Rechtsinformation

Informationspflichten für Dienstleister – DL-InfoV

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) sieht umfangreiche Informationspflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor.
Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger die vorgeschriebenen Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt gemäß § 1 Absatz 1 für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Art. 2 der Richtlinie 2006/123/EG fallen, beispielsweise Gewerbetreibende in den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk und IT-Dienstleistungen, aber auch bestimmte freiberufliche Dienstleistungen (zum Beispiel Rechts- und Steuerberater, Architekten).
Nach § 1 Absatz 2 ist der Anwendungsbereich ebenfalls eröffnet, wenn im Inland niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden. Auch auf reine Inlandssachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug sind die Vorschriften anwendbar.
Dagegen findet die Verordnung keine Anwendung, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden, § 1 Absatz 3.
Ebenfalls nicht erfasst sind diejenigen Gruppen, die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/123/EG ausdrücklich ausgenommen sind:
  • Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
  • Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind
  • Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert werden, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt
  • Audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk
  • Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten
  • Tätigkeiten, die nach Artikel 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind
  • Soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden
  • Private Sicherheitsdienste
  • Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden

Zur Verfügung zu stellende Informationen

Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen, die stets bereitgehalten werden müssen (§ 2), und Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen (§ 3).

Stets zur Verfügung zu stellende Informationen, § 2 DL-InfoV

Der Dienstleistungserbringer muss folgende Informationen stets bereithalten:
  • Seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform
  • Die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift; sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer
  • Falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer
  • Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes, falls vorhanden
  • Falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen
  • Die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
  • Gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
  • Die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
  • Falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich

Mitteilungsmöglichkeiten nach § 2 Absatz 2 DL-InfoV:

Die Informationen können
  • dem Dienstleistungsempfänger direkt mitgeteilt werden oder
  • am Ort der Leistungserbringung bzw. des Vertragsschlusses so vorgehalten werden, dass sie leicht zugänglich sind oder
  • dem Dienstleistungsempfänger über eine angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich gemacht werden oder
  • in alle dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufgenommen werden.

Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

Der Dienstleistungserbringer muss gemäß § 3 Absatz 1 zusätzlich zu den in § 2 erforderlichen Informationen folgende Angaben auf Anfrage zur Verfügung stellen:
  • Falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.
  • Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenskonflikte zu vermeiden.
  • die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
  • falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
  • Die oben benannten Informationen müssen auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers in klarer und verständlicher Form mitgeteilt werden.
  • Die Informationen der aufgeführten Nummern 2, 3 und 4 müssen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein.

Erforderliche Preisangaben

Der Dienstleistungserbringer muss gem. § 4 DL-InfoV dem Dienstleistungsempfänger, sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form mitteilen. Sofern der Dienstleistungserbringer den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, hat er auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um Letztverbraucher i.S.d. Preisangabenverordnung handelt, § 4 Absazu 2, hier gelten die Vorschriften der Preisangabenverordnung.

Verbot diskriminierender Bestimmungen

Der Dienstleistungserbringer darf gemäß § 5 DL-InfoV keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

Folgen bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten

Der Dienstleistungserbringer handelt gem. § 6 DL-InfoV ordnungswidrig nach § 146 Absatz 2 Nr. 1 GewO, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig:
  • entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  • entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder
  • entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Dienstleistungserbringer sollten die Vorgaben der DL-InfoV unbedingt beachten, um Abmahnungen zu vermeiden.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Mai 2022
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