Verkehrsprüfungen gewerblicher Straßenpersonenverkehr

Taxen- und Mietwagenverkehr: Berufszugang

Wer als Unternehmer gewerblich Personen befördern möchte, benötigt insbesondere Kenntnisse über den Berufszugang. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt:

Rechtlicher Rahmen (Nationales Recht)

Der Taxen- und Mietwagenverkehr in Deutschland wird national geregelt. Maßgebliche nationale Vorschriften sind:
  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
sowie aufgrund des PBefG erlassene Rechtsvorschriften wie zum Beispiel
  • Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungsverordnung)
  • Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
  • Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
  • Rechtsverordnungen für Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr (Taxitarif-Verordnung)

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthält den nationalen gesetzlichen Rahmen für den Marktzugang im gewerblichen Straßenpersonenverkehr. Im Sinne des § 1 PBefG unterliegt die entgeltische oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen.
Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

Genehmigungspflicht

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung (§ 2 PBefG). Für die Erteilung der Genehmigung ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde zuständig.
Die Genehmigung wird in der Regel auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist zeitlich begrenzt.
Der Genehmigung bedarf auch
  • jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
  • die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
  • die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

Verkehrsformen des Gelegenheitsverkehrs

Der Taxi- und Mietwagenverkehr ist eine Form des Gelegenheitsverkehrs. Neben dieser Art der Personenbeförderung sieht das Gesetz eine Reihe anderer Beförderungsarten vor.
Dafür sind unterschiedliche Genehmigungen erforderlich. Das PBefG unterscheidet folgende Verkehrsformen des Gelegenheitsverkehrs:
Formen des Gelegenheitsverkehrs
  • § 47 Verkehr mit Taxen
  • § 48 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
  • § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen

Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungsverordnung)

Einige Beförderungsarten sind wiederum von der Genehmigungspflicht befreit. Diese Ausnahmen sind in der Freistellungs-Verordnung zum Personenbeförderungsgesetz geregelt.

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

Die BOKraft definiert die Mindestanforderungen (Ausrüstung und Beschaffenheit) der Kraftfahrzeuge und regelt die Sicherheit und Ordnung im Verkehrsunternehmen.

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Neben den üblicherweise einzuhaltenden Gewerbevorschriften bedarf eine selbständige Unternehmertätigkeit im Taxen- oder Mietwagenverkehr einer Genehmigung. Die wesentlichen Kriterien sind in der Berufszugangsverordnung festgehalten.

Berufszugangsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) sind:
  1. die persönliche Zuverlässigkeit, die sowohl vom Unternehmensinhaber, als auch von der zur Führung der Geschäfte bestellten Person, nachzuweisen ist,
  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
  3. die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person.

Persönliche Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde zur Erlaubniserteilung entzum Beispiel
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis),
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn. “keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die geltenden Vorschriften missachtet, die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden”.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Genehmigungsbehörde überprüft, ob die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist, das heißt ob die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Die Höhe des nachzuweisenden Eigenkapitals hängt von der Anzahl der Fahrzeuge ab. Das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens dürfen nicht weniger als
  • 2.250 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als
  • 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug
betragen. Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung zu erbringen, die unter anderem von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden darf.
Zudem sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen folgender Stellen beizubringen:
  • Finanzamt
  • Krankenkasse (Träger der Sozialversicherung)
  • Berufsgenossenschaft
  • Gemeinde (Stadt-/Gemeindekasse)
Die Bescheinigungen sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Zeit der Unternehmereigenschaft gegeben sein und auch nachgewiesen werden können.
Wie und wo Sie die einzelnen Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit beantragen können, erfahren Sie ihm Rahmen der Antragstellung bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde.

Fachliche Eignung

Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss bei der Erteilungsbehörde ein von der IHK ausgestellter Fachkundenachweis vorgelegt werden. Die fachliche Eignung ist in der Regel sprechende Bescheinigungen bzw. Registerauszüge vorzulegen, wie durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erwerben.

Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne des PBefG

Kann der Firmeninhaber den Nachweis der fachlichen Eignung nicht selbst erbringen, so kann ein "zur Führung der Geschäfte des Straßenpersonenverkehrs bestellte Person“ bestellt werden, der über die erforderliche fachliche Eignung verfügt.
“Unter einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person ist jemand zu verstehen, der von dem Unternehmer, nicht nur vorübergehend, durch Vertrag zur laufenden Leitung der in einem Taxen-/Mietwagenunternehmen anfallenden Geschäfte bestellt, mit den dazu erforderlichen Vollmachten versehen ist und tatsächlich auch laufend die Leitung ausübt. Diese Person muss das Unternehmen verantwortlich und selbständig leiten und muss deshalb an Stelle des Unternehmers tätig werden. Keinesfalls reicht es aus, wenn der Unternehmer, dem die notwendige Fachkunde fehlt, eine fachkundige Person einstellt, die ihn in einschlägigen Fragen lediglich fachkundig berät, ohne dass der Unternehmer die Leitung des Betriebes aus der Hand gibt“. (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.9.1971 – VI OVG A 112/70- VRS 42,460)
Neben den Anforderungen an die fachliche Eignung, muss der Geschäftsführer im Sinne des PBefG auch die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen.
Der Firmeninhaber sollte mit dem Geschäftsführer einen Arbeits- und Geschäftsführungsvertrag abschließen. Er gibt somit die Führung/Leitung seines Unternehmens in fremde Hände und übt selbst keine leitende Tätigkeit im Sinne des PBefG im eigenen Unternehmen aus. Der Firmeninhaber kann somit in dieser Zeit auch nicht die fachliche Eignung auf Grund einer leitenden Tätigkeit im eigenen Unternehmen erwerben.
Um einem Umgehungstatbestand vorzubeugen und sicherzustellen, dass der Geschäftsführer auch tatsächlich als solcher eingesetzt und tätig wird, wurden folgende Punkte als Merkmale erarbeitet:
  • Schriftlicher Geschäftsführungsvertrag/Arbeitsvertrag
  • Branchenübliche Vergütung
  • Nachweis der Lohnabrechnung
  • Nachweis der Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialabgaben
  • Gewährleistung der ganztägigen Geschäftsführung
  • Alleinige Zeichnungsberechtigung für alle Personenverkehrsbelange
  • Bankvollmacht über das Geschäftskonto
  • Gewährleistung, dass der Geschäftsführer im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt
  • Kündigungszeiten oder befristete Geschäftsführerzeiten müssen deutlich im Vertrag angesprochen werden
Fragen zum Einsatz eines Geschäftsführers m Sinne des PBefG erteilt Ihre Genehmigungsbehörde.

Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis, die sogenannte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Bei der Antragstellung sind diverse Kriterien zu erfüllen sowie verschiedene Gutachten und Bescheinigungen vorzulegen.
Die Ortskenntnisprüfung ist erforderlich für die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung mit Taxen. Bei Mietwagen ist dies nur erforderlich, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Einwohner hat.
Über die Anforderungen informiert das für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsamt (in der Regel die Führerscheinstelle).

Auskünfte und Genehmigungsbehörden im IHK-Bezirk Aachen

Antragsformulare sowie weitere Auskünfte zum Genehmigungsverfahren erhalten Sie bei dem für Ihren Betriebssitz zuständigen Genehmigungsbehörden.
Im Bezirk der IHK Aachen sind für die Erteilung der Taxi- beziehungsweise Mietwagen-Genehmigung die Straßenverkehrsämter zuständig:

Nützliche Adressen

Nachstehend führen wir einige Anlaufstellen auf, wo Sie Informationen zu verschiedenen Fragen im Verkehrsgewerbe erhalten:
  • Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
    Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg, Tel.: 040 3980-0
    https://www.bg-verkehr.de
    Themen: Gesetzliche Unfallversicherung, Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (ehemals UVV) für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Zuschüsse für Fahrsicherheitstrainings
  • Eichamt Aachen
    Am Gut Wolf 7a, 52070 Aachen, Tel.: 0241 91818-0
    Zuständigkeitsbereich: Stadt Aachen, StädteRegion Aachen, sowie die Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg
    https://www.eichamt.de
    Themen: Instandsetzung von Fahrpreisanzeigern und Wegstreckenmessgeräten (Rollenprüfstand)

IHK-Beratungsangebot: Existenzgründung

Ein eigenes Unternehmen zu gründen, ist mit Chancen, aber auch Risiken verbunden. Der Weg in die Selbständigkeit muss daher gut vorbereitet sein. Die IHK Aachen bietet umfassende Informationen und Serviceangebote zur Gründung und Förderung von Unternehmen.
Für allgemeine Fragen zur Gründung stehen als Ansprechpartner unsere Existenzgründungsberater zur Verfügung.

IHK-Ansprechpartner zur Fachkundeprüfung/Berufszugang

Prüfungsanmeldung:
  • Sonja Steffens, Telefon: +49 241 4460-230
Berufszugang:
  • Saskia Pionke, Telefon: +49 241 4460-128
  • Marita van Rey, Telefon: +49 241 4460-103
  • Karin Kühn, Telefon: +49 241 4460-224
  • Sabrina Reisgen, Telefon: +49 241 4460-205