Wahlordnung der IHK für Rheinhessen

Präambel

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) für Rheinhessen hat in ihrer Sitzung am 08. Dezember 2022 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 07. August 2021 (BGBl. I, S. 3306), folgende Wahlordnung beschlossen:

§ 1 Wahlmodus

(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren 53 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) Alle Mitglieder der Vollversammlung werden in gleicher, allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.

§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl

(1) Für ein Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Kandidat* nach, der bei der Wahl in derselben Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel in eine andere Wahlgruppe. Das Nachrücken wird durch das Präsidium festgestellt. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 22 bekannt zu machen.
(2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so kann die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gem. § 21 durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Die Wahl erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
(3) Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 7 Abs. 3 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 21 besetzt.
(4) Falls der Anteil, der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören.

§ 3 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls diese unter Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung stehen, durch einen gesetzlichen Vertreter,
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Wahlausschuss auch darüber hinaus eine Wahlbevollmächtigung durch Beschluss zulassen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei besonders bestellten Bevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.

§ 5 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist soll innerhalb der letzten vier Monate vor dem Ablauf der Amtszeit der amtierenden Vollversammlung (§ 1 Abs. 1) enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit
a) durch Tod,
b) durch Amtsniederlegung oder
c) mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder
d) zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen oder
e) wenn die Wahl gem. § 20 für ungültig erklärt wird.
Auf Antrag hat die Vollversammlung die Feststellung zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.
(3) Im Übrigen nehmen die Mitglieder ihr Amt wahr, bis die Wahl ihres Nachfolgers festgestellt und veröffentlicht worden ist.
(4) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe. Die Mitgliedschaft bleibt gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
(5) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für unwirksam erklärt wird.

§ 7 Wahlgruppen und Sitzverteilung

(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach der Branchenstruktur des IHK-Bezirks zu erreichen.
(2) Die Größe der Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeertrag und der Zahl der Ausbildungsverhältnisse.
(3) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet und dazu folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung gewählt:
Wahlgruppe
Mitglied/er
I. Industrie
16
II. Medien
3
III. Handel
8
IV. Kreditinstitute und Finanzierung
3
V. Beratung und Vermittlung
3
VI. Logistik und Verkehr
4
VII. Hotels, Gaststätten u. Kongresswirtschaft
2
VIII. Dienstleistungen
4
IX. Informationstechnologie
2
X. Gesundheitswirtschaft
8

§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist

(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus vier Personen besteht. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann durch die Geschäftsführung benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen. Dies gilt insbesondere für die Prüfung der Wahlberechtigung jeweils nach Eingang der Wahlunterlagen und das Legen der ungeöffneten Wahlumschläge in die Wahlurne. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss selbst.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Fristen und Termine. Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Stimmzettel bei der IHK eingehen müssen (Wahlfrist) und legt den Versand, die Registrierung und die Aufbewahrung der Wahlunterlagen sowie der Reservewahlunterlagen fest.
(3) Der Wahlausschuss kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung Dritter bedienen und zur Ausübung einzelner Hilfstätigkeiten (z.B. Herstellung, Versand und Bereitstellung EDV-gestützter Auszählung) Aufgaben nach Weisung auf Dritte übertragen. Die hinzugezogenen Personen sind auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses, zu verpflichten.
(4) Über die Beschlüsse des Wahlausschusses sind jeweils Niederschriften anzufertigen. Die Übertragung von unterstützenden Aufgaben nach Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 ist in den Niederschriften des Wahlausschusses zu vermerken. Für die geschäftsführenden Personen und die Wahlhelfer gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(5) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Fall einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Wählerlisten

(1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl, getrennt nach Wahlgruppen, Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in digitaler Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung dieser Wählerlisten von den letzten der IHK vorliegenden Informationen und Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen.
(3) Die Wählerlisten werden ausgelegt und können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe.
(4) Einsprüche gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 entstanden ist.
(6) Die IHK ist berechtigt, an Kandidaten oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind.

§ 11 Kandidatenliste

(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe benannt werden, für die er selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt ist. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er
a) damit einverstanden ist, dass seine Daten aus dem Wahlvorschlag und sein Foto zum Zwecke der Wahl im Internet und ergänzend im „REPORT“ veröffentlicht werden,
b) sich zur Annahme der Wahl bereit erklärt und
c) dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung, so dass auch Selbstvorschläge zulässig sind.
(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert die Kandidaten unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jede Person, auf die sich die Mängel beziehen.
(5) Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b) das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 2 nicht eingehalten wurde,
c) der Bewerber nicht wählbar ist,
d) der Bewerber nicht identifizierbar ist,
e) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten als in der Wahlgruppe zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(7) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Absatz 6 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.

§ 12 Durchführung der Wahl

Die Wahl findet schriftlich (Briefwahl) und zusätzlich in elektronischer Form (elektronische Wahl) statt.

§ 13 Briefwahl

(1) Die Wahl erfolgt durch mit Barcodes gekennzeichnete Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1).
(2) Der Wahlausschuss übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen:
a) einen mit Barcode gekennzeichneten Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen mit Barcode gekennzeichneten Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung "IHK-Wahl" (Wahlumschlag),
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
Sollten die Wahlunterlagen nicht, unvollständig oder fehlerhaft zugegangen sein, kann der Wahlberechtigte beim Wahlausschuss die Zusendung von Reservewahlunterlagen beantragen. Die IHK hat durch Einsatz entsprechender Software sicherzustellen, dass die Mehrfachwahl von Wahlberechtigten ausgeschlossen ist.
(3) Der Wahlberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kennzeichnet er dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(4) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

§ 14 Elektronische Wahl

(1) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten mit den Unterlagen gem. § 13 Abs. 2 einen Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal - entweder in elektronischer Form oder per Briefwahl - abgeben kann, und einen verschlossenen Passwortumschlag mit den Zugangsdaten (Login-Kennung und Passwort) sowie Informationen zur Durchführung der elektronischen Wahl und der Nutzung des Wahlportals. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zu einem elektronischen Stimmzettel und kann seine Stimme entsprechend § 13 Abs. 3 abgeben. Dabei ist durch das verwendete elektronische Wahlsystem sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann.
(2) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bei der elektronischen Wahl wird für jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer erstellt. Zu jeder Wahlnummer werden Zugangsdaten nach Absatz 1 generiert und im Passwortumschlag verschlossen. Dieser wird über die Wahlnummer den zu versendenden Wahlunterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1 zugeordnet. Durch die Wahl geeigneter Abläufe und eine ausreichende Trennung verwandter technischer Systeme wird gewährleistet, dass weder beauftragte Dienstleister noch die IHK die Zugangsdaten bestimmten Wahlberechtigten zuordnen können. Beauftragte Dienstleister müssen zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses besonders verpflichtet werden.
(3) Die Wahlberechtigten müssen bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wähler zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wähler am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche elektronische Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
(4) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wählers, in dem von ihm hierzu verwendeten Computer kommen. Es wird gewährleistet, dass Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
(5) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung eingehalten werden.
(6) Stellt die IHK bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so ist der Stimmzettel für die Briefwahl von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen noch keine elektronische Stimmabgabe vor, so wird nach Prüfung der Wahlberechtigung die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt und der verschlossene Wahlumschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne geworfen.

§ 15 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl

(1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden. Die Server müssen in Deutschland stehen.
(3) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
(4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wähler elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
(5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten wird gewährleistet, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
(6) Ein Wähler darf an der elektronischen Wahl nur teilnehmen, sofern der hierfür genutzte Computer mittels geeigneter Sicherungsmaßnahmen gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt ist und so sichergestellt wird, dass seine Stimme nicht durch Angriffe von außen‚ insbesondere mittels Viren oder Trojanern, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Dies ist durch den Wähler vor Beginn des Wahlvorgangs verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen.

§ 16 Störungen der elektronischen Wahl

(1) Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störungen ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung, die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen und die Wähler sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
(3) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrunde liegenden Erwägungen sind im Protokoll zur Wahl zu vermerken. Unterbrechungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche sind bekanntzumachen.

§ 17 Auszählung

(1) Nach Ablauf der Wahlfrist treten der Wahlausschuss und die bei der Auszählung unterstützenden Wahlhelfer zusammen, um die Wahlurne und die Stimmzettelumschläge zu öffnen und die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Liegt keine ungültige Stimmabgabe vor, sind die auf die Kandidaten jeweils entfallenden Stimmen zu vermerken. Stellen sich Mängel heraus, die die Stimmabgabe ungültig machen, ist der Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zurückzulegen und gesondert aufzubewahren.
(2) Der Wahlausschuss kann nähere Regelungen zum Ablauf dieses Auszählungsverfahrens treffen. Dabei hat er die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu gewährleisten.
(3) Die Ergebnisse der Auszählung, alle wesentlichen Vorkommnisse während der Auszählung, die Zahl der Wahlberechtigten je Wahlgruppe nach der Wählerliste und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen sind in der Niederschrift über die Auszählung aufzunehmen. In der Niederschrift sind ferner Beginn und Ende der Auszählung sowie die Namen aller an der Auszählung Beteiligten festzuhalten. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen erhält der Hauptgeschäftsführer nach Abschluss der Wahlen. Alle Wahlunterlagen sind so lange sicher aufzubewahren, bis die jeweilige Wahl rechtswirksam abgeschlossen ist und die aus der nächsten Wahl hervorgegangene Vollversammlung zusammengetreten ist.
(4) Für die elektronische Wahl ist für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig. Der Wahlausschuss veranlasst unverzüglich nach Beendigung der elektronischen Wahl die computerbasierte IHK-öffentliche Auszählung der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von drei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird. Bei elektronischen Wahlen sind technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar machen. Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind in geeigneter Weise zu speichern. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 18 Gültigkeit der Stimmen

(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind als in der Wahlgruppe zu wählen sind,
d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.
Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.

§ 19 Wahlergebnis

(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss unter Einbeziehung der bereitgestellten, EDV-gestützten Auszählungssoftware das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an, welche von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist, und macht die Namen der gewählten Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge bekannt.
(3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.

§ 20 Wahlprüfung

(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Hierüber entscheidet die Vollversammlung.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§ 21 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl

(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von dem Präsidium mindestens drei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Vollständig und fristgerecht eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
(2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.
(3) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz in offener Abstimmung durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
(4) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 22 bekanntzumachen.
(5) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer gemäß Absatz 1 Wahlperson oder gemäß § 4 in der betreffenden Wahlgruppe zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt ist.

§ 22 Bekanntmachungen und Fristen

(1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK für Rheinhessen unter Angabe des Tags der Einstellung. Zusätzlich kann die IHK für Rheinhessen die Bekanntmachungen auch im „REPORT Rheinhessen“ sowie in den im IHK-Bezirk erscheinenden Lokalausgaben der Allgemeinen Zeitung veröffentlichen.
(2) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas Anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.

§ 23 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie findet Anwendung auf künftige Wahlen zur Vollversammlung.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung der IHK für Rheinhessen vom 06. Dezember 2017 außer Kraft. Diese gilt jedoch weiter für die laufende Amtszeit der Vollversammlung.
(3) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.
Mainz, den 08. Dezember 2022
gez. Peter Hähner, Präsident
gez. Günter Jertz, Hauptgeschäftsführer
Die vorstehende Wahlordnung wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 12. Januar 2023 mit dem Geschäftszeichen: 4001-0065#2017/0001-0801 8205.0027 genehmigt.
Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und im Bundesanzeiger als auch im Mitteilungsblatt „REPORT“ veröffentlicht.
Mainz, den 13. Januar 2023
gez. Peter Hähner, Präsident
gez. Günter Jertz, Hauptgeschäftsführer
*im Folgenden wird das generische Maskulinum verwendet, wenngleich die Formulierung alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten berücksichtigt und anspricht.