindestens folgende Punkte eindeutig regeln sollte: Aufgabenstellung und Zweck des Gutachtens, Zeitraum der Auftragserledigung, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (zum Beispiel Zurverfügungstellung von Unterlagen, Fotos etc.), Pflichten des Sachverständigen, Umfang und Höhe des Honorars.   

Was kostet der Sachverständige?

Da es keine spezielle Gebührenordnung für Sachverständige gibt (ausgenommen Architekten, Ingenieure, Ärzte und Steuerberater), gilt beim Privatauftrag der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. So können Stundensätze, Gesamtpauschalen oder Prozent- oder Promillesätze vom Wert des zu begutachtenden Gegenstandes bei Vertragsabschluss frei vereinbart werden. Wird eine Honorarvereinbarung bei Vertragsschluss nicht getroffen, gilt nach dem Werkvertragsrecht des BGB die übliche Vergütung als vereinbart.    
    
Die Kostenabrechnung eines gerichtlichen Gutachterauftrags richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Der Stundensatzrahmen beträgt zwischen 70,00 und 155,00 Euro. Die Sachverständigen sind in Gruppen eingeteilt, je nach Gruppenzugehörigkeit wird der entsprechende Stundensatz zuzüglich weiterer gesetzlich vorgeschriebener Leistungen berechnet.   

2. Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet herausragende sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle unter bestimmten Kriterien überprüft sind und überwacht werden.    
    
Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.    
    
Die öffentliche Bestellung ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in den §§ 1, 2 und 3 Sachverständigenordnung (SVO) der Industrie- und Handelskammer Aachen niedergelegt sind.  

3. Wesentliche Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung  

Die "besondere Sachkunde" ist für das anvisierte Sachgebiet durch den Bewerber nachzuweisen.

Hierzu sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufes allein reicht nicht aus. Nähere Einzelheiten enthalten die so genannten fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die für eine Reihe besonders bedeutender Sachgebiete existieren und die das fachliche "Anforderungsprofil" detailliert definieren.    
    
Zur "besonderen Sachkunde" gehört auch und gerade die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform nachvollziehbar darzustellen. Hierunter ist zu verstehen, dass Gutachten stets so aufzubauen und zu begründen sind, dass sie für einen Laien (zum Beispiel Richter) verständlich und plausibel sind, und ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen im Einzelnen überprüfen kann. Zur besonderen Sachkunde gehören des Weiteren ausreichendes sprachliches Ausdrucksvermögen und die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel BGB und ZPO), die zum Beispiel durch Besuch eines entsprechenden Seminars nachzuweisen ist.    
    
Der Nachweis "besonderer Sachkunde" setzt in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Das weitere "Handwerkszeug" kann im Übrigen nur die berufliche Praxis vermitteln. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung steht folglich nie am Anfang eines Berufsweges, sondern erfolgt meist erst nach mehrjähriger Berufspraxis, während der Bewerber auch schon Gutachten verfasst haben sollte.    
    
Zu den Grundlagen der Sachverständigentätigkeit werden von verschiedenen Einrichtungen bundesweit Einführungs- und Weiterbildungsseminare angeboten.

Die "persönliche Eignung" des Bewerbers muss gewährleistet sein.

Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann.    
    
Interessenbindungen jeder Art stellen deshalb die persönliche Eignung in Frage, weil zu befürchten ist, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit seine Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit in Frage gestellt wird. Schon die "Besorgnis der Befangenheit" reicht bekanntlich zur Ablehnung eines Sachverständigen vor Gericht aus. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung.

Allgemeiner Bedarf

Anträge auf öffentliche Bestellung zum vereidigten Sachverständigen können nur dann positiv beschieden werden, wenn in dem beantragten Fachgebiet ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht. Da die Bestellung zum vereidigten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet gilt, muss sich die Prüfung des Bedarfs für Sachverständigenleistungen auch auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecken.

Weitere Voraussetzungen

sind in der Sachverständigenordnung der Kammer normiert. Zu nennen ist u. a. das Vorhandensein einer beruflichen Niederlassung oder des Wohnsitzes im Kammerbezirk Aachen.  

4. Der Antrag auf öffentliche Bestellung

Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der Kammer einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Umschreibung das Sachgebiets mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung enthalten. Er ist im Hinblick auf das Vorliegen der besonderen Sachkunde unter Berücksichtigung etwaiger fachlicher Bestellungsvoraussetzungen und die Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen.    
    
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:    
  • Genaue Angaben zum Sachgebiet der öffentlichen Bestellung;  
  • Lebenslauf in Tabellenform, der neben den üblichen Angaben zur Person einschließlich Vor- und Geburts- beziehungsweise Familiennamen des Ehegatten und der Eltern eine genaue Darstellung der Schul- und Berufsausbildung im Einzelnen und der beruflichen Tätigkeit enthalten muss; 
  • Abschriften oder Fotokopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstige Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen sowie Beschäftigungsnachweise;    
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur vorlage bei einer Behörde;
  • Ausdrückliche Erklärungen, dass der Bewerber
    • bereit ist, als Sachverständiger tätig zu sein; bei Bewerbern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist eine Zustimmungs- und weit gehende Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, die auf einem gesonderten Formblatt abzugeben ist. Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist die Frage der Nebentätigkeitsgenehmigung zu klären; 
    • nicht beziehungsweise in welchem Umfang vorbestraft ist; es genügt die Angabe der im Strafregister noch nicht getilgten Strafen und die zugrunde liegende Straftat;  
    • bisher nicht als Sachverständiger öffentlich bestellt war beziehungsweise gegebenenfalls wann und von wem und für welches Sachgebiet;    
    • bisher noch keinen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger bei dieser oder einer anderen Kammer oder Institution gestellt hat; gegebenenfalls wann und bei wem und mit welchem Ergebnis; 
  • Eine Liste der in den beiden letzten Jahren erstellten Gutachten mit Thema, Auftraggeber und Datum.  
  • Je nach Sachgebiet drei bis sechs selbstständig erstattete Gutachten aus den letzten sechs Monaten auf dem beantragten Sachgebiet und gegebenenfalls weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge und dergleichen, aus denen sich die nachzuweisende "besondere Sachkunde" und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt;    
  • Referenzliste. Angabe von mehreren Personen (sechs), die Auskunft über die persönliche Eignung und/oder die nachzuweisende "besondere Sachkunde" geben können. 

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde

Die IHK geht bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde nicht schematisch vor, sondern differenziert nach Persönlichkeit und Sachgebiet des Bewerbers.    
In jedem Fall nimmt sie zur Überprüfung der besonderen Sachkunde zunächst Einsicht in Zeugnisse, Diplome und Tätigkeitsnachweise (in erster Linie bereits erstellte Gutachten, aber auch andere Veröffentlichungen oder Ausarbeitungen, die geeignet sind, den Nachweis besonderer Sachkunde zu ermöglichen). Bereits erstattete Gutachten werden auf Nachvollziehbarkeit und Folgerichtigkeit überprüft. Die Kammer holt gegebenenfalls Auskünfte, zum Beispiel bei früheren Auftraggebern, Arbeitgebern und Fachkollegen ein. Diese Informationen helfen ihr, sich ein erstes Bild von der Sachkunde eines Bewerbers zu machen. Im negativen Fall rechtfertigen sie bereits die Ablehnung des Antrags oder den Rat an den Bewerber, den Antrag von sich aus nicht weiterzuverfolgen oder ihn zunächst zurückzustellen.    
Kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der über den Bewerber eingeholten Auskünfte das Vorliegen einer über dem Durchschnitt der Berufskollegen herausragenden Qualifikation bejaht werden, meldet die IHK den Bewerber dem zuständigen Fachgremium zur Überprüfung der besonderen Sachkunde.    
In allen wichtigen Sachgebieten haben die Industrie- und Handelskammern Gremien geschaffen, die sie bei Ihrer Entscheidung über die fachliche Eignung von Bewerbern beraten. Diesen so genannten Fachgremien oder Fachausschüssen gehören Fachleute der jeweiligen Sachgebiete an, die der bestellenden Kammer gegenüber eine Stellungnahme abgeben, ob ein Bewerber über die besondere Sachkunde im Sinne von § 36 Gewerbeordnung verfügt.    
Als Beurteilungsgrundlagen dienen den Gremien im Regelfall neben den bereits früher vom Bewerber erstellten Gutachten und gegebenenfalls weiteren Veröffentlichungen die schriftliche Beantwortung von Fachfragen, die Ausarbeitung eines vorgegebenen Gutachtenfalles unter Aufsicht und ein Fachgespräch mit dem Bewerber. Einige Fachgremien verzichten auf schriftliche Ausarbeitungen unter Aufsicht und führen eine besonders eingehende mündliche Befragung durch. Besteht kein Fachgremium, so ist die Kammer bemüht, ein solches kurzfristig zu berufen. In Frage kommen hierbei Fachleute und gegebenenfalls bereits auf dem Sachgebiet langjährig tätige öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.    
Bitte beachten Sie, dass zwischen der Antragstellung und der Vereidigung in der Regel eine Zeit von ca. sechs bis zwölf Monaten liegt. Die Fachgremien tagen nicht regelmäßig. Außerdem gibt es zahlreiche Sachgebiete, bei denen die IHK ein Ad-hoc-Fachgremium zusammenstellen muss.

Gebühren und Auslagen

Nach der Gebührenordnung der Kammer fallen derzeit für die Durchführung des Bestellungsverfahrens folgende Gebühren an:
  • erstmalige Bestellung als Sachverständiger oder Versteigerer: 1.452 Euro
  • Erweiterung des Sachgebietes: 1.242 Euro
  • Wiederbestellung:  457 Euro
Zu der reinen Verfahrensgebühr kommen die durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung der Fachausschüsse anfallenden besonderen Auslagen. Diese sind vom Antragsteller zusätzlich zur Gebühr zu erstatten und werden als Kostenvorschuss erhoben. In aller Regel liegen die Kosten für die Überprüfung der besonderen Sachkunde abhängig vom Sachgebiet in einer Großenordnung von ca. 1.000 bis 2.500 Euro.

5. Weitere Informationen und Kontakt

In diesem Informationsblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung steht Ihnen der zuständige Mitarbeiter der Kammer gerne zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen, empfehlen wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.
Stand: November 2023
Diese Kurzinformation soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.