Länderinformationen
Bei der Mitarbeiterentsendung ins Ausland stellen sich arbeits-, sozialversicherungs- sowie steuerrechtliche Fragen. Außerdem erfordern Mitarbeitereinsätze in verschiedenen europäischen Ländern eine vorherige Anmeldung bei den Behörden. Die IHK Aachen hat für ausgewählte europäische Länder Informationen zusammengestellt:
Belgien
Meldepflicht
Grundsätzlich sind Arbeitgeber, die Mitarbeiter zur Erfüllung eines Auftrages nach Belgien schicken, verpflichtet, eine sogenannte Meldebescheinigung Limosa-1 auszufüllen. Eine Meldepflicht besteht auch für Selbständige, die vorübergehend eine Aktivität in Belgien ausüben. Weitere Informationen sowie eine Auflistung der erforderlichen Dokumente und Nachweise weise finden Sie auf dem Limosa-Portal Für Personen, die regelmäßig im Ausland arbeiten, kann eine vereinfachte Limosa-Meldung für zwölf Monate vorgenommen werden, jedoch nicht für Tätigkeiten im Bau- und Zeitarbeitssektor.
Der EIC-Leitfaden "Mitarbeitereinsätze in Belgien“ informiert über die belgischen Entsendeauflagen, die Auflagen im Bausektor, die anwendbaren Bestimmungen des belgischen Arbeitsrechts, die Sanktionen bei Regelverstößen gegen die Entsendeauflagen, die Auflagen im Bausektor und die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, sowie die steuerlichen Vorgaben, die bei grenzüberschreitenden Einsätzen in Belgien zu berücksichtigen sind.
Frankreich
Meldepflicht
Unternehmen, die ihre Mitarbeiter vorübergehend zur Ausführung von Dienstleistungen nach Frankreich entsenden, müssen diese vor dem Arbeitseinsatz anmelden.
Die Entsendeerklärung (“Déclaration préalable de détachement“) erfolgt zentral über das Online-Portal “SIPSI“ bei der zuständigen Arbeitsinspektion.
Die IHK Südlicher Oberrhein bietet dazu eine Ausfüllhilfe an.
Der EIC-Leitfaden "Mitarbeitereinsätze in Frankreich“ informiert über die französischen Entsendeauflagen, die anwendbaren Bestimmungen des französischen Arbeitsrechts, die Sanktionen bei Regelverstößen gegen die Entsendeauflagen, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und die Überwachungspflichten beim Einsatz von Nachunternehmern, sowie die steuerlichen Vorgaben, die bei grenzüberschreitenden Einsätzen in Frankreich zu berücksichtigen sind.
Mexiko
Wenn ein ausländisches Unternehmen einen Mitarbeiter nach Mexiko entsenden möchte, kann das Verfahren unterschiedlich sein. Bei kurzen Aufenthalten, wie zum Beispiel Geschäftsreisen oder technischer Unterstützung von bis zu 180 Tagen, kann das Arbeitsverhältnis mit dem Mutterunternehmen unverändert bestehen bleiben (Art. 25 LM). Bei längeren Entsendungen wird eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag, der sogenannte contrato de destinación (Entsendungsvertrag), vom mexikanischen Recht anerkannt. In diesem Vertrag können die Bedingungen für die Versetzung und die Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers festgelegt werden (Art. 35 LM).
Einreise und Aufenthalt
Die zuständige Behörde für die Anwendung des Migrationsgesetzes ist das Nationale Institut für Migration (Instituto Nacional de Migración – INM), das dem Innenministerium untersteht (Art. 4 LM). Die legale Einreise in das Land setzt voraus, dass Ausländer die Einwanderungsbestimmungen erfüllen und die entsprechenden Dokumente mit sich führen, darunter gegebenenfalls ein Visum oder eine Aufenthaltskarte.
Einreise ohne Visum
Staatsangehörige bestimmter Länder, darunter Deutschland, können für touristische oder geschäftliche Zwecke für einen Zeitraum von maximal 180 Tagen ohne Visum nach Mexiko einreisen (Art. 52 LM, Art. 67 LM-Verordnung). Dazu müssen sie online oder bei der Einreise das Formular Forma Migratoria Múltiple (FMM) ausfüllen, das als Einreisebescheinigung und befristete Aufenthaltsgenehmigung dient.
Aufenthalt
Für Aufenthalte von mehr als 180 Tagen muss eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden (Art. 44 LM). Die befristete Aufenthaltsgenehmigung kann für Arbeit, Studium oder Investitionen erteilt werden und hat eine Gültigkeitsdauer von zunächst einem bis zu vier Jahren und kann verlängert werden (Art. 52 LM). Eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung wird Personen mit familiären Bindungen, Investoren oder Personen gewährt, die seit mehreren Jahren legal in Mexiko leben (Art. 52Bis LM). Die Art des Visums oder der Aufenthaltsgenehmigung hängt vom Grund des Aufenthalts, der Verbindung zum Unternehmen und den Tätigkeiten ab, die auf mexikanischem Gebiet ausgeübt werden sollen (Art. 50 LM-Verordnung).
Sozialversicherungsrecht
In Mexiko müssen Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz verlegen und einen Vertrag mit einem ausländischen Unternehmen haben, bei der mexikanischen Sozialversicherungsanstalt (Instituto Mexicano del Seguro Social – IMSS) gemeldet sein, wenn sie in Mexiko einer bezahlten Tätigkeit nachgehen (Art. 12, 13 Sozialversicherungsgesetz – LSS). Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um eine vorübergehende Versetzung handelt, die durch ein internationales Abkommen oder eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Sozialversicherung anerkannt ist, wie sie mit einigen europäischen Ländern besteht (Art. 4 LSS). Zwischen Deutschland und Mexiko besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Der Territorialitätsgrundsatz bestimmt, dass die mexikanische Sozialversicherung gilt, solange der Arbeitnehmer in Mexiko tätig ist.
Niederlande
Meldepflicht
Seit dem 1. März 2020 muss vor der Verrichtung einer vorübergehenden Dienstleistung in den Niederlanden eine Meldung abgegeben werden. Die Meldung hat elektronisch über die Webseite Posted Worker zu erfolgen, die teilweise auch in deutscher Sprache zur Verfügung steht.
Von der Meldepflicht sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen. Es handelt sich dabei zum Beispiel um die Installation einer Maschine durch Fachkräfte, wenn diese Installation wesentlicher Teil des Kaufvertrags über die Maschine war und die Installation nicht länger als acht Tage dauert. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für das Baugewerbe.
Arbeitsbedingungen
Ausländische Entsender sind verpflichtet, die in den Niederlanden geltenden Mindest- oder Tariflöhne, wie auch Arbeitszeit und Urlaubsbedingungen einzuhalten. Diese können, wie auch eine Reihe anderer relevanter Aspekte, dem ”Guide for posting employees tot the Netherlands” auf einem Behördenportal in englischer Sprache entnommen werden.
Entsenden Sie Arbeitnehmer aus einem Nicht-EU-Land in die Niederlande? Was Sie als Arbeitgeber mit Sitz in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz über die Entsendung von Drittstattangehörigen in die Niederlande wissen müssen finden Sie hier: Portal Posted Workers
Entsendet Ihr Arbeitgeber Sie vorübergehend in die Niederlande? Sie sind kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz, aber Sie sind bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz in der EU, dem EWR oder der Schweiz hat? Und Sie werden in die Niederlande entsandt? Dann haben Sie Anspruch auf die wichtigsten niederländischen Beschäftigungsbedingungen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Portal Posted Workers
Die Deutsch-Niederländische Handelskammer hat zu Arbeitnehmerentsendungen in die Niederlande ein Merkblatt verfasst.
Ungarn
Meldepflicht
Entsandte Arbeitskräfte müssen vor Beginn der Entsendung beim Ministerium für Human Resources (Arbeitsamt) registriert werden. Die Registrierung kann auch in englischer Sprache durchgeführt werden. Benötigt wird ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.
Die Meldung sollte spätestens bei Arbeitsaufnahme in Ungarn vorliegen. Formvorschriften bestehen allerdings zur Zeit noch nicht. Nach erfolgter Registrierung erhalten die entsandten Mitarbeiter eine Registrierungsbescheinigung der zuständigen Behörde. Damit kann bei der für den Wohnort zuständigen Kommunalverwaltung ein amtlicher Ausweis zum Nachweis der Wohnanschrift beantragt werden. Bei einem Aufenthalt von über drei Monaten besteht zusätzlich Erfassungspflicht bei der jeweilig lokal zuständigen Behörde.
Die entsprechenden Ansprechpartner der Deutschen Handelskammer für Ungarn stehen bei Fragen unterstützend zur Seite.
Nachweispapiere
Für den Fall einer Überprüfung durch die ungarischen Behörden sollten am Tätigkeitsort zumindest die folgenden Nachweispapiere vorgelegt werden können:
- Firmendaten des entsendenden Unternehmens
- Firmendaten des ansässigen Auftraggebers beziehungsweise Dienstleistungsempfängers
- Personendaten der entsandten Arbeitnehmer sowie deren Beruf
- Art und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit
- Angaben zum Einsatzort in Ungarn
- Nachweis über die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge (A1-Bescheinigung) sowie Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeitnachweise/Stundenzettel sowie Gehaltsabrechnungen
Zulassungsvoraussetzungen und reglementierte Berufe
Wer Dienstleistungen in anderen Ländern der Europäischen Union erbringen will, muss sich – auch wenn es grundsätzlich die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union gibt – mit den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen vor Ort vertraut machen. Die Länderberichte auf der Webseite des Portal 21 helfen hierbei einen ersten Überblick zu erhalten.
Ist die angebotene Dienstleistung einer reglementierten Berufsgruppe in Ungarn zuzuordnen, sollte vor Arbeitsaufnahme die zuständige Behörde im Gastland kontaktiert werden. Diese hat dann zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Befähigungsnachweise erforderlich sind. Informationen über zulassungspflichtige Berufe können ebenfalls online dem Portal 21 entnommen werden.
Bei einem zulassungsfreien Gewerbe kann die Dienstleistung natürlich ohne vorherige anzeige, unter Beachtung der nationalen Meldepflichten (siehe oben), erbracht werden.
Der GKV-Spitzenverband hat ein Merkblatt Arbeiten in Ungarn herausgegeben, das über die Sozialversicherung informiert.
Weitere Informationen finden Sie bei der Deutsch-Ungarischen Industrie- und Handelskammer.
Luxemburg
Meldepflicht
Seit Januar 2023 hat Luxemburg die Entsendeauflagen erleichtert und die im online-Portal der ITM hochzuladenden Dokumente reduziert. So entfallen das Gesundheitszeugnis und der Befähigungsnachweis für die entsandten Mitarbeiter sowie die Dokumente zur Reisekostenabrechnung und das Unterbringungsregister. Zudem müssen im Entsendeportal auch keine Angaben mehr zum Auftraggeber gemacht werden. Die Rubrik zum Einsatz von Unterauftragnehmern, Leiharbeitnehmern sowie zum Rückgriff auf Arbeitnehmerüberlassung bleibt bestehen. Im Gegenzug müssen Entsendeunternehmen künftig in Luxemburg einige zusätzliche Dokumente mitführen, und zwar die A1-Bescheinigung, den Arbeitsvertrag und die Aufenthaltserlaubnis (für nicht EU-Bürger) der entsandten Arbeitnehmer sowie eine Kopie des Auftrags. Der Aufbewahrungsort dieser Unterlagen ist auch in der Entsendemitteilung anzugeben. Fragen rund um die Entsendungsauflagen beantwortet das Helpcenter der ITM (Luxemburger Arbeitsinspektion), Telefon: 00352 247 76100, E-Mail: contact@itm.lu, https://www.eic-trier.de/aktuelles/
Der EIC-Leitfaden "Grenzüberschreitende Einsätze in Luxemburg“ informiert über die Meldepflichten beim Luxemburger Wirtschaftsministerium und bei der Luxemburger Arbeitsinspektion ITM, die anwendbaren Bestimmungen des Luxemburger Arbeitsrechts, die Sanktionen bei Regelverstößen gegen die Entsendeauflagen, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie die Überwachungs- und Informationspflichten beim Einsatz von Nachunternehmern, sowie die steuerlichen Vorgaben, die bei grenzüberschreitenden Einsätzen in Luxemburg zu berücksichtigen sind. Weitere Informationen: EIC Trier
Österreich
Meldepflicht
Bereits vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme muss der deutsche entsendende Unternehmer in Österreich bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) eine Meldung vornehmen. Anderenfalls kann bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei eine erhebliche Verwaltungsstrafe die Folge sein. Detaillierte Informationen zum Thema Entsendung finden Sie in der DHK Experteninfo: "Entsendung von Arbeitnehmern von Deutschland nach Österreich“ (kostenpflichtiger Download). Weitere Informationen Deutsche Handelskammer in Österreich
Auf dieser offiziellen österreichischen Webseite sind alle Informationen und Rechtsgrundlagen zum Thema Mitarbeiterentsendung nach Österreich zu finden. Neben Hinweisen zu den Formalitäten der Meldepflichten gibt es Informationen zu den Themen Arbeitsrecht, Mindestlohn, Kollektivverträge und Besonderheiten im Baubereich. Zusätzlich wird bei wichtigen Themen auf weiterführende Webseiten und auf Ansprechpartner verwiesen. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz der Republik Österreich – Entsendeplattform
Schweiz
Meldepflicht
Für selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten besteht vor Arbeitseinsätzen in der Schweiz eine Meldepflicht über das Schweizer Online Meldeportal Easygov.swiss.
Unternehmen mit Sitz EU/EFTA/UK können sich bereits auf EasyGov.swiss registrieren und in diesem Rahmen auch eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) beantragen, welche zwingend notwendig sein wird für die Nutzung des Meldeverfahrens (Ausnahme Privatpersonen). Nachdem der UID-Vergabeprozess (noch ohne Erteilung UID) durchlaufen wurde, kann direkt im Anschluss daran das Meldeverfahren genutzt werden, der Nutzer muss somit nicht warten, bis die UID erteilt wurde.
Privatpersonen und Einzelunternehmen, die in keinem Register eingetragen sind, benötigen keine UID und können das Meldeverfahren über die neue Plattform OHNE UID nutzen. Eine vorherige Registrierung ist allerdings nicht möglich; ab dem Go-Live Termin kann man sich erstmalig registrieren.
Die Schweizer Behörden haben auf dieser Seite alle wichtigen Informationen für eine Entsendung in die Schweiz ausführlich zusammengefasst. Dazu gehört eine Beschreibung der Abläufe, Regelungen und Begriffe, die sich teilweise von den europäischen Vorgehensweisen unterscheiden. Die Webseite informiert über die Pflichten gegenüber Arbeitnehmern, den Schweizer Behörden und weist auf die Regelungen für Selbstständige hin: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Schweiz – Informationsplattform entsendung.admin.ch
Auf der Homepage der IHK Hochrhein Bodensee finden Sie weitere Informationen und eine Anleitung zur Benutzerregistrierung.