CBAM

CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Aktuelles

Zuständige Behörde benannt

Die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt (angesiedelt beim Umweltbundesamt) ist als zuständige Behörde für das Thema CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) in Deutschland benannt worden: DEHSt - Startseite 
Es besteht die Möglichkeit, sich zu einem Newsletter anzumelden, um aktuelle Informationen zu CBAM zu erhalten: DEHSt - Newsletter bestellen und abbestellen
Darüber hinaus hat die EU-Kommission am 22. Dezember Standartwerte für die Übergangsphase sowie ein FAQ veröffentlicht: 
Default values transitional period.pdf (europa.eu)
Questions and Answers_Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM).pdf (europa.eu)
Allgemeine Informationen erhalten Sie auf der Seite der EU-Kommission unter: Carbon Border Adjustment Mechanism - European Commission (europa.eu)

Welchen Hintergrund hat CBAM?

Am 1. Oktober 2023 trat die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichsmechnismus (CBAM) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten für Unternehmen zunächst quartalsweise Berichtspflichten. Ein CO2-Preis muss erst nach Ende der Übergangsphase ab 2026 gezahlt werden. 
Ziel ist es, dem durch das EU-Emissionshandelssystem entstandenen Risiko der Produktionsverlagerung in andere Länder entgegenzuwirken. Eine Berichtspflicht für importierte Erzeugnisse aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff soll bereits ab 1. Oktober 2023 bestehen.
Vor kurzem hat die IHK Aachen in einer 15-minütigen Infosession die wichtigsten Fragen zu diesem Thema geklärt. Session verpasst? – Kein Problem, hier im Video sehen Sie die Präsentation von Dr. Gunter Schaible und Patricia Heiliger der IHK Aachen:
© IHK Aachen
Hier finden Sie aktuellle Informationen zum Thema “CBAM – Was gilt denn jetzt überhaupt” mit Stefan Freismuth und Dr. Gunter Schaible:
© IHK Aachen
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eine Schlüsselkomponente des Green Deal- und Fit for 55-Pakets der EU und wurde Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt. Ziel des Green Deal ist die Schaffung des ersten klimaneutralen Kontinents und die Reduktion der Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent.
Der CBAM kann als Ergänzung zum bereits bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) betrachtet werden. Den Kauf von Emissionszertifikaten kann ein Unternehmen derzeit durch die Verlagerung der Produktion ins Ausland (“Carbon Leakage”) umgehen.
An dieser Stelle setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an: Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auch auf dem EU-Markt attraktiv zu sein.
Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission den ersten Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichmechanismus vorgelegt. Seitdem haben sich sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am  13. Dezember 2022 mit der Kommission zunächst auf einen vorläufigen  Verordnungsentwurf geeinigt.
Die endgültige Verordnung (EU) 2023/956 wurde am 16. Mai 2023 veröffentlicht. 
Die untenstehenden Informationen basieren auf dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsprozesses und können sich nochmals ändern.

EU-Kommission veröffentlicht Standardwerte

Die Europäische Kommission hat am 22. Dezember 2023 die Standardwerte für die CBAM-Übergangsphase veröffentlicht. Die Standardwerte sind nach Produktgruppen sortiert. Sie beziehen sich auf den KN-Code der Ware und geben Aufschluss über die direkten und indirekten sowie die gesamten Treibhausgasemissionen. Sie stellen einen weltweiten Durchschnitt dar, gewichtet nach Produktionsmengen. 
Unternehmen sollten nur dann auf Standardwerte zurückgreifen, wenn sie keine tatsächlichen Emissionen melden können. Die EU-Kommission kündigte außerdem an, die Standardwerte regelmäßig zu überarbeiten. Dabei berücksichtigt sie die gesammelten Daten im ersten Berichtszeitraum sowie Rückmeldungen von Wirtschaftsbeteiligten.  
Die Nutzung der Standardwerte ist zeitlich begrenzt
Unternehmen können die Standardwerte während der Übergangsphase für die ersten drei Berichte nutzen: 
  • Q3/2023: Frist am 31. Januar 2024
  • Q1/2024: Frist am 30. April 2024
  • Q2/2024: Frist am 31. Juli 2024
Auch danach können berichtspflichtige Unternehmen in bestimmten Fällen auf die Standardwerte zurückgreifen. Bis Ende 2025 können Anmelder für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 Prozent der Emissionen Schätzwerte nutzen. Die Standartwerte können hierfür verwendet werden. 
Für die Umsetzungsphase ab 1. Januar 2026 wird es neue Standardwerte geben. Dann legt die EU-Kommission Werte für jedes Exportland einzeln fest. Die Veröffentlichung ist in 2025 geplant. 
Im Dezember 2023 hat die IHK Aachen in einer 15-minütigen Infosession ein Update zum Thema “CBAM – Was gilt denn jetzt überhaupt?” gegeben. Session verpasst? – Kein Problem, hier im Video sehen Sie die Präsentation von Stefan Freismuth und Dr. Gunter Schaible, IHK Aachen. Video

Berichtspflichten während der Übergangsphase

In einem Übergangszeitraum ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 bestehen zunächst lediglich Berichts- und Meldepflichten für die Importeure. Importeure müssen ihre Einfuhren dokumentieren und dabei folgende Angaben machen: 
  • Gesamtmenge der Warenart in Tonnen
  • Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde
Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende. Frist für den ersten CBAM-Bericht ist somit 31. Januar 2024. Zum 31. Januar 2026 ist der letzte Bericht für die Übergangsphase einzureichen. 
Am 17. August 2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Wie von der DIHK gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll.

Methode zur Berechnung der Emissionen

Kernstück der Durchführungsverordnung ist die Methodik zur Berechnung der Emissionen. Zunächst gibt es dafür drei verschiedene Möglichkeiten: 
  • Nutzung der neuen EU-Methode
  • Daten auf Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern
  • Rückgriff auf Referenzwerte
Die EU-Methode basiert auf der Methodik, die bereits im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für Industrieanlagen in der EU gilt. 
Ab 1. Januar 2025 akzeptiert die EU-Kommission nur noch Berichte, die die EU-Methode nutzen.
Die Kommission kündigte außerdem an, IT-Tools zu Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe Importeure Emissionen berechnen und die Berichte erstellen können. 

Die Übergangsphase dient zur Vorbereitung

Die Übergangsphase stellt einen Testlauf dar: Die EU-Kommission möchte die Berichte nutzen, um ausreichende Daten für die Feinabstimmung der endgültigen Berechnungsmethode der Emissionen ab 2026 zu sammeln. Darauf aufbauend wird es voraussichtlich eine weitere Durchführungsverordnung zur Methodik geben. Diese ist für Mitte 2025 angekündigt. 

Hier finden Sie weitere Informationen zum CO2-Grenzausgleich: 

Was können Unternehmen jetzt schon tun?

  • Legen Sie fest, wer im Unternehmen für die Meldepflichten verantwortlich ist.
  • Prüfen Sie Ihre Lieferketten: Importieren Sie CBAM-Waren? Aus welchen Ländern importieren Sie diese?
  • Nehmen Sie Kontakt zu Ihren Lieferanten auf: Wie hoch sind die CO2-Emissionen bei der Produktion? Werden gegebenenfalls bereits Abgaben darauf im Herstellungsland gezahlt?
  • Halten Sie sich informiert: Der Verordnungsentwurf lässt noch die eine oder andere Frage offen.

Veranstaltungen

Weitere Veranstaltungen zum Thema CBAM finden Sie in einer Zusammenstellung der DIHK sowie bei der GTAI.