Rechtsinformaton

Arbeitsrechtliche Aushangpflichten

Gesetzliche Grundlagen

Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer Beschäftigte über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dazu verpflichten, ihren Beschäftigten bestimmte Texte zur Kenntnis zu bringen. Die wichtigsten haben wir am Ende dieses Artikels zusammengestellt. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung - grundsätzlich auch in digitaler Form unter Nutzung der internen Informations- und Kommunikationstechnik wie beispielsweise einem Intranet - geschehen. Unternehmen sollten dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können.
Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Beschäftigten, entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle Beschäftigten allgemein zugänglichen Computer, von den bekanntzugebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können. In jedem Fall muss für die Beschäftigten die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Beschäftigte betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.

Freiwillige Aushänge

Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allge­meine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusam­menarbeit führen.

Verstöße gegen die Aushangpflicht

Bei Verstößen können unterschiedliche Folgen eintreten. Führt der Verstoß gegen eine Aushang­pflicht zu einem Schaden, kann ein Schadenersatzanspruch entstehen. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfecht­barkeit der Wahl zur Folge haben.

Regelungs-
gebiet
Vorschrift Adressat Art und Weise Inhalt
Allgemeines
Gleich-
behandlungs-
gesetz
§ 12 Abs. 5 AGG Alle Betriebe Aushang oder
Auslegung an
geeigneter Stelle
oder durch
Einsatz im Betrieb
üblicher
Informations-
und
Kommunikations-
technik
AGG
§ 61b ArbGG
Beschwerde-
stelle
§13 ArbGG
Behandlung
von
Beschwerden
Arbeitsschutz-
vorschriften
je nach Branche
(zum Beispiel
Arbeitsstätten-
verordnung,
Gefahrstoff-
verordnung,
Röntgen-
verordnung, Strahlenschutz-
verordnung)
jeweilige Branche gemäß der
einschlägigen
Vorschrift an
geeigneter Stelle
auslegen oder
aushängen
oder zur Einsicht
bereit halten
abhängig von der einschlägigen
Vorschrift der Vorschriftstext
und/oder weitere Informationen,
zum Beispiel Pläne
Arbeitszeit-
gesetz
§ 16 Abs.
1 ArbZG
alle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen
Betriebe bei Rechts-
verordnungen, abweichenden Tarifverträgen
oder Betriebs-
vereinbarungen
an geeigneter
Stelle zur
Einsicht-
nahme
auslegen oder
aushängen
Text des
Gesetzes
sowie der
einschlägigen
auf Grund
des Gesetzes
erlassenen
Rechts-
verordnungen
und
Tarifverträge oder Betriebs-
vereinbarungen
Betriebs-
vereinbarungen
§ 77 Absatz
2 BetrVG
alle betroffenen Betriebe an geeigneter
Stelle auslegen
Text der
unterzeichneten
Betriebs-
vereinbarung
Ladenschluss-
gesetz
Gesetz zur
Regelung
der Laden-
öffnungszeiten
in Nordrhein-
Westfalen
§21 LadSchlG



§ 5 Abs. 5
LÖG-NRW
Inhaber einer Verkaufsstelle,
  • mit regelmäßig mindestens einem Beschäftigten
  • die an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist
Hinweis
an der
Verkaufsstelle
Abdruck des Ladenschlussgesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen
  • Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
Heimarbeits-
gesetz
§ 8 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 2, 22 Abs. 2 HAG Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen
in den Ausgabe-
räumen an
gut sichtbarer
Stelle auslegen
beziehungsweise
an der von
der zuständigen Arbeitsbehörde
bestimmten Stelle
veröffentlichen.

Vorlage des Entgelt-
verzeichnisses zur Einsichtnahme,
falls Arbeit in
Wohnung oder
Betriebsstätte
gebracht wird
Liste der
beschäftigten Heimarbeiter,
Entgelt-
verzeichnisse
und sonstige
Vertrags-
bedingungen,
Entgelt-
regelungen
nach §§ 17 -19
sowie der
bindenden
Festsetzungen
im Wortlaut, Mindestarbeitsbedingung für fremde Hilfskräfte
Jugend-
arbeitsschutz-
gesetz
§§ 47, 48, 54
Abs. 3
JArbSchG
Betriebe mit
mindestens
einem
jugendlichen Beschäftigten
(= unter 18 Jahre)
an geeigneter
Stelle zur
Einsicht
auslegen oder
aushängen
Text des
Gesetzes und
Anschrift der
zuständigen
Aufsichts-
behörde, ab drei Jugendlichen
auch Aushang
über Beginn
und Ende der
Arbeitszeit
sowie Pausen,
Ausnahme-
bewilligungen
der Aufsichts-
behörde
Mutterschutz-
gesetz
§ 26 MuSchG Betriebe, die
regelmäßig
mehr als drei
Frauen
beschäftigen,
auch bei
Heim-
arbeiterinnen
an geeigneter
Stelle zur Einsicht
auslegen oder
aushängen,
bei Heim-
arbeiterinnen
in den Räumen
der Ausgabe
und Annahme. Gilt nicht, wenn es in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht wurde.
Gesetzestext
in jeweils
gültiger Fassung
Teilzeit- und
Befristungs-
gesetz
§ 18 TzBfG Arbeitgeber
mit befristet
Beschäftigten
Allgemeine
Bekanntgabe
an geeigneter,
den Arbeitnehmern zugänglicher
Stelle im Betrieb
und Unternehmen
Information über unbefristete
zu besetzende Arbeitsplätze
Tarifvertrags-
gesetz
§ 8 TVG tarifgebundene
Arbeitgeber, bei
Allgemein-
verbindlichkeit des Tarifvertrags
alle betroffenen
Arbeitgeber
Im Betrieb
bekannt machen
maßgebliche
Tarifverträge
Unfall-
verhütungs-
vorschriften
§§ 15 Abs. 5, 138
Siebtes
Sozialgesetzbuch
alle Arbeitgeber Unterrichtung,
Hinweis auf
Vorhandensein
der UVV und
Erläuterungen
zur konkreten
praktischen
Anwendung
im jeweiligen
Arbeitsbereich
einschlägige
Vorschriften
sowie
zuständige
Berufs-
genossenschaft
und deren
Geschäftsstellen
Fünftes
Vermögens-
bildungsgesetz
§ 11 Absatz 4 5. VermBG Arbeitgeber,
die für
einmalige
Anlage
vermögens-
wirksamer
Leistungen
Termin
bestimmen
Bekanntgabe
in geeigneter
Form jedes
Jahr neu,
auch wenn
Termin
unverändert geblieben ist
Termin für
Anlage
Wahlen Wahlordnung
zum
Betriebsrat,
zur Schwer-
behinderten-
vertretung oder zum Sprecher-
ausschuss
betroffene
Betriebe
nach jeweiliger Wahlordnung zum Beispiel
Wähler-
verzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse
Gesetzestexte finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/.
Stand: Februar 2025
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.