Handels- und Gesellschaftsrecht

Firmennamen, Geschäftsbezeichnungen, Markennamen

Unternehmen benötigen einen juristisch korrekten Namen. Wird dieser im Handelsregister eingetragen, spricht man von einer Firma. Jeder Unternehmer kann eine im Handelsregister eingetragene Rechtsform wählen. Er kann dann einen Namen wählen, ohne dass sein Personenname erscheint. Allerdings muss sich der Firmenname eindeutig von anderen absetzen und darf nicht irreführend sein. Zudem muss er den korrekten Rechtsformzusatz enthalten.

Unterscheidungskraft   

Ein Firmenname, der lediglich aus allgemeinen Sach-, Gattungs- oder Regionalbezeichnungen besteht, besitzt in der Regel keine ausreichende Unterscheidungskraft. Es ist daher stets ein individualisierender Zusatz erforderlich. Das ist eine Bezeichnung, die nur dieses eine Unternehmen kennzeichnet und die Firma von anderen unterscheidet.
Hierzu eignet sich beispielsweise eine mindestens dreistellige Buchstabenkombination, ein Gesellschaftername oder eine Phantasiebezeichnung.

Sach-, Namens- und Phantasiefirmennamen

  1. Der Sachfirmenname (Sachfirma) enthält Informationen über die Geschäftstätigkeit oder Branche des Unternehmens.
  2. Ein Firmenname kann auch den Namen des Inhabers oder eines oder mehrerer Gesellschafter enthalten (Namensfirma).
  3. Es gibt auch Firmennamen, die aus Phantasiebezeichnungen bestehen (Phantasiefirma).
  4. Auch gemischte Firmennamen aus Namen, Sach- und/oder Phantasiebezeichnungen sind zulässig. 

Führung des Rechtsformzusatzes

Der Firmenname muss außerdem den korrekten Rechtsformzusatz enthalten. Denn die Haftungsverhältnisse des Unternehmens müssen erkennbar sein.
  • Einzelkaufleute führen die Bezeichnung “eingetragener Kaufmann“, “eingetragene Kauffrau” oder eine Abkürzung zum Beispiel “e. K.“, “eK“, “e. Kfm.“ oder “e. Kfr.“ 
  • eine offene Handelsgesellschaft die Abkürzung “oHG“ 
  • eine Kommanditgesellschaft “KG“,
  • eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung “GmbH“ 
  • eine Aktiengesellschaft die Abkürzung “AG“. 
  • Haftet bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, zum Beispiel durch den Zusatz “GmbH & Co. KG“ oder “GmbH & Co. oHG“.

Irreführung

Der Firmenname darf keine Zusätze enthalten, die täuschen könnten.
Unzulässig ist beispielsweise “ABC Handels GmbH“, wenn das Unternehmen lediglich Beratungen anbietet. Auch ist die Firma “XYZ Beratung München KG“ irreführend, wenn die Gesellschaft in Frankfurt ansässig ist und dort in das Handelsregister eingetragen werden soll.

Verwechslungsgefahr

Auch wenn der von Ihnen gewählte Name den rechtlichen Grundsätzen entspricht, kann es vorkommen, dass er nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn in derselben Stadt oder Gemeinde bereits eine gleich lautende oder verwechselbare Firmenbezeichnung im Handelsregister eingetragen ist.
Besteht in einem anderen Ort bereits eine gleich lautende oder ähnliche Firma, so ist dies für die Eintragung ins Handelsregister ohne Belang.

Markennamen/Warenzeichen

Ein an einem anderen Ort ansässiges Unternehmen kann aber möglicherweise wettbewerbs- oder markenrechtliche Ansprüche geltend machen.
Um das Risiko einer Auseinandersetzung möglichst gering zu halten, empfehlen wir, vor der Anmeldung im Handelsregister oder der Verwendung der Bezeichnung zu prüfen, ob der Name bereits von anderen Unternehmen geführt wird.
Neben der Kennzeichnung des Unternehmens durch einen Namen oder eine Firmen- oder Geschäftsbezeichnung besteht die Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen mit einem individuellen Markennamen zu versehen. Durch diese Freiheiten im Firmenrecht entschließen sich manche Unternehmen dazu, ihren Firmennamen oder einzelne Elemente davon gleichzeitig als Markennamen eintragen zu lassen.
Ein Grund besteht darin, dass der reine Firmenname handelsrechtlich uneingeschränkten Schutz nur in der betreffenden Stadt/Gemeinde beanspruchen kann. Der darüber hinausgehende und geschützte "Bekanntheitsgrad" muss im Streitfall erst bewiesen werden (zum Beispiel durch Umfragen oder Gutachten).
Ein Markenname erlangt dagegen mit der Eintragung beim Bundespatentamt bundesweiten Schutz, gegebenenfalls auch europaweit (europäisches Markenamt). Auf die Gefahr hin, eine bereits registrierte Marke zu verletzen, empfiehlt sich eine entsprechende Recherche.
Für sonstige Unternehmensbezeichnungen und Namen reicht meist ein Abgleich mit den bei der Kammer registrierten Namen und Internetrecherchen.

Einschränkungen der Namenswahl

Die Namenswahl ist nicht schrankenlos:
  •  Zum einen dürfen keine Bezeichnungen verwendet werden, die irreführend sind (Beispiel: Ein "Meisterbetrieb" muss die handwerkliche Vollqualifikation besitzen).
  • Zum anderen gibt es geschützte Begriffe, die nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen zulässig sind. Dies gilt beispielsweise für "Bank".

Regeln für nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende

Die vorgenannten Regeln gelten für im Handelsregister eingetragene Unternehmen. Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben keinen Firmennamen. Sie müssen im Geschäftsverkehr immer mit ihrem Familien- und einem ausgeschriebenen Vornamen auftreten. Bei einer BGB-Gesellschaft müssen die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter genannt werden.
Den Vor- und Zunamen können allgemeine Branchen- und Tätigkeitsbezeichnungen hinzugefügt werden. Auch können Etablissement- oder Geschäftsbezeichnungen das Ladenlokal kennzeichnen.
Etablissement- oder Branchenbezeichnungen sind nicht Bestandteil des Unternehmensnamens. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie nicht wie eine im Handelsregister eingetragene Firma wirken oder nicht bereits von einem anderen branchengleichen Unternehmen genutzt werden.
Stand: Februar 2023
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