Gründung und Förderung

Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintrag

§ 14 Absatz 1 Gewerbeordnung

Wer den selbständigen Betrieb eines bestehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt, auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind oder der Betrieb aufgegeben wird.

Gewerbeanzeige

Wie der oben zitierten Vorschrift zu entnehmen ist, muss die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich angemeldet werden. Das ist entweder beim Gewerbeamt der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder auch im Internet möglich. Bei der Online-Anmeldung können die Angaben über das Wirtschafts-Service-Portal gemacht und an das Gewerbeamt gesendet werden.
Diese Anzeigepflicht besteht allerdings nur, wenn die betreffende Tätigkeit tatsächlich gewerbsmäßig ausgeübt wird, wenn sie also auf Dauer angelegt ist und mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt. Einmalige Aktionen, wie etwa die Hilfe beim Anstreichen im Bekanntenkreis, bedürfen insoweit keiner Anmeldung.
Die Gewerbeanzeige ist zu dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem das Gewerbe tatsächlich aufgenommen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kunden akquiriert werden, nicht aber bei der bloßen Suche nach einem geeigneten Standort.
Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem das Finanzamt sowie die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer informiert. Eine gesonderte Anmeldung bei diesen Institutionen ist deshalb nicht erforderlich.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Gemäß § 1 Abs. 1 Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, so weit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben sind. Es gilt also der Grundsatz der Gewerbefreiheit, wonach die Gewerbeanmeldung frei erfolgen kann.
Allerdings gibt es verschiedene wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Welche dies im Einzelnen sind, bitten wir dem Merkblatt "Erlaubnis- und überwachungspflichtige Gewerbe" (siehe "Weitere Informationen") zu entnehmen.

Handelsregister

Wann und wie ins Handelsregister?

Die Amtsgerichte führen als Handelsregister eine Liste der dort eingetragenen Kaufleute. Kaufmann ist jeder Gewerbetreibende, es sei denn, sein Unternehmen hat nach Art oder Umfang keinen kaufmännischen Zuschnitt (so genannter Nichtkaufmann). Dieser Personenkreis ist zur Eintragung in das Handelsregister berechtigt, nicht aber verpflichtet. Er hat die freie Wahl. Oft wird dies als Statusfrage des Kaufmanns gesehen. Auch bestehen weiter gehende Möglichkeiten der Namensbildung für Handelsregisterfirmen. Die Eintragung ist über einen Notar herbeizuführen.

Freiberufler

Freie Berufe

Die Berufsgruppe der Freiberufler übt qua Definition kein Gewerbe aus. Für sie erübrigt sich die Gewerbeanmeldung. Sie sind jedoch verpflichtet, dem Finanzamt die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit formlos mitzuteilen. Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern ist auch die Kontaktaufnahme zur Berufsgenossenschaft erforderlich.
Freiberufler werden im § 18 des Einkommensteuergesetzes definiert. Die dortige Aufzählung gliedert sich in drei Gruppen:
  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten
  • die so genannten Katalogberufe: Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Dolmetscher, beratende Betriebs- und Volkswirte, Ingenieure und andere
  • "ähnliche Berufe"
Die Ähnlichkeit liegt nach Meinung der Finanzverwaltung (diese trifft bei Abgrenzungsfragen die Entscheidung) oftmals vor, wenn entsprechende tiefer gehende Fachkenntnisse auf andere Weise (als durch Studium) erworben wurden. Aber auch bei einigen Katalogberufen, so etwa beim Ingenieur, können Abgrenzungsprobleme zum Gewerbebetrieb auftauchen. Die "eigentliche" Ingenieurtätigkeit (Entwicklung, Berechnung, Konstruktion, Beratung) ist freiberuflich. Wenn beispielsweise der Ingenieur aber Handel betreibt (Verkaufsingenieur), Ware produziert oder als Generalunternehmer (Bauträger) fungiert, ist er gewerblich tätig und muss ein Gewerbe anmelden.
Sind freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten nicht leicht und klar zu trennen, wird ein Gewerbebetrieb vermutet. Bei Abgrenzungsfragen sollten Sie auch Ihren Steuerberater konsultieren.
Freiberufler üben im Regelfalle höherwertige Tätigkeiten aus. Sie sind das Pendant zum Gewerbetreibenden. Freiberufler sind nicht zu verwechseln mit freien Mitarbeitern. (Freie Mitarbeiter sind das Pendant zum angestellten Arbeitnehmer. Freie Mitarbeiter können Freiberufler oder Gewerbetreibende sein.)
Der IHK gehören Freiberufler nicht an. Gründen Sie eine GmbH, sind Sie IHK-zugehörig.
Stand: November 2022

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