CO2-Grenzausgleichsmechanismus
Die Europäische Union (EU) hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Ein Baustein, um dieses Ziel zu erreichen, ist der sogenannte CO2-Grenzausgleichsmechanismus (carbon border adjustment mechanism, CBAM). Damit führt die EU einen CO2-Preis für importierte Waren ein. Am 16. Mai 2023 wurde die finale Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie trat am 17. Mai 2023 in Kraft. Die Umsetzung erfolgt stufenweise ab Oktober 2023 bis zur vollständigen Anwendung zum 1. Januar 2026.
- Aktuelle Entwicklungen
- Was sind die Ziele des CBAM?
- Welche Einfuhren sind vom CBAM betroffen?
- Was müssen Unternehmen seit Oktober 2023 beachten?
- Wie funktioniert der CBAM nach Ende der Übergangsfrist?
- Registrierung als CBAM-Anmelder
- CBAM-Erklärung
- Wie viel kosten die CBAM-Zertifikate?
- Wie sollten sich Unternehmen vorbereiten?
- Weiterführende Informationen
Aktuelle Entwicklungen
CBAM geht in den Echtbetrieb: Jetzt als CBAM-Anmelder registrieren!
Der CO2‑Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) tritt zum 1. Januar 2026 in den Echtbetrieb über. Damit enden die rein berichtspflichtige Übergangsphase (seit 10/2023) und es gelten die materiellen Pflichten: Nur noch zugelassene CBAM‑Anmelder dürfen CBAM‑Waren einführen, und es müssen für eingebettete Emissionen CBAM‑Zertifikate erworben und abgegeben werden (schrittweise entsprechend der Reduktion der kostenlosen ETS‑Zuteilungen).
Betroffene Unternehmen sollten sich bis Januar 2026 als CBAM‑Anmelder registrieren, um Verzögerungen an der Grenze und Lieferunterbrechungen zu vermeiden.
Omnibus‑Paket 2025: 50‑Tonnen‑Schwelle – Beschluss und Anwendung ab 2026
Beschlusslage: Rat und Parlament haben sich im Juni 2025 politisch auf eine Vereinfachung des CBAM geeinigt. Im Oktober 2025 wurden die Änderungen offiziell veröffentlicht. Kernbestandteil ist eine neue de‑minimis‑Schwelle von 50 Tonnen Masse an CBAM‑Waren pro Einführer und Kalenderjahr.
Anwendung ab 2026: Die 50‑t‑Schwelle gilt mit Beginn der definitiven Phase ab 1. Januar 2026 und zielt darauf ab, kleine bzw. gelegentliche Einführer zu entlasten. Es handelt sich um einen einzigen massenbasierten Schwellenwert je Einführer/Jahr. Die Schwelle ist nicht emissionsbasiert. Die Pflicht zur Registrierung als CBAM‑Anmelder betrifft derzeit vor allem Einführer oberhalb der 50‑t‑Schwelle.
Einfuhren von CBAM‑Waren sind dann nur noch durch zugelassene CBAM‑Anmelder möglich. Eine fehlende, aber notwendige Registrierung könnte die Einfuhrabfertigung verzögern.
Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt DEHSt - Zulassung für CBAM-Regelphase
Was sind die Ziele des CBAM?
Der CBAM soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Hersteller sicherstellen: Zum einen soll das sogenannte Carbon Leakage verhindert werden. Darunter versteht man die Verlagerung von Produktionsstätten aus der EU in andere Länder, in denen weniger strenge Klimaschutzgesetze gelten. Zum anderen sollen Produzenten außerhalb der EU motiviert werden, ihre Produktionsprozesse klimafreundlicher zu gestalten.
Um diese Ziele zu erreichen, werden Einfuhren dadurch verteuert, dass EU-Importeure CO2-Zertifikate kaufen müssen. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO2-Preis, den produzierende Unternehmen in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen. Die Höhe des CO2-Preises für Importe spiegelt somit den Preis wider, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre.
Welche Einfuhren sind vom CBAM betroffen?
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus gilt nicht für alle Einfuhren, sondern nur für Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist. Folgende Warengruppen sind vom CBAM betroffen:
- Eisen und Stahl
- Zement
- Aluminium
- Düngemittel
- Strom
- Wasserstoff
Anhang I der Verordnung 2023/956 enthält eine Übersicht über die betroffenen Produkte. Die Liste ist anhand der KN-Codes der Waren strukturiert.
Es gibt eine Ausnahme: Einfuhren aus den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) unterliegen nicht dem CBAM.
Was müssen Unternehmen seit Oktober 2023 beachten?
Für Importeure gelten seit Oktober 2023 quartalsweise Berichtspflichten. Sie müssen ihre Einfuhren zunächst dokumentieren und dabei folgende Angaben machen:
- Gesamtmenge der Warenart
- Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
- CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde
Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende, das heißt betroffene Unternehmen mussten ihren ersten CBAM-Bericht zum 31. Januar 2024 einreichen.
Wie funktioniert der CBAM nach Ende der Übergangsfrist?
Ab 1. Januar 2026 gilt der CBAM vollständig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr der betroffenen Waren nur noch mit CBAM-Zertifikaten möglich. Zudem müssen Einführer sich als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren.
Registrierung als CBAM-Anmelder
Einführer sind verpflichtet, sich als CBAM-Anmelder zu registrieren. Die Europäische Kommission richtet ein CBAM-Register ein. Dort erhält jeder Anmelder ein entsprechendes Konto.
Über dieses Konto erfolgt die Abrechnung: Unterjährig erwerben zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Zertifikate. Die Anzahl der Zertifikate müssen am Ende jedes Quartals mindestens 80 Prozent der Emissionen der getätigten Einfuhren abdecken. Einmal jährlich erfolgt die Abrechnung über die CBAM-Erklärung. Sind zu viele CBAM-Zertifikate auf dem Konto des Einführers vorhanden, kann der CBAM-Anmelder diese zurückgeben.
CBAM-Erklärung
CBAM-Anmelder müssen ihre jährliche CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai für das Vorjahr abgeben. Der erste Bericht ist somit zum 31. Mai 2027 einzureichen. Die Erklärung muss folgende Informationen enthalten:
- Gesamtmenge der Einfuhren
- Gesamtmenge der Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
- Gesamtzahl der entsprechenden CBAM-Zertifikate
- Prüfberichte akkreditierter Prüfer, die die Angaben zu den Emissionen überprüfen
Ein im Herkunftsland der Ware bereits gezahlter CO2-Preis kann berücksichtigt werden. Die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate verringert sich entsprechend.
Wie viel kosten die CBAM-Zertifikate?
Der Preis der CBAM-Zertifikate ist an den EU-Emissionshandel (EHS) gekoppelt. Über den EHS bepreist die EU bereits CO2-Emissionen von Unternehmen innerhalb der EU. Im Rahmen des EHS erwerben Unternehmen CO2-Zertifikate über eine Auktionsplattform. Die CBAM-Zertifikate entsprechen dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche.
Zurzeit werden die EHS-Zertifikate für einige Branchen noch kostenlos zugeteilt. Diese kostenlose Zuteilung läuft aus. Sie wird über einen Zeitraum von neun Jahren zwischen 2026 und 2034 abgeschafft. Während dieser Zeit wird der CO2-Grenzausgleich nur für den Anteil der Emissionen gelten, für den keine kostenlosen EHS-Zertifikate gewährt werden.
Wie sollten sich Unternehmen vorbereiten?
Unternehmen sollten sich schon jetzt auf die Einführung des CBAM vorbereiten und dabei folgende Punkte beachten:
- Überprüfung des eigenen Produktportfolios, um vom CBAM betroffene Waren zu identifizieren
- Austausch mit Geschäftspartnern und Lieferanten: Um die Emissionen berechnen zu können, sind Informationen der Hersteller beziehungsweise Exporteure notwendig
- Vorbereitung und Erstellung der CBAM-Berichte während der Übergangsphase
- Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder
Viele Details zur Umsetzung fehlen noch. Die EU-Kommission muss unterschiedliche Durchführungsbestimmungen erlassen. Unternehmen sollten diese Entwicklungen genau verfolgen.
Unternehmen sollten außerdem eine mögliche Ausweitung des CBAM im Blick haben. Denn die Verordnung erteilt der Kommission den Auftrag, die Einbeziehung weiterer Brachen noch vor dem Ende der Übergangsfrist zu prüfen.
Weiterführende Informationen
- Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die national zuständige Behörde und stellt Informationen zur Verfügung: DEHSt - CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)
- FAQs zu den wichtigsten Fragestellungen sind hier zu finden: DEHSt - Homepage - Alle FAQ zu CBAM
- Die Website der EU-Kommission enthält wesentliche Informationen, von Leitfäden bis hin zu sektorspezifischen Webinaren: Carbon Border Adjustment Mechanism - Taxation and Customs Union.
- Hilfestellung zur Berichtabgabe sind unter Carbon Border Adjustment Mechanism - Taxation and Customs Union zu finden.
- IHK Düsseldorf
- CBAM: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus - IHK Region Stuttgart
- Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems; ABl. L 130 vom 16. Mai 2023, Seite 52
Quelle: Germany Trade & Invest,