FIU Registrierungspflicht

Geldwäscheprävention – Pflicht zur Registrierung bei der FIU bis zum 1. Januar 2024

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 01.01.2024 im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden “Verpflichtete” genannt:
  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, zum Beispiel Finanzanlagenvermittler  (Nummern 1 - 6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nummern 7 und 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes anbieten
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände (Nummern 10 und 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nummer 12)
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nummer 13)
  • Immobilienmakler (Nummer 14)
  • Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nummer 15),
  • Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nummer 16)
Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal „goAML WEB“. Dort  finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.
Weitere Informationen finden Sie hier:

Stand: September 2023
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