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EU-Bescheinigung

Wer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Dienstleistungen erbringen oder sich dort selbständig machen möchte, muss dem Mitgliedsstaat in Einzelfällen einen Nachweis seiner bisher ausgeübten unternehmerischen beziehungsweise beruflichen Tätigkeit vorlegen. Besonders häufig ist dies in Belgien, Luxemburg und Österreich der Fall.

Ein solcher Nachweis kann nach Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch eine EU-Bescheinigung erbracht werden.

Was ist eine EU-Bescheinigung?

Die EU-Bescheinigung dient gegenüber den zuständigen Behörden des EU-Mitgliedsstaates als Bestätigung der in Deutschland ausgeübten unternehmerischen beziehungsweise beruflichen Tätigkeiten einer Person.
Hinweis: Die EU-Bescheinigung ist immer personenbezogen und wird nicht auf ein Unternehmen ausgestellt. In der Regel wird sie nur für den Geschäftsführer benötigt.

Wer stellt eine EU-Bescheinigung aus?

Eine EU-Bescheinigung wird von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt.
Für die Branchen Industrie, Handel und Dienstleistung wird die EU-Bescheinigung von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer erstellt.
Hinweis: Handwerksbetriebe wenden sich für die Ausstellung einer EU-Bescheinigung bitte an ihre örtlich zuständige Handwerkskammer.

Welchen Inhalt hat die EU-Bescheinigung?

Die EU-Bescheinigung ist in mehrere Abschnitte gegliedert. Da sie personenbezogen ist, sind zunächst die persönlichen Daten des Antragstellers erforderlich.
Die darauf folgenden Abschnitte I.1 – I.5 befassen sich mit der konkreten Tätigkeit und ihrer Dauer. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Tätigkeit in Deutschland aktuell noch ausüben und/oder in der Vergangenheit ausgeübt haben.
Welcher der Abschnitte für Sie zutrifft, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
Abschnitt
Funktion / Tätigkeit
I.1 – Selbständige/-r
Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute (e.K., e.Kffr.), Gesellschafter von GbR und OHG, Komplementäre einer KG
I.2 – Leiter/-in eines Unternehmens / einer Zweigniederlassung
Geschäftsführer/-in, Vorstandsmitglieder
I.3 – als Stellvertreter/-in des Leiters / der Leiterin
Stellvertretende/-r Geschäftsführer/-in oder Vorstand
I.4 – in leitender Stellung
Prokurist/-in, leitende/-r Angestellte/-r
I.5 – als Unselbständiger / Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
Im Abschnitt II kann zusätzlich ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf bescheinigt werden, sofern dies für Ihre Tätigkeit im EU-Mitgliedsstaat notwendig ist. Die Angaben in diesem Abschnitt sind fakultativ.
Im letzten Abschnitt können weitere Angaben zur ausgeübten Tätigkeit gemacht werden. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat Berufsbeschreibungen bestehen.

Welche Angaben und Nachweise werden verlangt?

Die IHK kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sind.
Folgende Nachweise werden zur Ausstellung der EU-Bescheinigung benötigt:
Abschnitt
Art der Nachweise
I.1 – I.3
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (und ggf. Gewerbeabmeldung)         
  • Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs, aus der die aktuelle Position (zum Beispiel als Geschäftsführer/-in oder Prokurist/-in) hervorgeht
I.4 – I.5
  • Arbeitszeugnis oder Bestätigung des Arbeitgebers, aus dem die konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Dauer zu entnehmen sind
II
  • entsprechende Zeugnisse
Hinweis: Wenn Sie Mitglied der IHK Aachen sind, liegen uns die erforderlichen Nachweise für die Abschnitte I.1- I.4 in der Regel bereits vor. Wir behalten uns das Recht vor, darüber hinaus weitere Unterlagen von Ihnen anzufordern.
Da die EU-Bescheinigung personenbezogen ist, benötigt die Industrie- und Handelskammer vor Ausstellung folgende Angaben und Nachweise:
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und aktuelle Anschrift
  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Ausweis- oder Passkopie.
    Nicht benötigte Daten können geschwärzt werden. Ausweiskopie beziehungsweise Scan werden nach Erstellung der Bescheinigung datenschutzkonform vernichtet.
Weitere Informationen zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen bietet Ihnen das Internetportal “Portal 21”. Das Portal informiert Dienstleistungserbringer und -empfänger sowohl über rechtliche Rahmenbedingungen als auch über den Verbraucherschutz in Europa.

Wie erhalte ich meine EU-Bescheinigung?

Reichen Sie uns Ihren “Antrag auf Ausstellung einer EU-Bescheinigung” online ein. Nach Erhalt stellen wir Ihnen gerne Ihre EU-Bescheinigung aus. Diese können Sie nach Ausstellung entweder persönlich abholen oder postalisch zugestellt bekommen.
Die IHK Aachen erhebt für die Ausstellung einer EU-Bescheinigung gemäß des jeweils geltenden Gebührentarifs derzeit eine Gebühr in Höhe von 16 Euro.
Hinweis: Die IHK behält sich ausdrücklich vor, Dokumente im Original nachzufordern, wenn Zweifel an deren Echtheit bestehen.
Stand: Februar 2024