Rechtsinformation

Bildungsurlaub in NRW

Nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG NRW) hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub). Ausnahmen bestehen bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten. Bildungsurlaub kann nur für Veranstaltungen anerkannter Weiterbildungsträger genommen werden, die die berufliche oder politische Weiterbildung von Arbeitnehmern zum Inhalt haben. Eine Liste mit den anerkannten Einrichtungen ist beim Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt.
Neben dem Veranstalter müssen auch die Bildungsveranstaltungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese stellen teilweise auf die individuelle Situation des Betriebes ab (insbesondere “… nicht überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen.”). Daher können nur die Interessierten selbst prüfen, ob die Voraussetzungen eingehalten werden. Der Gesetzestext zum AWbG NRW ist auf der Website des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Stand: Dezember 2021
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