Rechtsinformation

Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Einsatz von THW, Bundeswehr, Feuerwehr und Bundespolizei

In einzelnen Fällen bescheinigt die IHK, dass es aus Sicht der Wirtschaft unbedenklich ist, die Bundeswehr oder das Technische Hilfswerk (THW) für zivile Aufgaben einzusetzen, da keine gewerblichen Unternehmen zur Verfügung stehen.     

1. Arbeiten der Bundeswehr   

Wann kann die IHK eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen?  Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet sind für die Bundeswehr nicht zulässig: Die Bundeswehr soll nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft eintreten. Die Truppe kann aber zu Ausbildungszwecken Arbeiten übernehmen, die zwar grundsätzlich der Wirtschaft vorbehalten sind, jedoch auch zu den Ausbildungsgebieten der Truppe gehören. Außerdem sind zu Ausbildungszwecken Arbeiten zulässig, wenn Anlagen geschaffen werden, die der Bundeswehr zur Verfügung stehen, beispielsweise Soldatenheime oder Sportplätze.
Die Arbeiten dürfen nur übernommen werden, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer Aachen vorlegt. Hierzu prüft die IHK, ob die Arbeiten der Truppe zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der heimischen Betriebe führen. Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten ausführen kann, gleich zu welchem Preis, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.
Einige Beispiele:
  • Ausschenken von Mahlzeiten bei Volksfesten,
  • Vermieten von Zelten,
  • Hubschrauberflüge,
  • Sprengen von Ruinen.
Rechtsgrundlage dafür ist der Erlass des BMVg “Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit“ vom 25. Juni 2013.

2. Arbeiten des Technischen Hilfswerkes (THW)

Wann kann die IHK eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen? Das Technische Hilfswerk hat humanitäre, karitative und soziale Aufgaben, hauptsächlich im Katastrophenschutz. Will das Technische Hilfswerk ausnahmsweise eine wirtschaftliche Leistung erbringen, so muss vorher die Industrie- und Handelskammer bescheinigen, dass keine Bedenken aus Wettbewerbsgründen erhoben werden.
Die IHK prüft, ob ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist dies der Fall, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.
Auszug aus der Richtlinie  
(1) Das THW führt folgende Arten von technischer Hilfe im Inland durch:
  1. Technische Hilfe auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Gemeinde, Kreis, Katastrophenschutzbehörden, Regierungspräsident, Land oder Bund) in deren hoheitlichen Aufgabenbereichen,
  2. Technische Hilfe bei der Durchführung humanitärer, karitativer und sozialer Aufgaben,
  3. Amtshilfe in anderen als unter Nummer 1 genannten Fällen.
(2) Ferner kann es sonstige technische Hilfeleistungen durchführen, d.h. solche Hilfeleistungen, die nicht unter die in Absatz 1 genannten Leistungen fallen und aus denen Dritte einen Vorteil ziehen.
§ 2 Anforderung, Durchführung
(...)
(4) Sonstige technische Hilfeleistungen (§ 1 Absatz 2) können auf Antrag durchgeführt werden. Sie dürfen nur übernommen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
  1. Durch die Erbringung der sonstigen technischen Hilfeleistung wird die Ausbildung der Helfer gefördert.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich schriftlich, die Kosten einschließlich des anteiligen Beitrages für eine Haftpflichtversicherung zu tragen.
  3. Der Auftraggeber fügt seinem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer darüber bei, dass die sonstige technische Hilfeleistung des THW zu keiner wirtschaftlichen Beeinträchtigung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft führt. In besonders dringlichen Fällen kann die Bescheinigung nachgereicht werden.
Quelle:
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk: Richtlinie über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerk - Abrechnungsrichtlinie - Stand: 15.03.2013

3. Tätigkeiten der Feuerwehr und der Bundespolizei

Wann kann die IHK eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen?   
Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet sind auch für die Feuerwehr und die Bundespolizei nicht zulässig. Die Arbeiten dürfen nur dann übernommen werden, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer vorlegt. Die Kammer prüft, ob die Arbeiten der Feuerwehr/Bundespolizei zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der heimischen Betriebe führen. Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten ausführen kann, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.

4. Antragstellung

Welche Unterlagen sind vorzulegen? 
Anträge sind formlos schriftlich oder per E-Mail mindestens 2 Wochen vor der geplanten Maßnahme an die IHK Aachen zu stellen. Folgende Angaben sind erforderlich:
  • Art der beabsichtigen Maßnahme,
  • Dauer der Maßnahme,
  • Geplanter Einsatz von THW, Bundeswehr oder ähnliche Einrichtungen, welche Ortsgruppe, Einsatzzweck
  • fünf - an den Antragsteller adressierte - Absagen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft auf entsprechende Anfragen
  • gegebenenfalls Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für die Maßnahme in Frage kommt
  • Komplette Anschrift des Antragstellers mit Telefonnummer für Rückfragen.

5. Abgrenzung zu anderen Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Bitte prüfen Sie, welche Unbedenklichkeitsbescheinigung Sie benötigen und welche Stelle dafür zuständig ist.
Dieses Dokument betrifft nicht folgende Unbedenklichkeitsbescheinigungen:
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK hinsichtlich der Mitgliedschaft;
  • Gehen Sie hierzu bitte über folgende Links: IHK-Mitgliedsbescheinigungen - IHK AachenKontaktdaten der Mitarbeiter aus der Beitragsveranlagung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Handwerkskammern für Arbeitsfördermaßnahmen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzbehörden
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Straßenverkehr von den Straßenverkehrsbehörden
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes für die Nutzung von Firmennamen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach der Außenwirtschaftsverordnung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Arbeitnehmerüberlassung von Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Finanzämtern
Stand: März 2024

Haftung   

Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.