Ihre gesetzliche Mitgliedschaft

1. Wer ist Mitglied bei der IHK?

Die Mitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer besteht kraft Gesetzes. Demnach gehören zur IHK natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt sind. (§ 2 Abs. 1 IHK-Gesetz).
Mit der Formulierung „zur Gewerbesteuer veranlagt“ knüpft das Gesetz nicht an die kommunale Gewerbesteuerveranlagung an, sondern an die objektive Gewerbesteuerpflicht. Dabei ist es unerheblich, ob das betreffende Unternehmen tatsächlich zur Zahlung von Gewerbesteuern herangezogen wird.
Zur Begründung der gesetzlichen Mitgliedschaft muss der Gewerbetreibende außerdem eine Betriebsstätte in der Region der IHK unterhalten.
Hierbei ist der steuerrechtliche Begriff der Betriebsstätte aus § 12 AO maßgebend: demnach ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, eine Betriebsstätte. Das kann jeder körperliche Gegenstand sein, welcher der Tätigkeit eines Unternehmens dient und einen räumlichen Bezug zur IHK-Region hat. Hierunter fallen Taxi- und Marktstände, Automaten, die vertragliche Mitbenutzung fremder Büro- oder Gewerberäume sowie die Ausübung eines Gewerbes innerhalb eines anderen Gewerbebetriebes.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die IHK-Mitgliedschaft gegeben.
Die gesetzliche Mitgliedschaft wurde mehrfach, zuletzt am12. Juli 2017, durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter Punkt 5.

2. Warum gibt es die gesetzliche Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer (IHK)?

Der Gesetzgeber hat sich für diese Art der Zugehörigkeit entschieden, damit die IHK das Gesamtinteresse aller Gewerbetreibenden in ihrer Region vertreten kann. Die IHK spricht nicht für Einzelinteressen, sondern für alle ihr zugehörigen Unternehmen. Sie fungiert als repräsentative Vertretung der Unternehmerschaft und wird vom Staat, den Bürgermeistern und Landräten, vom Regierungspräsidenten, von der Landesregierung in Wiesbaden und der Bundesregierung in Berlin als Gutachter und sachkundiger Berater geschätzt. Der Staat hat so auf allen Ebenen im Bereich der Wirtschaft eine sachverständige und repräsentative Gesprächspartnerin. Die IHK kennt die Wirtschaftslage und die Unternehmen in ihrer Region. Sie sieht die Interessen langfristig und sucht für alle gemeinsam die beste Lösung.
Was für die Mitgliedsunternehmen aber weitaus wichtiger ist: Die gesetzliche IHK-Zugehörigkeit eröffnet ihren Mitgliedern die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen. Zugleich hat sie eine freiheitssichernde Funktion. Die unternehmerische Handlungsfreiheit wird durch die gesetzliche Mitgliedschaft nicht eingeschränkt. Denn dort, wo im Sinne des Allgemeininteresses eine gesetzliche Zugehörigkeit notwendig ist, wird gleichzeitig auf eine staatliche Verwaltung verzichtet. An deren Stelle tritt die Mitwirkung der Betroffenen, zum Beispiel durch aktive Beteiligung an der Vollversammlungswahl.

3. Kann ich aus der IHK austreten?

Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft ergibt sich direkt aus dem Gesetz und endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es Mitglied der dann örtlich zuständigen IHK.
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit, bei Kapitalgesellschaften regelmäßig mit der Löschung des Handelsregistereintrags. Bitte beachten Sie, dass Liquidations- oder Insolvenzverfahren keinen Einfluss auf die Beitragspflicht nehmen.

4. Was macht die IHK für mich?

Die Aufgaben der IHK Wiesbaden sind:
  • die wirtschaftlichen Interessen der IHK-Zugehörigen wahrzunehmen und gegenüber Land und Bund  zu vertreten sowie,
  • die vom Staat übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Des Weiteren bietet die IHK Serviceleistungen für ihre Mitglieder an.
Beispiele unserer Tätigkeit:
  • Die IHK nimmt in der Berufsbildung die Zwischen- und Abschlussprüfungen ab. Dazu erlässt sie die Prüfungsordnungen und errichtet Prüfungsausschüsse. Hierbei arbeitet sie mit mehr als 1.000 ehrenamtlichen Prüfern effektiv und praxisnah.
  • Die IHK trägt maßgebliche Verantwortung in der Berufsausbildung. Im Rahmen der Gesetze trifft sie die notwendigen Regelungen und überwacht die Durchführung, zum Beispiel die Eignung der Ausbilder und der Ausbildungsstätten. Sie registriert die Ausbildungsverträge und berät Auszubildende und Ausbilder.
  • Die IHK nimmt Stellung zu Gesetzentwürfen und allgemeinen Regelungen. Hierbei berücksichtigt sie auch unter Umständen widerstreitende Belange von großen und kleinen Betrieben (zum Beispiel bei der Weiterentwicklung von Berufsbildern), von Industrie und Handel (zum Beispiel zum Ladenschluss), von Verladern und Verkehrsgewerbe (zum Beispiel zur Ordnungspolitik im Güterverkehrsrecht).
  • Die IHK nimmt Stellung zu Planungsvorhaben, bei denen unterschiedliche Interessen verschiedener Wirtschaftszweige (zum Beispiel Einzelhandelsstandorte im Konflikt City/grüne Wiese, Gewerbegebiete im Konflikt Industrie/Fremdenverkehr) abzuwägen sind.
  • Die IHK bestellt und vereidigt unabhängige Sachverständige für praktisch alle Bereiche des Wirtschaftsverkehrs. Hiervon profitieren die staatlichen Stellen, Gerichte, Hersteller, Lieferanten, Kunden und Versicherungen.
  • Die IHK nimmt Stellung zu Handelsregistereintragungen und Warenzeichen. Hierbei hat sie das Interesse des Antragstellers an Werbewirkung gegenüber dem Interesse der übrigen Wirtschaft an Firmen- und Zeichenwahrheit ausgleichend zu berücksichtigen.
  • Die IHK nimmt Stellung zu Versteigerungen. Sie gleicht hierbei die Interessen von betroffenen Unternehmen, Konkurrenten, Lieferanten, Kreditgebern und Vermietern aus.
  • Die IHK setzt sich im Rahmen der Interessenvertretung ihrer Mitglieder für die Infrastruktur ein.
  • Die IHK vertritt in den entsprechenden Gremien- und Ausschüssen die Interessen ihrer Mitglieder und macht sich für ausgeglichene Gewerbesteuern stark.
  • Die IHK bietet ihren Mitgliedern informative Sprechtage und weitere Veranstaltungen.
Die IHK ist durch ihre umfassende Sachkunde und Objektivität ohne die Errichtung von zusätzlichen Ämtern in der Lage, die ihr auferlegten hoheitlichen Aufgaben flexibel, wirtschaftsnah und kostengünstig umzusetzen sowie die Interessen ihrer Mitglieder als starker Partner zu vertreten.

5. Ist die gesetzliche IHK-Zugehörigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar?

Mit dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Juli 2017 wurde klargestellt, dass die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden, die Förderung der gewerblichen Wirtschaft und die Übernahme hoheitlicher Aufgaben eine gesetzliche Mitgliedschaft rechtfertigen. Sie ist  mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das BVerfG machte deutlich, dass eine freiwillige Mitgliedschaft nur eine selektive Interessenwahrnehmung bedeutet und keine Gesamtinteressenvertretung darstellen kann. „Nur eine Pflichtmitgliedschaft“, so das BVerfG, „sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen und fachkundig vertreten werden“ (Randnummer 100 der Entscheidung).
Weiterin sieht das Gericht in der nach der Höhe der Gewerbeerträge gestaffelten Beitragspflicht keine unverhältnismäßige Belastung.
Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung auch keine europarechtlichen Zweifel, da die gesetzliche Mitgliedschaft nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an die örtliche Verankerung anknüpft. Somit werden auch europäische Unternehmen in Deutschland durch die IHKn vertreten. Nach Auffassung des Gerichts sind gerade im Wege der Europäisierung und Globalisierung die regionalen IHKn für diese Aufgabe prädestiniert.