Gebührenordnung

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen hat am 24. Januar 1990 gemäß § 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 und 7 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), die Gebührenordnung vom 20.10.1958 (in der Fassung vom 11.12.1962) geändert:

§ 1 Verwaltungs- und Nutzungsgebühren

(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder Tätigkeiten erhebt die Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen Gebühren nach dieser Gebührenordnung, soweit nicht besondere Gebührenordnungen angewendet werden müssen oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif, der ein Bestandteil der Gebührenordnung ist.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer eine besondere Anlage oder Einrichtung, soweit dies gebührenpflichtig ist, in Anspruch genommen oder wer die gebührenpflichtige Tätigkeit veranlaßt hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen worden ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, mit der Inanspruchnahme der besonderen Anlage oder Einrichtung der Kammertätigkeit fällig und sind spätestens 2 Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

§ 4 Auslagenerstattung

Entstehen bei einer Inanspruchnahme der Kammer oder ihrer Einrichtungen besondere bare Auslagen, so sind sie zu erstatten, auch wenn die Inanspruchnahme selbst gebührenfrei ist.

§ 5 Mahnung

(1) Gebühren oder Gebührenanteile, die nicht rechtzeitig (§ 3) bezahlt werden, sind durch verschlossenen Brief anzumahnen, wobei eine neue Zahlungsfrist zu setzen ist.
(2) In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen aufmerksam zu machen, die durch Nichtbeachtung der Zahlungspflicht und Zahlungsfrist entstehen (Zwangseintreibung).

§ 6 Stundung, Niederschlagung und Erlaß

(1) Gebühren können gestundet, niedergeschlagen oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles eine Härte darstellen würde. Dabei ist das Erfordernis einer gleichmäßigen und gerechten Behandlung aller Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Stundungen sollen in der Regel einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten.
(2) Steht fest, daß die Beitreibung einer Gebühr erfolglos bleiben wird, oder stehen die Kosten der Beitreibung in keinem angemessenen Verhältnis zu der geschuldeten Gebühr, so kann diese vorläufig oder endgültig niedergeschlagen werden.

§ 7 Einziehung und Beitreibung

Zahlt der Gebührenschuldner die Gebühren nicht innerhalb der ihm mit der Mahnung gesetzten Frist (§ 5 Abs. 1), so kann sie nach den für Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften eingezogen und beigetrieben werden (§ 3 Abs. 8 des Handelskammergesetzes).

§ 8 Verjährung

Für die Verjährung der Gebühren sind die Vorschriften der Abgabeordnung über die Verjährung der Steuern von Einkommen und Vermögen (§§ 228 - 232 AO) maßgebend.

§ 9 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt nach Genehmigung durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes RheinlandPfalz am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Mainz, 24. Januar 1990
Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen
gez. Waentig Präsident
gez. Thöne Hauptgeschäftsführer

Genehmigung

Die von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen am 24. Januar 1990 beschlossene Änderung des § 8 der Gebührenordnung wird gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), genehmigt.

Mainz, 2. März 1990
Rheinland-Pfalz
Ministerium für Wirtschaft und Verkehr
Im Auftrag
gez. Dr. Lötschert