Rechtsinformation

Außergerichtliche Konfliktlösung

Konflikte lassen sich im Geschäftsleben nicht immer vermeiden. Doch der Weg zum Gericht, so sinnvoll und notwendig er in manchen Fällen auch ist, muss nicht immer der beste sein. Schlichtung, Mediation oder ein Schiedsgutachten können nicht nur die schnellere und günstigere Lösung sein, sondern auch die nachhaltigere. Gerade wenn es um die Erhaltung der Geschäftsbeziehung geht, sollten Kaufleute daher eine außergerichtliche Konfliktlösung nicht von vornherein ausschließen. Weiterer Vorteil: Im Gegensatz zu den meisten gerichtlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktlösung

Schlichtung

a) Gütestellen

In bestimmten Fällen ist ein Schlichtungsverfahren vor der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zwingend erforderlich. Nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW ist dies zum Beispiel bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten der Fall.
Aber auch bei anderen Streitigkeiten können die Parteien freiwillig einen Einigungsversuch bei einer Gütestelle anstreben.

aa) Verfahren

Die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung erfolgt durch anerkannte Gütestellen, insbesondere durch die Schiedsämter. In jeder Gemeinde existiert ein Schiedsamt. Die Schiedspersonen wer¬den vom Gemeinderat gewählt und üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Übersicht über die anerkannten Gütestellen finden Sie unter auf der Homepage des Justizministeriums NRW.
Das Schlichtungsverfahren beim Schiedsamt ist unbürokratisch. Es wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Dieser Antrag muss den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Streitgegenstand enthalten und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Er kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt dann einen Termin für die mündliche Verhandlung fest, zu dem beide Parteien persönlich erscheinen müssen.
Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. In der Schlichtungsverhandlung erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitigkeit und versucht beim Abbau der bestehenden Spannungen zu helfen. Es soll dann gemeinsam eine Lösung gefunden werden, mit der beide Parteien einverstanden sind. Die Schiedsperson kann auch eigene Lösungsvorschläge machen. Ist man sich einig, so wird ein von beiden Parteien unterschriebener rechtswirksamer Vergleich aufgesetzt.

bb) Kosten und Dauer

Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beim Schiedsamt beträgt nach § 45 SchAG NRW 20 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 30 Euro. Diese Gebühr kann unter besonderen Umständen von der Schiedsperson bis auf 50 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen der Schiedsperson (zum Beispiel Portokosten) anfallen.
Die Dauer einer Schlichtung ist aufgrund des unbürokratischen Verfahrens sehr kurz.

cc) Vollstreckung

Bevor aus dem geschlossenen Vergleich vollstreckt werden kann, muss durch das zuständige Amtsgericht eine Vollstreckungsklausel erteilt werden.

dd) Vor- und Nachteile

Das Schlichtungsverfahren ist unbürokratisch, kostengünstig und hat kurze Verfahrenszeiten.
Nachteilig ist, dass die Schiedsperson zugeordnet wird und nicht von den Parteien ausgewählt werden kann.

Mediation

Mediation ist eine besonders im angloamerikanischen Raum verbreitete Konfliktlösungstechnik. Wörtlich übersetzt bedeutet Mediation „Vermittlung“. Der Mediator/die Mediatorin versucht als neutraler Dritter zwischen den Parteien zu vermitteln. Wichtig ist da¬bei, dass in erster Linie die Parteien selbst eine Lösung erarbeiten; der Mediator/die Mediatorin hilft den Parteien lediglich dabei, erarbeitet aber selbst keine eigenen Lösungsvorschläge.
Die rechtliche Beurteilung des Streitfalles steht nicht im Vordergrund. Es kommt vielmehr darauf an, die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Parteien herauszuarbeiten und dann gemeinsam eine für beide Seiten möglichst vorteilhafte Einigung zu finden. Die Gesprächs- und Einigungsbereitschaft der Parteien ist notwendige Voraussetzung.
Betreiber von Online-Plattformen müssen seit 2020 zusätzlich zu einem Beschwerdeverfahren auch zwei oder mehr unabhängige, unparteiische Mediatoren/Mediatorinnen in den AGB angeben, mit denen sie in Streitigkeiten mit dem gewerblichen Nutzer bereit sind, zusammenzuarbeiten.
Ungeachtet des freiwilligen Charakters der Mediation sollen sich Anbieter von Online-Plattformen und gewerbliche Nutzer nach Treu und Glauben an allen Mediationsversuchen beteiligen. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro.

a) Verfahren

Seit 2012 ist das Mediationsverfahren im Mediationsgesetz geregelt. Die Einleitung eines Mediationsverfahrens obliegt den Parteien. Es kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden, dass im Streitfall eine Mediation durchgeführt werden soll. Eine solche Mediationsklausel kann zum Beispiel folgendermaßen lauten:
„Werden Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages von den Parteien nicht innerhalb eines Monats gütlich beigelegt, so werden sie vor Anrufung des ordentlichen Gerichts ein Mediationsverfahren durchführen. Für den Fall eines Mediationsverfahrens bestimmen die Parteien bereits heute folgenden Mediator: …“.
Die Parteien können sich aber auch später in einer Konfliktsituation jederzeit dazu entschließen, einen Mediator/eine Mediatorin hinzuzuziehen.
Die Parteien wählen den Mediator/die Mediatorin selbst aus (§ 2 Absatz 1 Mediationsgesetz). Der Mediator/die Mediatorin ist eine neutrale und unabhängige Person ohne Entscheidungsbefugnis, die den Parteien gemeinschaftlich verpflichtet ist.
Das können zum Beispiel Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen oder von der IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige tätig. Der Begriff „Mediator“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Es sollte daher stets darauf Wert gelegt werden, dass der Mediator/die Mediatorin über einen entsprechenden fachlichen Hintergrund sowie eine Zusatzqualifikation im Bereich Konfliktbeilegung verfügt.
Das Mediationsgesetz hat den Begriff des „zertifizierten Mediators“ neu eingeführt. So darf sich nur bezeichnen, wer eine umfassende, den gesetzlichen Anforderungen genügende Ausbildung zum Mediator absolviert hat und sich regelmäßig fortbildet.
Der genaue Ablauf des Mediationsverfahrens ist im Gesetz nicht festgehalten und richtet sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator/der Mediatorin. Es obliegt dem Mediator, die Kommunikation der Parteien zu fördern und zu gewährleisten, dass sie in angemessener Weise in die Mediation eingebunden sind. Dadurch, dass jede Partei den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildert, können die Konfliktfelder herausgearbeitet werden. Die Parteien versuchen dann mit Hilfe des Mediators/der Mediatorin, Verständnis für die Sichtweise der anderen Partei und die dahinter stehenden Interessen zu gewinnen. Danach wird gemeinsam eine für beide Parteien möglichst vorteilhafte Lösung entwickelt, die in einer Abschlussvereinbarung festgehalten wird.
Die Mediationsverhandlungen finden vertraulich statt; § 4 Mediationsgesetz normiert eine strenge Verschwiegenheitspflicht, die alle Tatsachen umfasst, die den Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Mediation bekannt geworden sind.

b) Kosten und Dauer

Das Honorar des Mediators/der Mediatorin berechnet sich üblicherweise nach Stunden- oder Tagessätzen, deren Höhe zwischen den Parteien und dem Mediator/der Mediatorin vereinbart wird. Ist nichts anderes vereinbart, so werden die Kosten für die Tätigkeit des Mediators/der Mediatorin zwischen den Parteien geteilt.
Mediationsverfahren können wesentlich formfreier und schneller als Gerichtsverfahren durchgeführt werden.

c) Vollstreckung

Aus der getroffenen Abschlussvereinbarung kann nicht sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Allerdings kann die Mediationsvereinbarung durch Protokollierung bei einem deutschen Gericht oder durch eine Beurkundung durch einen deutschen Notar vollstreckbar gemacht werden. Darüber hinaus besteht bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung die Möglichkeit des Abschlusses eines Anwaltsvergleichs, aus dem ebenso vollstreckt werden kann.

d) Vor- und Nachteile

Die Mediation ist unbürokratisch, flexibel und relativ günstig. Sie findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit, also vertraulich, statt. Die Parteien entscheiden den Konflikt selbst. Das bietet die Chance auf Erhalt der Geschäftsbeziehung für die Zukunft.
Nachteil ist, dass die Bereitschaft beider Parteien zur Durchführung einer Mediation erforderlich ist und die Mediation jederzeit durch eine Partei beendet werden kann. Auch bei einem vorrangigen Interesse an der Entscheidung juristischer Fragen ist die Mediation nicht geeignet.

Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsgerichte sind private Gerichte, die allein durch Abrede der jeweiligen Streitparteien ohne Einwirkung des Staates zusammentreten und eine Entscheidung fällen. Ihnen kann durch Vereinbarung der Parteien die Entscheidung über einen Rechtsstreit übertragen werden. In der Regel geschieht dies bereits bei Abschluss eines Vertrages durch die Aufnahme einer Schiedsvereinbarung; die Parteien können aber auch später jederzeit eine solche Vereinbarung treffen.
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Schiedsgerichten: Das Gelegenheitsschiedsgericht (ad-hoc-Schiedsgericht) und das ständige Schiedsgericht (institutionelles Schiedsgericht). Das Gelegenheitsschiedsgericht wird aus Anlass eines bestimmten Streitfalles gebildet. Die Parteien müssen dabei das gesamte Verfahren allein organisieren, insbesondere auch die Auswahl und die Bestellung der Schiedsrichter. Bei den ständigen Schiedsgerichten werden die Parteien von einer Institution (zum Beispiel der Industrie- und Handelskammer) unterstützt, die eine Verfahrensordnung zur Verfügung stellt.

a) Die Schiedsvereinbarung

Eine Schiedsvereinbarung, mit der die Entscheidung über einen Rechtsstreit auf ein Schiedsgericht übertragen wird, hat nach § 1031 der Zivilprozessordnung bestimmte Formvoraussetzungen, die ein¬gehalten werden müssen.

b) Verfahren

Bei Gelegenheitsschiedsgerichten regeln die Parteien selbst den Ablauf des Verfahrens. Werden keine besonderen Regelungen getroffen, so gilt die Zivilprozessordnung. Die Parteien können die Zahl der Schiedsrichter frei bestimmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, hat ein Schiedsgericht üblicherweise drei Schiedsrichter/innen, wobei jede Partei eine unparteiische und unabhängige Person benennt.
Der dritte Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterin wird dann von den beiden von den Parteien benannten Schiedsrichtern/Schiedsrichterinnen gemeinsam bestimmt und übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichtes. Die Schiedsrichter/innen können zum Beispiel im Hinblick auf spezifische juristische Kenntnisse, Branchenerfahrung, besondere Sachkunde und eventuelle Sprachkenntnisse ausgewählt werden.
Bei ständigen Schiedsgerichten bestimmt sich das Verfahren in der Regel nach der Schiedsordnung des Schiedsgerichtes, die durch die Zivilprozessordnung ergänzt wird.
Anders als das Verfahren vor den staatlichen Gerichten findet das Schiedsgerichtsverfahren vertrau¬lich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Schiedsgericht ist in der Würdigung der Beweise frei und nicht an bestimmte Beweisregeln oder Beweisverbote gebunden.
Ziel des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich eine gütliche Einigung. Scheitert eine Einigung, so entscheidet das Schiedsgericht wie ein ordentliches Gericht durch einen Schiedsspruch. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil.
Anders als bei den ordentlichen Gerichten gibt es gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel, die Entscheidung ist also endgültig. Ein ordentliches Gericht kann die Entscheidung des Schiedsgerichtes auf Antrag einer Partei nur dahingehend überprüfen, ob sie einen besonders schweren Fehler nach § 1059 Absatz 2 der Zivilprozessordnung aufweist und sie dann gegebenenfalls aufheben. Ein solch besonders schwerer Fehler liegt zum Beispiel vor, wenn die Schiedsvereinbarung ungültig ist oder wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung widerspricht.

c) Kosten und Dauer

Bei Gelegenheitsschiedsgerichten werden die Gebühren für das Schiedsgericht grundsätzlich zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern vereinbart, bei ständigen Schiedsgerichten ergeben sich die Kosten aus den Schiedsordnungen der Schiedsgerichte. In der Regel ist ein Schiedsgerichtsverfahren teurer als ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten in erster Instanz, jedoch günstiger als ein staatliches Gerichtsverfahren über zwei oder gar drei Instanzen.
Im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheiden Schiedsgerichte grundsätzlich in nur einer Instanz. Ein Schiedsverfahren dauert etwa so lange wie ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten in erster Instanz.

d) Vollstreckung

Um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, muss der Kläger/die Klägerin zunächst die Entscheidung des Schiedsgerichtes von einem staatlichen Gericht für vollstreckbar erklären lassen.

e) Vor- und Nachteile

Es gibt mehrere Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit: Die Schiedsrichter/innen können so ausgewählt wer¬den, dass sie für den Streitfall besonders kompetent sind. Zudem haben die Parteien oft ein größeres Vertrauen gegenüber den Schiedsrichtern/den Schiedsrichterinnen als gegenüber staatlichen Richtern/Richterinnen, da sie deren Auswahl mit beeinflussen können. Auch kann die Verhandlung ohne Öffentlichkeit und damit vertraulich stattfinden. Es gibt nur eine Instanz, so dass eine relativ zeitnahe Lösung gefunden werden kann.
Das Verfahren ist durch die Parteien frei gestaltbar. Zwischen den Parteien besteht oft eine gesteigerte Kompromissbereitschaft und die sozialen Beziehungen werden geschont.
Nachteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist jedoch, dass es nur eine Instanz gibt, so dass der Schiedsspruch nicht in einer zweiten Instanz überprüfbar ist. Auch die ordentlichen Gerichte können einen Schiedsspruch nur auf die in § 1059 Absatz 2 der Zivilprozessordnung genannten besonders schwer¬wiegenden Fehler überprüfen.

f) Schiedsgerichtsinstitutionen und Musterschiedsvereinbarung

Die bekannteste Schiedsgerichtsinstitution in Deutschland ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) mit Sitz in Bonn. Über die Webseite der DIS findet man Informationen zu den Kosten, zur Formulierung von Schiedsvereinbarungen und zu Verfahrensbesonderheiten. Die IHK Aachen ist Mitglied der DIS und bietet in enger Zusammenarbeit mit dieser eine eigene Schiedsgerichtsordnung an.

Schiedsgutachten

Schiedsgutachten bieten sich immer dann an, wenn nicht über Rechtsfragen, sondern über Tatsachen gestritten wird. Klassische Fälle sind Gewährleistungsstreitigkeiten, bei denen vor allem die Frage zu klären ist, ob eine bestimmte Sache mangelhaft ist. Schiedsgutachter sind unabhängige, unparteiliche Sachverständige, die den strittigen Sachverhalt für beide Vertragspartner verbindlich klären. Schiedsgutachten eignen sich in bestimmten Fällen dazu, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden sowie Zeit und Kosten zu sparen.
Hierzu ein vereinfachtes Beispiel:
Der Maschinengroßhändler M hat dem Unternehmer U eine Maschine zum Preis von 95.000 Euro geliefert. Kurz nach Inbetriebnahme zeigen sich daran erhebliche Mängel. M versucht mehrmals zu reparieren, aber U meint, die Mängel seien immer noch vorhanden. Inzwischen verweigert M weitere Nachbesserungsversuche. Schließlich einigen beide sich darauf, einen Sachverständigen zu beauftragen. Sollte dieser die Mängel bestätigen, verpflichtet sich M zur Nachbesserung oder zum Austausch, bis die Mängel endgültig beseitigt sind. Bei einem angenommenen Streitwert von 25.000 Euro und angenommenen 3.500 Euro Sachverständigenkosten (die Vergütung erfolgt im Gerichtsverfahren gemäß JVEG nach Aufwand) würden für ein reguläres Gerichtsverfahren in erster Instanz folgende Kosten (netto) anfallen:
Kostenart
Kostenbeispiel
Rechtsanwaltskosten insgesamt
3.500 Euro
Sachverständigenkosten
3.980 Euro
Gerichtskosten
1.113 Euro
Summe 8.593 Euro
Bei der privaten Beauftragung eines Schiedsgutachtens fallen zwar in der Regel deutlich höhere Stundenlöhne an als im gerichtlichen Verfahren. Dennoch können die Parteien hier Kosten sparen.
Unter der beispielhaften Annahme, dass die Kosten für ein Schiedsgutachten um 50 Prozent höher liegen als die Sachverständigenkosten im gerichtlichen Verfahren, ergäbe sich hier ein Betrag von 5.250 Euro und damit noch 3.343 Euro weniger als im oben angeführten Kostenbeispiel für das gerichtliche Verfahren.
Außerdem – häufig das weit wichtigere Argument – kann ein Schiedsgutachten innerhalb weniger Wochen erstellt werden, ein Gerichtsverfahren ist selten nach weniger als einem Jahr abgeschlossen.
Für Schiedsgutachten kommen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige besonders in Frage. Eine Übersicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger finden Sie im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis unter "Weitere Informationen". Bei der Suche nach geeigneten Experten ist Ihnen Ihre IHK aber auch gern behilflich.

Allgemeines zu Vereinbarungen über außergerichtliche Konfliktlösungen

Regelungen darüber, ob im Streitfall ein bestimmtes Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung zum Einsatz kommen soll, lassen sich sowohl im Vorwege – zum Beispiel im Gesellschafts- oder in einem Kooperationsvertrag – treffen, möglich ist dies aber auch im Nachhinein, also erst nach Entstehen eines Konflikts. In allen Fällen ist es besonders wichtig, dass die Regelungen eindeutig sind. In der Praxis der Industrie- und Handelskammern kommt es immer wieder vor, dass Konfliktparteien Verträge vorlegen, die vollkommen unklare Schiedsklauseln enthalten. So etwas kann im Streitfall mehr schaden als nützen, weil dann erst zeitaufwändig geklärt werden muss, ob ein privates Schiedsgericht oder das staatliche Gericht zuständig ist. Vereinbarungen sollten in jedem Fall folgende Punkte regeln:
  • Welches Verfahren wird vereinbart?
  • Wie wird das Verfahren eingeleitet? Wann gilt es gegebenenfalls als gescheitert, damit der Weg zum staatlichen Gericht frei ist?
  • Wer trägt die Kosten beziehungsweise wie werden sie geteilt? Soll eventuell zum Beispiel das Schiedsgericht nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten entscheiden?
  • Wie erfolgt die Auswahl des Schiedsrichters/Schlichters/Mediators/Schiedsgutachters beziehungsweise durch welche Institution soll er benannt werden?
  • Soll das Verfahren nur eine Option zum staatlichen Gericht sein oder wird es verbindlich unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs vereinbart?
  • Was häufig nicht berücksichtigt wird: In Eilfällen kann eine einstweilige Verfügung eines staatlichen Gerichts erheblich schneller für vorerst klare Verhältnisse sorgen als eine erst durchzuführende Mediation. Die Klausel sollte also gegebenenfalls auch entsprechende Ausnahmen vorsehen.
  • Verjährung: Klarstellung, dass die gesetzliche Verjährung während der Dauer des Verfahrens und gegebenenfalls für einen bestimmten Zeitpunkt nach dessen Abschluss gehemmt wird.
  • Ort und gegebenenfalls Sprache des Verfahrens sowie anwendbares Recht.
  • Bei Schiedsgerichtsverfahren: Anzahl der Schiedsrichter. Angabe, ob das Verfahren nach der Verfahrensordnung einer bestimmten Institution durchgeführt werden soll, zum Beispiel Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), International Chamber of Commerce (ICC) oder eine bestimmte IHK. Ohne nähere Regelungen hierzu gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Achtung: Bei fehlender Vereinbarung über die Zahl der Schiedsrichter, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, was zu erheblich höheren Kosten führt.
Bei Fragen zu entsprechenden Vereinbarungen und Klauseln ist Ihre zuständige IHK Ihnen gern behilflich.
Stand: August 2024
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