Rechtsinformation
Bildungsurlaub in NRW
Nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG NRW) hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub). Ausnahmen bestehen bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten. Bildungsurlaub kann nur für Veranstaltungen anerkannter Weiterbildungsträger genommen werden, die die berufliche oder politische Weiterbildung von Arbeitnehmern zum Inhalt haben. Eine Liste mit den anerkannten Einrichtungen ist beim Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt.
Neben dem Veranstalter müssen auch die Bildungsveranstaltungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese stellen teilweise auf die individuelle Situation des Betriebes ab (insbesondere “… nicht überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen.”). Daher können nur die Interessierten selbst prüfen, ob die Voraussetzungen eingehalten werden. Der Gesetzestext zum AWbG NRW ist auf der Website des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Stand: Juni 2024
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Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
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