Internetrecht

Vertragsschluss im Internet

Welches Recht ist anwendbar? Da das Internet globale Kommunikation ermöglicht, bewegt sich der Benutzer oft in verschiedenen Rechtskreisen. In der Europäischen Union (EU) gibt es ein einheitliches Verbraucherschutzsystem. Die einschlägigen Richtlinien bewirken, dass Problemen bei grenzüberschreitenden Verträgen entgegengewirkt wird.

Wie wird ein Vertrag via Internet geschlossen?

Verträge im Internet werden grundsätzlich genauso geschlossen wie im Geschäftsverkehr, nämlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Der Käufer kann per Mausklick oder E-Mail ein Angebot abgeben, der Verkäufer dieses auf die gleiche Weise annehmen.
Wird ein Vertrag nicht in sogenannten Chatrooms oder in Online-Konferenzsystemen geschlossen, handelt es sich beim Vertragsschluss im Internet um einen Vertrag unter Abwesenden. Für Verträge unter Abwesenden wird die jeweilige Willenserklärung erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.
Für den Zugang wird verlangt, dass der Empfänger die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen kann und dass die Kenntnisnahme zu diesem Zeitpunkt auch verkehrsüblich ist. Von Kaufleuten wird erwartet, dass sie während der üblichen Geschäftszeiten mindestens einmal täglich ihre E-Mails abrufen.

Welche Varianten des Vertragsschlusses im Internet sind üblich?

Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Homepage handelt es sich in der Regel nicht um ein rechtsverbindliches Vertragsangebot. Vergleichbar mit einer Schaufensterauslage liegt darin nur die Aufforderung an den Betrachter, selbst ein Angebot abzugeben. Das Angebot wird dann durch den Händler, meist per E-Mail, angenommen. Teilweise erhält der Kunde zunächst eine automatisierte Eingangsbestätigung und die Annahme erfolgt dann manuell durch eine weitere E-Mail ("Auftragsbestätigung"). Ebenfalls möglich ist aber auch die Annahme des Angebots mit automatisierter E-Mail direkt nach Eingang.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass die Präsentation der Waren schon ein verbindliches Angebot darstellt, das durch die Bestellung angenommen wird. Dies ist beispielsweise beim ebay-Sofortkauf der Fall.
Wichtig: Nach Eingang einer Zahlungsaufforderung ist, abgesehen von Betrugsmaschen, in der Regel ein Vertragsschluss anzunehmen, sofern der Bestellvorgang den gesetzlichen Anforderungen insbesondere gemäß § 312 j BGB entspricht. Gleiches gilt bei der Verwendung von Zahlweisen, die eine sofortige Zahlung ermöglichen, wie zum Beispiel Paypal, wenn der Zahlungsvorgang in die Wege geleitet wird.

Was passiert bei falscher Übermittlung einer elektronischen Willenserklärung?

Auch bei elektronischen Willenserklärungen besteht die Möglichkeit, eine fehlerhafte Erklärung anzufechten. Es treten allerdings einige technische Besonderheiten auf. Die falsche Eingabe einer E-Mail, deren versehentliche Versendung oder eine fehlerhafte Übermittlung berechtigen in der Regel zur Anfechtung.
Beruhen die Fehler jedoch auf der Verwendung von mangelhafter Soft- oder Hardware oder sind sie durch falsches Datenmaterial bei der Datenverarbeitung entstanden, berechtigen sie nach wohl überwiegender Auffassung, wie ein Fehler in der Willensbildung, nicht zur Anfechtung. Die Verwendung technischer Geräte für automatisierte Erklärungen liegt im Fehlerrisiko des Verwenders.

Können elektronische Willenserklärungen Schriftformerfordernissen genügen?

Grundsätzlich können Verträge formfrei, also zum Beispiel auch mündlich geschlossen werden. Die Schriftform spielt nur dann eine Rolle, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist, etwa bei Verbraucherkreditverträgen, Mieterhöhungen und Kündigung von Wohnraum, Bürgschaften, Quittungen, Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen.
Für formbedürftige Rechtsgeschäfte fehlt bei Erklärungen per Internet die eigenhändige Namensunterschrift, sodass sie nicht der Schriftform entsprechen.
Von der Unterschrift deutlich zu trennen ist die digitale Signatur. Ihrer Funktion nach ist sie mit einem Siegel vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Signaturgesetzes gelten die nach den Bestimmungen erzeugten digitalen Signaturen als sicher. In derartigen Fällen ersetzt gemäß § 126a BGB die elektronische Form die vorgeschriebene schriftliche Form.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB können auch bei Online-Verträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen allerdings uneingeschränkt der sogenannten Inhaltskontrolle durch das AGB-Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden:
  • Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website auf das Vorhandensein der AGB hinweisen.
  • Der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein.
  • Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein. Verwenden Sie keinen Mini-Schriftgrad. Sie müssen gespeichert werden können.
  • Der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch am Bildschirm in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann. Stellen Sie keine 20-seitigen AGB-Klauselwerke ins Netz.

Exkurs Vertragsbeendigung: Widerrufsbutton

Ab dem 19. Juni 2026 wird die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons wirksam. Die hierfür vorgesehene Schaltfläche muss leicht zu finden, gut lesbar und während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein. Die gesetzlich vorgeschriebene vierzehntätige Widerrufsfrist läuft jedoch erst ab Erhalt der Ware und somit kundenindividuell.
Nach dem Klick auf den Button ist der Verbraucher – ähnlich wie beim Kündigungsbutton – zunächst auf eine separate Seite weiterzuleiten, auf der er bestimmte Vertragsinformationen eingeben und dann eine weitere Schaltfläche, zum Beispiel "Widerruf bestätigen", anklicken muss, um den Widerruf zu erklären.
Folgende Informationen dürfen beim Widerrufsbutton abgefragt werden, damit dieser dem entsprechenden Vertrag zugeordnet werden kann:
  • Name des Verbrauchers
  • Daten zur Identifizierung des Vertrags (beispielsweise Bestell-, Auftrags- oder Vertragsnummer)
  • Angaben dazu, wie der Eingang des Widerrufs bestätigt werden soll (in der Regel per automatisierter E-Mail). Der Widerruf ist also samt Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs zu bestätigen.
Nach Klick auf den Button "Widerruf bestätigen", muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einen dauerhaften Datenträger zusenden.
Beachte: Es ist auch eine Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich, da über den Widerrufsbutton belehrt werden muss. Hierfür wird der Gesetzgeber die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung anpassen. Auch die Datenschutzerklärung muss angepasst werden. Hierin ist zu informieren, welche Daten während des Widerrufsprozesses verarbeitet und wie lange sie gespeichert werden.
Stand: August 2026
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