Rechtsinformation

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Allgemeines

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist.
Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben gibt es nicht. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Sind nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung persönlich haftende Gesellschafter, so entsteht die GmbH & Co.KG.
Es ist nicht möglich, dass der Kommanditist zugleich als Komplementär in ein und dieselbe KG eintritt, da sich bei einer Personengesellschaft zwei verschiedene Geschäftsanteile nicht in einer Person vereinigen können.
Die KG ist eine Unterart der OHG. Deshalb sind auf sie - von gewissen Ausnahmen abgesehen - die gesetzlichen Vorschriften über die OHG anzuwenden. Der Unterschied zwischen beiden Rechtsformen liegt im Wesentlichen in der Haftungsbeschränkung des oder der Kommanditisten.
Die Kommanditgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Rechtsstellung in mancher Hinsicht der einer juristischen Person entspricht. So kann
  • die KG vor Gericht klagen und verklagt werden,
  • die KG Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
  • die KG Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein,
  • die KG Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
  • aus einem Urteil gegen die KG in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden; zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel gegen diese notwendig,
  • über das Vermögen der KG ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.

Haftung

Die persönlich haftenden Komplementäre haften den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen (Gesellschafts- und Privatvermögen). Übernehmen nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Komplementärstellung, so wird im Ergebnis eine Haftungsbeschränkung für die persönlich haftenden Gesellschafter bewirkt, da die Haftung einer GmbH kraft Gesetzes auf ihr eigenes Vermögen begrenzt ist.
Die Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar. Die Höhe der Kommanditeinlage kann von den Gesellschaftern frei bestimmt werden. Die Einlage kann in Geld oder in Sachwerten geleistet, muss aber in einem Geldbetrag ausgedrückt werden.
Zu beachten ist, dass jeder Kommanditist unbeschränkt haftet, wenn die Gesellschaft mit seiner Einwilligung ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister eingetragen worden ist. Ausnahmsweise haftet er in diesen Fällen nur mit seiner Kommanditeinlage, wenn den Gläubigern seine Beteiligung als Kommanditist bekannt war und das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Gesellschaftsvertrag

Die KG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, sollte aber aus Rechtssicherheitsgründen schriftlich verfasst werden.
Der Gesellschaftervertrag muss folgende Mindestinhalte haben:
  1. Vereinbarung des gemeinsamen Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichten;
  2. Gemeinschaftliche Firma, unter der das Handelsgewerbe betrieben werden soll;
  3. Nennung der Person des Komplementärs sowie des Kommanditisten
  4. Höhe der Einlage, auf die die Haftung des Kommanditisten beschränkt ist.
Ferner sollte der Gesellschaftsvertrag Regelungen über die Geschäftsführung, Vertretungsbefugnis, Kündigung, Ausscheiden von Gesellschaftern, Entnahmen, eingebrachte Sachen, Grundstücke sowie auch gegebenenfalls eine Schlichtungsklausel enthalten. Der Gesellschaftsvertrag ist ausnahmsweise formbedürftig, wenn für das die Vereinbarung betreffende Rechtsgeschäft (zum Beispiel Einbringung eines Grundstückes) eine bestimmte Form (zum Beispiel notarielle Beurkundung) vorgeschrieben ist.

Firma der Gesellschaft

Firmengrundsätze, die zu beachten sind:
  • Der Firmenname muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
  • Er darf keine Angaben enthalten die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
  • Firmennamen müssen sich deutlich voneinander unterscheiden, damit möglichst keine Verwechslungen auftreten. Diese Unterscheidbarkeit ist räumlich beschränkt auf denselben Ort oder dieselbe Gemeinde.
Identische oder ähnliche Firmennamen außerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde stehen dagegen firmenrechtlich der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen; insoweit kann jedoch aus wettbewerbs- oder markenrechtlicher Sicht ein Unterlassungsanspruch begründet sein. Um einem solchen Unterlassungsanspruch vorzubeugen, empfiehlt es sich bundesweit zu recherchieren, ob der gewünschte Firmenname auch unbedenklich ist.
Die Firma einer KG kann Namen von Gesellschaftern, Sachbezeichnungen, Fantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen oder auch Kombinationen der zuvor genannten Möglichkeiten enthalten. Sie muss die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung (KG) enthalten.
Beispiele:
  • Mayer & Co. KG
  • Schulze + Schneider KG
  • Colortex Kommanditgesellschaft
Wenn in einer KG keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Beispiele:  
  • BVU Auto & Zubehör GmbH & Co. KG
  • Lotos GmbH & Co. KG

Sitz der Gesellschaft

Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem sich die Geschäftsführung befindet. Von Bedeutung ist der Sitz für die Zuständigkeit des Registergerichtes, die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer und den allgemeinen Gerichtsstand.

Unternehmensgegenstand

Der Gegenstand des Unternehmens gibt Auskunft über die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft.

Geschäftsführung und Vertretung

Grundsätzlich erfolgt die Vertretung der Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Geschäftsführungsbefugnis oder andere Rechte auf Mitwirkung der Kommanditisten an der Geschäftsführung können jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Prokuristen

Die Gesellschafter können beschließen, dass Prokuristen bestellt werden.

Gründung

Schritt 1: Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags

Siehe Ausführungen unter “Gesellschaftsvertrag“

Schritt 2: Anmeldung zur Eintragung der KG ins Handelsregister

Die Kommanditgesellschaft ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern (Kommanditisten und Komplementäre) zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss die Namen der Gesellschafter einschließlich der Adresse und des Geburtsdatums, die Firma, den Sitz, eine inländische Geschäftsanschrift, den Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft, die Höhe der Einlage des Kommanditisten, gegebenenfalls Abweichungen von der Vertretungsverhältnissen sowie den Geschäftszweig enthalten und von einem Notar beglaubigt werden. Insbesondere die Kommanditisten sollten ein Interesse an einer zügigen Eintragung haben, da sie vor der Eintragung im Regelfall noch persönlich und unbeschränkt haften.

Schritt 3: Geschäftskonto

Ein Geschäftskonto ist für die Gründung einer KG zwingend erforderlich.

Schritt 4: Anmeldung beim Gewerbeamt

Die Geschäftsführung der KG melden das Handelsgewerbe beim Gewerbeamt an.

Schritt 5: Finanzamt

Das Gewerbeamt informiert das Finanzamt zwar bereits von Amts wegen, es kann sich aber anbieten, zur Beschleunigung des Gründungsvorgangs auch persönlich die Anmeldung vorzunehmen. Nach dem Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens kann die Gesellschaft ihre Steuernummer erhalten, die zum Beispiel für die Erstellung von Rechnungen benötigt wird.
Gegebenenfalls fallen weitere Schritte an, zum Beispiel die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, Betriebsnummer beantragen bei der Agentur für Arbeit oder auch das Abschließen von Versicherungen.
Die Anmeldung bei der zuständigen Kammer (zum Beispiel Handwerkskammer (HWK) oder Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgt automatisch durch Weiterleitung der Daten vom Gewerbeamt. Hier müssen die Gründer also nichts veranlassen.

Auftreten im Geschäftsverkehr

Auf den Geschäftsbriefen (auch in elektronischer Form) sind folgende Angaben notwendig:
  • Firma mit Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Handelsregister-Nummer
Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (zum Beispiel GmbH & Co. KG), müssen folgende Angaben auf Geschäftsbriefen machen:
  • Firma mit Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Handelsregister-Nummer
  • Firmen der persönlich haftenden Gesellschafter sowie deren
  • Firma mit Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Handelsregister-Nummer
  • Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer bzw. aller Vorstandsmitglieder sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden (falls vorhanden)
Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen (auch Bestellscheine und Rechnungen), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Nicht dazu gehören allgemeine Werbeschriften, Postwurfsendungen, Anzeigen sowie Mitteilungen und Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden.
Bei den Pflichtangaben sind die Gesellschaften in der grafischen Gestaltung frei. Es empfiehlt sich, mit dem Druck der Geschäftsbriefe möglichst bis zum Abschluss des Handelsregistereintragungsverfahrens zu warten. Erst dann besteht Gewissheit über die Zulässigkeit des gewählten Firmennamens und die Handelsregister-Nummer ist bekannt.
Die geschäftsführenden Gesellschafter können vom Registergericht mit einem Zwangsgeld zur Beachtung der Vorschriften über die Angaben auf den Geschäftsbriefen angehalten werden.

Auflösung der Gesellschaft/Ausscheiden von Gesellschaftern

Es ist zwischen Auflösung und Beendigung der Gesellschaft zu unterscheiden. Unter Auflösung ist die Änderung des Unternehmenszweckes in “Abwicklung“ zu verstehen, das heißt der Auflösungsbeschluss führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft.  Erst nach Durchführung der Abwicklung (Liquidation), deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen und das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen, kann die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister notariell beantragt werden.
Die KG wird aufgelöst durch:
  • den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist,
  • Beschluss der Gesellschafter,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
  • gerichtliche Entscheidung.
Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
  • Tod des Gesellschafters, beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft - wenn vertraglich nicht anders festgelegt - mit den Erben fortgesetzt,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
  • Kündigung des Gesellschafters,
  • Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
  • Beschluss der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall, wenn der letzte Komplementär oder Kommanditist ausscheidet. Bleiben nur noch Komplementäre übrig, so wird die Gesellschaft eine OHG, da alle noch verbliebenen Gesellschafter mitunternehmerisch mit unbeschränkter Haftung beteiligt sind. Bleiben nur noch Kommanditisten übrig, so wird die Gesellschaft aufgrund der Stellung der Kommanditisten eine aufgelöste Kommanditgesellschaft.

Buchführung und Jahresabschluss der KG

Die KG ist kraft Gesetzes Vollkaufmann und zur Bilanzierung verpflichtet.

Wie wird die KG besteuert?

Einkommensteuer

Die KG selbst unterliegt nicht der Einkommensbesteuerung. Steuerpflichtig sind die einzelnen Gesellschafter, sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt.

Gewerbesteuer

Die KG ist Gewerbesteuersubjekt.

Umsatzsteuer

Die KG ist umsatzsteuerlich Unternehmer.

Stand: Januar 2023
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