Nr. 2084

Gewerberecht

Aktuelles

Der neue § 34k GewO schafft ab dem 20. November 2026 eine eigene Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen. Betroffene Vermittler müssen künftig Sachkunde, Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Registrierung und Weiterbildung nachweisen. Für bisherige § 34c-Vermittler gelten Übergangs- und Bestandsschutzregelungen.

Die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes kann untersagt werden, wenn die für den Betrieb des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht mehr gegeben und eine Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zentrale Vorschrift ist § 35 GewO (Gewerbeordnung).

Ab Januar 2025 sind Unternehmen des Finanzsektors sowie Informations- und Kommunikationstechnik-Dienstleister verpflichtet, die EU-Vorgaben der "Verordnung über digitale Betriebssicherheit im Finanzsektor umzusetzen. Mit der Verordnung soll der europäische Finanzmarkt unter anderem gegenüber Cyberrisiken gestärkt werden.