Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich - Gesetzentwurf beschlossen
Kurze Einschätzung: Die Bundesregierung hat kaum Anpassungen am Referentenentwurf vorgenommen. Der DIHK hat den Entwurf ausdrücklich unterstützt. Wir hatten uns entsprechend unserer Position darüber hinaus für die Anwendung der Regelungen auf Streitigkeiten zu allen Planungs- und Genehmigungsverfahren ausgesprochen sowie für eine Regeldauer von Gerichtsverfahren von maximal 12 Monaten. Diesen Empfehlungen ist die Bundesregierung nicht gefolgt.
Einleitung
Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem August wurden nur geringfügige Änderungen vorgenommen. Das Gesetz gehört zum sogenannten Herbstpaket der Bundesregierung, mit dem weitere Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren erreicht werden sollen. Dem Gesetz muss der Bundestag noch zustimmen. Den Entwurf finden Sie hier.
Der Entwurf zielt auf die Reduzierung der Verfahrensdauer von „besonders bedeutsamen Infrastrukturvorhaben“ ab. Dies sind nach § 48 Absatz 1 Nr. 3 bis 16 oder § 50 Absatz 1 Nr. 6 beispielsweise sehr große Kraftwerke (>300 MW), Windenergie- oder Wasserkraftanlagen sowie Planfeststellungsverfahren im Bereich Luft, Schiene, Straße, Wasser und Bergbau. Streitigkeiten zu diesen Verfahren liegen nach § 48 in der erstinstanzlich bei den Oberverwaltungsgerichten oder – im Fall des § 50 - beim Bundesverwaltungsgericht. Erstinstanzlich zuständig wird das BVerwG zudem für Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten bzw. Verfahren nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz. Außerdem werden Verfahren nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG) in den § 50 VwGO aufgenommen. Dies kann laut Begründung bspw. Rechtsstreitigkeiten zur Treuhandverwaltung oder Bereithaltung von Ersatzkraftwerken betreffen. Für Gerichtsverfahren zu diesen Streitigkeiten werden unter anderem folgende Regelungen eingeführt:
Erleichterte Fehlerheilung und Einschränkung der aufschiebenden Wirkung (§ 80c)
Gerichte können einen Mangel außer Acht lassen, „wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird“. Dies gilt ausdrücklich nicht für Fehler nach § 48 Absatz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz, worunter bspw. eine unterlasse Umweltverträglichkeitsprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung fallen. Die aufschiebende Wirkung wird auf Maßnahmen beschränkt, „die zur Verhinderung anderenfalls drohender irreversibler Nachteile erforderlich sind.“ Bei der Vollzugsfolgenabwägung wäre künftig die Bedeutung der Vorhaben besonders zu berücksichtigen.
Erweiterte Präklusion und Fristen (§ 87b)
Nicht genügend zu spät vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel sind „zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden“. Im Umweltrechtbehelfs wird eine Frist on 10 Wochen zur Erwiderung von Beklagten auf Klagen eingeführt. Im Energiewirtschafts- und Netzausbaubeschleunigungsgesetz werden sind dagegen Fristen von 10 Wochen zur Begründung der Klagen durch Tatsachen und Beweismittel vorgesehen.
Priorisierung (§ 87c)
Die Verfahren sind „vorrangig und beschleunigt durchzuführen“. Dies gilt auch für Streitigkeiten zu Bebauungsplänen für Kraftwerke oder Windenergie sowie Raumordnungspläne für die Windenergie. Das Gericht soll mit den Beteiligten in den ersten zwei Monaten eine gütliche Beilegung anstreben.
Fachsenate (§ 188b)
Die Länder sollen Planungskammern, Planungssenate einrichten, in denen die Richter über Kenntnisse des Planungsrecht verfügen.