Neues Schweizer online Meldeportal für Dienstleistungserbringer

Informationsportale zum Thema Entsendung

Hier haben wir ausgesuchte Informationsportale rund um das Thema Entsendung für Sie zusammengestellt:

Germany Trade & Invest (GTAI) - Leitfäden "Dienstleistungen erbringen in ..."

Die Leitfäden “Dienstleistungen erbringen in ..." der bundeseigenen Außenwirtschaftsförderungsgesellschaft GTAI stehen sowohl für einige EU- als auch Drittländer zur Verfügung. Sie decken inhaltlich die gesamte Bandbreite einer Dienstleistungserbringung im Ausland ab. Dazu gehören unter anderem Hinweise zu den Regelungen einer Entsendung (zum Beispiel Arbeitsrecht, Aufenthaltsbestimmungen, gewerberechtliche Voraussetzungen und Dokumentationspflichten), zum Vergaberecht und Vertragsrecht als auch zum Steuerrecht.

Portal 21

Das Portal 21 bietet Unternehmen und Verbrauchern ausführliche Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung beziehungsweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen in anderen EU-Staaten sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein.

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland

Auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) werden die Besonderheiten bei einer Mitarbeiterentsendung ins Ausland aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht beleuchtet. In den Merkblättern „Arbeiten in...“ werden die Besonderheiten der Sozialversicherung bei der Entsendung in einzelne Länder der EU, der EWR-Staaten, der Schweiz, in Drittstaaten mit Sozialversicherungsabkommen und in vertragslose Staaten dargestellt. Zusätzlich enthält die Webseite noch ergänzende Informationen.

Bundesministerium der Finanzen – Doppelbesteuerungsabkommen

Bei einer Mitarbeiterentsendung sind auch die steuerlichen Besonderheiten zu beachten. Mit vielen Länder weltweit hat die Bundesrepublik Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen getroffen, um eine doppelte Besteuerung möglichst zu vermeiden. Aus Sicht der Mitarbeiterentsendung hat die Besteuerung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit eine besondere Bedeutung. Die jeweiligen Regelungen finden sich in den Abkommen: Bundesministerium der Finanzen – Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Sicherheit bei Reisen

  • Reisetätigkeit: Reisen Mitarbeiter aus geschäftlichen Gründen im In- oder Ausland?
  • Entsendung: Werden Mitarbeiter an ausländischen Standorten kurzfristig oder dauerhaft als sogenannte Expatriates oder im Rahmen von Projekten beschäftigt?
  • Länderrisiken: Sind Länder oder Regionen mit erhöhten oder hohen Sicherheitsrisiken (zum Beispiel definiert durch das Auswärtige Amt) Ziel von Geschäftsreisen?
  • Versicherung: Bestehen ausreichende Versicherungen und Vorsorgedienstleistungen für die Reisenden?
  • Organisation: Bestehen Regelungen, wie mit sensiblen Daten während einer Reise umgegangen werden soll.
Weitere Informationen finden Sie in dieser Broschüre vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Deutsche Rentenversicherung, Sozialversicherungsabkommen und Verbindungsstellen

Weitere Informationen. Deutsche Rentenversicherung

Sozialversicherung bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

Weitere Informationen: Zoll online

Unfallversicherung

Weiterer Informationen: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Luxemburg

Seit Januar 2023 hat Luxemburg die Entsendeauflagen erleichtert und die im online-Portal der ITM hochzuladenden Dokumente reduziert. So entfallen das Gesundheitszeugnis und der Befähigungsnachweis für die entsandten Mitarbeiter sowie die Dokumente zur Reisekostenabrechnung und das Unterbringungsregister. Zudem müssen im Entsendeportal auch keine Angaben mehr zum Auftraggeber gemacht werden. Die Rubrik zum Einsatz von Unterauftragnehmern, Leiharbeitnehmern sowie zum Rückgriff auf Arbeitnehmerüberlassung bleibt bestehen. Im Gegenzug müssen Entsendeunternehmen künftig in Luxemburg einige zusätzliche Dokumente mitführen, und zwar die A1-Bescheinigung, den Arbeitsvertrag und die Aufenthaltserlaubnis (für nicht EU-Bürger) der entsandten Arbeitnehmer sowie eine Kopie des Auftrags. Der Aufbewahrungsort dieser Unterlagen ist auch in der Entsendemitteilung anzugeben. Fragen rund um die Entsendungsauflagen beantwortet das Helpcenter der ITM (Luxemburger Arbeitsinspektion), Telefon 00352 247 76100, E-Mail: contact@itm.lu, https://www.eic-trier.de/aktuelles/

Österrreich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz der Republik Österreich

Auf dieser offiziellen österreichischen Webseite sind alle Informationen und Rechtsgrundlagen zum Thema Mitarbeiterentsendung nach Österreich zu finden. Neben Hinweisen zu den Formalitäten der Meldepflichten gibt es Informationen zu den Themen Arbeitsrecht, Mindestlohn, Kollektivverträge und Besonderheiten im Baubereich. Zusätzlich wird bei wichtigen Themen auf weiterführende Webseiten und auf Ansprechpartner verwiesen. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz der Republik Österreich – Entsendeplattform

Schweiz: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Schweiz

Die Schweizer Behörden haben auf dieser Seite alle wichtigen Informationen für eine Entsendung in die Schweiz ausführlich zusammengefasst. Dazu gehört eine Beschreibung der Abläufe, Regelungen und Begriffe, die sich teilweise von den europäischen Vorgehensweisen unterscheiden. Die Webseite informiert über die Pflichten gegenüber Arbeitnehmern, den Schweizer Behörden und weist auf die Regelungen für Selbstständige hin: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Schweiz – Informationsplattform entsendung.admin.ch

Neues Schweizer online Meldeportal Easygov.swiss für Dienstleistungserbringer ab 17. März 2025

Für selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten besteht vor Arbeitseinsätzen in der Schweiz eine Meldepflicht. Das bisherige online Meldeportal über die Webseite https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/ wird per 14. März 2025 nicht mehr verfügbar sein.
Das neue Schweizer Meldeportal ist über die Webseite https://www.easygov.swiss ab dem ab 17. März 2025 erreichbar. Unternehmen mit Sitz EU/EFTA/UK können sich bereits auf EasyGov.swiss registrieren und in diesem Rahmen auch eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) beantragen, welche zwingend notwendig sein wird für die Nutzung des Meldeverfahrens (Ausnahme Privatpersonen). Nachdem der UID-Vergabeprozess (noch ohne Erteilung UID) durchlaufen wurde, kann direkt im Anschluss daran das Meldeverfahren genutzt werden, der Nutzer muss somit nicht warten, bis die UID erteilt wurde.
Privatpersonen und Einzelunternehmen, die in keinem Register eingetragen sind, benötigen keine UID und können das Meldeverfahren über die neue Plattform OHNE UID nutzen. Eine vorherige Registrierung ist allerdings nicht möglich; ab dem Go-Live Termin kann man sich erstmalig registrieren.
Auf der Homepage der IHK Hochrhein Bodensee finden Sie weitere Informationen und eine Anleitung zur Benutzerregistrierung