§ 34k GewO: Der neue Darlehensvermittler

Der Bundestag hat am 17. April 2026 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen und damit den neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) für gewerbliche Vermittler von Verbraucherdarlehen eingeführt.
Erlaubnis- & Registerbehörde

Die IHK Halle-Dessau wird Registerbehörde. Welche Behörde für die Erlaubniserteilung zuständig sein wird, ist derzeit noch nicht abschließend geregelt. Sobald hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir diese hier veröffentlichen.

1. Das Wichtigste zu § 34k GewO

  • Betroffen sind: Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen im B2C-Bereich
  • Nicht betroffen sind: reine B2B-Vermittlungen ohne Verbraucherbezug
  • Erforderlich sind:
    • Zuverlässigkeit
    • geordnete Vermögensverhältnisse
    • Sachkunde
    • Registrierung im Vermittlerregister
    • Weiterbildung
  • Wichtige Fristen: Wechsel von § 34c GewO (Darlehensvermittlung) auf § 34k GewO vom 20. November 2026 bis 31. Mai 2027 im vereinfachten Verfahren möglich, Weitervermittlung mit § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO längstens bis 19. November 2027

2. Inkrafttreten am 20. November 2026

Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft. Damit wird eine neue Erlaubnispflicht für die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu Verbraucherkreditverträgen eingeführt. Bisher fiel diese Tätigkeit häufig unter § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Die Veröffentlichung erfolgte am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt.
Die Erlaubnis nach § 34c GewO, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO, spätestens aber mit Ablauf des 19. November 2027. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c GewO, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, als Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO fort.

3. Anwendungsbereich

Darlehensvermittler im Sinne des neuen § 34k GewO ist, wer gewerbsmäßig gegen eine Vergütung die genannten Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder Dritte zu solchen Verträgen beraten oder in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich sein will. Ausdrücklich nicht erfasst ist die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Für diese Tätigkeiten bleibt § 34i GewO maßgeblich.
Betroffen ist die gewerbsmäßige Vermittlung von:
  • Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
  • Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB-neu
  • Tätigkeiten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, also B2C

4. Erlaubnisvoraussetzungen

Erlaubnisvoraussetzungen nach § 34k Abs. 3 GewO:
  • Zuverlässigkeit,
  • geordnete Vermögensverhältnisse und
  • Sachkunde
Ausnahme von der Erlaubnispflicht:
  • Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
  • Wertpapierinstitute mit WpIG-Erlaubnis
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften mit KAGB-Erlaubnis
  • Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Kredite nur zu Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen vermitteln
Achtung: Gewerbetreibende, die nur zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen und dabei keine Kleinstunternehmen oder KMU sind, bedürfen der Erlaubnis nach § 34k GewO. Diese ist bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 zu beantragen.

5. Sachkunde

Grundsätzlich ist für die Erlaubniserteilung ein Sachkundenachweis erforderlich, der durch die erfolgreiche Ablegung der IHK-Sachkundeprüfung erbracht wird. Das Gesetz sieht jedoch auch andere Möglichkeiten vor.
  • Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen, § 4 DarlVermV
    Bestimmte Berufsqualifikationen und Abschlüsse können nach der neuen DarlVermV der Sachkundeprüfung gleichgestellt werden. Welche Abschlüsse hierfür in Betracht kommen und ob zusätzlich Berufserfahrung erforderlich ist, ergibt sich aus § 4 DarlVermV. Ob im Einzelfall eine Sachkundeprüfung abzulegen ist oder ein Abschluss als gleichwertig anerkannt werden kann, prüft die zuständige Erlaubnisbehörde.
  • Sachkundedelegation, § 34k Abs. 3 S. 2 GewO
    Sollte der Antragsteller keine natürliche Person sein, ermöglicht die Sachkundedelegation nach § 34k Abs. 3 S. 2 GewO, den Sachkundenachweis durch eine entsprechend qualifizierte Person im Unternehmen zu erbringen. Voraussetzung ist, dass diese sachkundige Person die Versicherungsvermittlung tatsächlich fachlich verantwortet und überwacht.
  • Bestandsschutz („Alte-Hasen-Regelung“), § 162 Abs. 3 GewO
    Gewerbetreibende, die seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Abs. 1 S. 1 GewO tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn die Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragt und die ununterbrochene Tätigkeit nachgewiesen wird.

6. Registrierung im Vermittlerregister

Gewerbetreibende und deren leitende Angestellte müssen sich unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit durch die IHK als Registerbehörde in das Vermittlerregister eintragen lassen. Änderungen der Registerdaten müssen der IHK ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.

7. Weiterbildungspflicht

Die von § 34k Abs. 6 S. 2 GewO vorausgesetzte Weiterbildungspflicht wird in der § 6 DarlVermV weiter ausgestaltet. Es sollen sich sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Beschäftigten, auf die die Sachkunde delegiert wurde, weiterbilden. Auch eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf leitendes Personal ist möglich. Eine feste Stundenvorgabe für die Weiterbildung ist nicht vorgesehen. Die spezifischen Anforderungen an die Weiterbildung sind in Anlage 3 zur DarlVermV geregelt.
Hierbei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.